Das Finanz­ge­richt hat ent­schie­den, dass frei­wil­li­ge Zah­lun­gen, die ein Blog­ger für sei­nen Inter­net­blog zu tages­ak­tu­el­len The­men erhält, den Ein­nah­men als Jour­na­list (oder jeden­falls eines ähn­li­chen Berufs) zuzu­ord­nen sind.

Aus­gangs­be­trach­tung:
Grund­la­ge für die Fest­stel­lung, ob frei­wil­li­ge Zah­lun­gen für das Blog­gen als jour­na­lis­ti­sche oder eine ver­gleich­ba­re beruf­li­che Tätig­keit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG Betriebs­ein­nah­men sind, rich­tet sich danach, ob der Blog­ger als Teil­neh­mer am all­ge­mei­nen wirt­schaft­li­chen Ver­kehr anzu­se­hen ist, bei dem sei­ne Bei­trä­ge, auch wenn sie frei zugäng­lich sind, eine wirt­schaft­li­che Gegen­leis­tung dar­stel­len, die durch die Zah­lun­gen der Leser ver­gü­tet wird.

Die frei­wil­li­gen Zah­lun­gen der Leser wer­den nach Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts als Betriebs­ein­nah­men betrach­tet, da eine kla­re Ver­knüp­fung zwi­schen der Zah­lung und den ver­öf­fent­lich­ten Inhal­ten des Blogs besteht. Die Tat­sa­che, dass die­se Zah­lun­gen frei­wil­lig und nicht recht­lich ver­pflich­tend sind, spielt dabei kei­ne Rol­le. Das Finanz­ge­richt betont, dass eine ver­trag­li­che Bin­dung oder aus­drück­li­che Zah­lungs­ver­pflich­tung zwi­schen dem Blog­ger und den Lesern nicht not­wen­dig ist, um eine Teil­nah­me am wirt­schaft­li­chen Ver­kehr anzu­neh­men. Dar­über hin­aus wur­de fest­ge­stellt, dass der Blog­ger bewusst Maß­nah­men ergreift, um die Zah­lun­gen der Leser zu för­dern, bei­spiels­wei­se durch die Dar­stel­lung von Spen­den­mög­lich­kei­ten und die Beto­nung der finan­zi­el­len Vor­aus­set­zun­gen des Blogs. Dies deu­tet ein­deu­tig auf eine Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht hin.

Das Finanz­ge­richt betrach­te­te daher die Ände­run­gen der Ein­kom­men­steu­er­be­schei­de für die Jah­re 2017 bis 2019 als recht­mä­ßig, weil die Art der Tätig­keit und die erhal­te­nen Zah­lun­gen die gesetz­li­chen Kri­te­ri­en für selb­stän­di­ge und jour­na­lis­ti­sche Arbeit erfül­len und somit steu­er­pflich­tig sind.

Hin­weis: Gegen das Urteil des Finanz­ge­richts ist Revi­si­on ein­ge­legt wor­den (Az. des BFH: VIII R 18/25). In ver­gleich­ba­ren Fäl­len ist es daher sinn­voll, Ein­spruch gegen die Steu­er­fest­set­zung ein­zu­le­gen und zu bean­tra­gen, das Ein­spruchs­ver­fah­ren bis zur Ent­schei­dung durch den BFH ruhen zu lassen.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Ber­lin-Bran­den­burg, 14 K 14067/24 | 11-06-2025