Die Ver­gü­tun­gen, die Arbeit­neh­mer von ihrem Arbeit­ge­ber zur Erstat­tung von Rei­se­kos­ten, Umzugs­kos­ten oder Mehr­auf­wen­dun­gen bei dop­pel­ter Haus­halts­füh­rung erhal­ten, sind steu­er­frei, soweit sie als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar sind. Außer­dem sind Zuschüs­se steuerfrei,

  • die der Arbeit­ge­ber sei­nem Arbeit­neh­mer im Rah­men eines Arbeits­ver­hält­nis­ses für Fahr­ten mit öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln im Lini­en­ver­kehr bzw.
  • zur Nut­zung des Per­so­nen­fern­ver­kehrs (ohne Luftverkehr)
  • zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn leistet,
  • soweit sie auf Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te sowie zu einem Sam­mel­punkt oder einem weit­räu­mi­gen Tätig­keits­ge­biet entfallen.

Begüns­tigt sind somit Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te und alle wei­te­ren Fahr­ten im öffent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehr (also auch für pri­va­te Fahr­ten im öffent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehr). Der Luft­ver­kehr ist aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen. Auch der Trans­port mit einem Taxi fällt nicht unter die Rege­lung. Der Zuschuss kann durch die kos­ten­lo­se oder ver­güns­tig­te Über­las­sung einer Kar­te für öffent­li­che Ver­kehrs­mit­tel oder durch den Zuschuss zu einer sol­chen Kar­te erfolgen.

Hin­weis: Die steu­er­frei­en Arbeit­ge­ber­leis­tun­gen min­dern den Betrag, der als Ent­fer­nungs­pau­scha­le abzieh­bar ist. Arbeit­ge­ber sind daher ver­pflich­tet, die gesam­ten nach § 3 Nr. 15 EStG steu­er­frei­en Arbeit­ge­ber­zu­schüs­se im Kalen­der­jahr zu bescheinigen.

Pau­scha­lie­rungs­mög­lich­keit beim Job­ti­cket: Der Arbeit­ge­ber hat die Wahl, auf die Steu­er­frei­heit des Job­ti­ckets zu ver­zich­ten, indem er die steu­er­frei­en Auf­wen­dun­gen pau­schal mit 25% ver­steu­ert. Die pau­scha­le Besteue­rung mit 25% führt dazu, dass die beim Arbeit­neh­mer abzieh­ba­re Ent­fer­nungs­pau­scha­le nicht gemin­dert wird. Die pau­scha­le Besteue­rung nutzt vor allem den Arbeit­neh­mern, die das unent­gelt­li­che Job­ti­cket nicht oder nur sehr ein­ge­schränkt nut­zen kön­nen oder wol­len. Damit wer­den even­tu­el­le steu­er­li­che Nach­tei­le ver­mie­den. Wenn die Ent­fer­nungs­pau­scha­le beim Arbeit­neh­mer nicht gekürzt wer­den muss, müs­sen die pau­schal besteu­er­ten Bezü­ge auch nicht in der elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung über­mit­telt wer­den. Eine indi­vi­du­el­le Zuord­nung zum ein­zel­nen Arbeit­neh­mer ist eben­falls nicht erforderlich.

Die Mög­lich­keit der pau­scha­len Besteue­rung mit 25% gilt auch dann, wenn der Arbeit­ge­ber Kos­ten für Fahr­ten zur ers­ten Tätig­keits­stät­te über­nimmt, die nicht steu­er­frei sind, z. B. weil der Arbeit­ge­ber die Auf­wen­dun­gen nicht zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn, son­dern mit­tels Gehalts­um­wand­lung über­nimmt. Auch in die­sen Fäl­len fin­det kei­ne Anrech­nung auf die Ent­fer­nungs­pau­scha­le statt.

Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 3 Nr. 15 | 22-01-2026