Die Son­der­ab­schrei­bung für Miet­woh­nungs­neu­bau nach § 7b EStG ist nicht zu gewäh­ren, wenn ein Ein­fa­mi­li­en­haus abge­ris­sen und durch einen Neu­bau ersetzt wird. Die Steu­er­för­de­rung setzt viel­mehr vor­aus, dass durch die Bau­maß­nah­me bis­her nicht vor­han­de­ne Woh­nun­gen geschaf­fen wer­den. Dies erfor­dert eine Ver­meh­rung des vor­han­de­nen Wohnungsbestands.

Pra­xis-Bei­spiel: 
Der Klä­ge­rin gehör­te ein ver­mie­te­tes Ein­fa­mi­li­en­haus. Nach­dem sie sich zum Abriss des sanie­rungs­be­dürf­ti­gen, aber noch funk­ti­ons­fä­hi­gen Hau­ses ent­schlos­sen hat­te, stell­te sie im Jahr 2019 einen Bau­an­trag für ein neu­es Ein­fa­mi­li­en­haus. Im Juni 2020 ließ sie das alte Haus abrei­ßen. Ab Juli 2020 wur­de der Neu­bau errich­tet, den die Klä­ge­rin eben­falls ver­mie­te­te. Das Finanz­amt berück­sich­tig­te die regu­lä­re Abschrei­bung, lehn­te jedoch die bean­trag­te Son­der­ab­schrei­bung nach § 7b EStG ab. Die Kla­ge blieb erfolglos.

Der BFH wies die Revi­si­on zurück und bestä­tig­te die Sicht­wei­se des Finanz­amts. Der Zweck der Son­der­ab­schrei­bung nach § 7b EStG liegt dar­in, Anrei­ze für die zeit­na­he Schaf­fung zusätz­li­chen Wohn­raums zu bie­ten und damit die Wohn­raum­knapp­heit zu bekämp­fen. Das ergibt sich aus der Ent­ste­hungs­ge­schich­te des Geset­zes, das Teil der soge­nann­ten Wohn­ra­um­of­fen­si­ve der dama­li­gen Bun­des­re­gie­rung war. Der Abriss und anschlie­ßen­de Neu­bau einer Immo­bi­lie ohne Schaf­fung eines zusätz­li­chen Bestands an Woh­nun­gen erfüllt die­ses Ziel nicht.

Etwas ande­res kann nur gel­ten, wenn der Neu­bau in kei­nem zeit­li­chen und sach­li­chen Zusam­men­hang mit dem vor­he­ri­gen Abriss steht. Ein sol­cher Aus­nah­me­fall lag hier nicht vor. Denn die Klä­ge­rin hat­te von Anfang an geplant, das abge­ris­se­ne Ein­fa­mi­li­en­haus durch ein neu­es zu erset­zen, und die Bau­ar­bei­ten folg­ten zeit­lich unmit­tel­bar aufeinander.

Quelle:BFH | Urteil | IX R 24/24 | 11-08-2025