Lea­sing­ver­trä­ge ent­hal­ten in der Regel Ver­ein­ba­run­gen, wonach am Ende eines Lea­sing­ver­trags ver­trag­lich fest­ge­leg­te Zah­lun­gen anfal­len kön­nen. Das ist z. B. der Fall, wenn das Fahrzeug

  • vor­zei­tig zurück­ge­ge­ben wird oder
  • wenn das Fahr­zeug in einem nicht ver­trags­ge­mä­ßen Zustand zurück­ge­ge­ben wird.

Bei den Zah­lun­gen, die zu leis­ten sind, kann es sich somit um nicht steu­er­ba­ren Scha­dens­er­satz oder um ein zusätz­li­ches Nut­zungs­ent­gelt oder um eine Min­de­rung des Nut­zungs­ent­gelts handeln.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Unter­neh­mer hat mit sei­nem geleas­ten Fir­men­wa­gen einen Total­scha­den erlit­ten. Sei­ne Ver­si­che­rung deckt die Schä­den bzw. die Wert­min­de­rung ab, die am Fahr­zeug ent­stan­den sind. Aller­dings muss der Unter­neh­mer eine Ent­schä­di­gung dafür zah­len, dass der Lea­sing­ver­trag vor­zei­tig been­det wird. Das heißt, er zahlt an die Lea­sing­ge­sell­schaft zusätz­lich als Ersatz für künf­ti­ge Lea­sing­ra­ten einen Betrag von 1.500 €. Die­se Zah­lung ist als ech­ter Scha­dens­er­satz anzu­se­hen und unter­liegt daher nicht der Umsatzsteuer.

Ande­re Zah­lun­gen bei Been­di­gung eines Lea­sing­ver­trags
Wird ein Lea­sing­ver­trag über ein Fir­men­fahr­zeug been­det, indem das Fahr­zeug ohne wei­te­re Zah­lun­gen zurück­ge­ge­ben wird, erge­ben sich kei­ne steu­er­li­chen Pro­ble­me. Sind jedoch bei der Been­di­gung des Lea­sing­ver­trags Zah­lun­gen zu leis­ten, muss zumin­dest für Zwe­cke der Umsatz­steu­er beur­teilt wer­den, wel­chen Cha­rak­ter die­se Zah­lun­gen haben. Bei den Zah­lun­gen, die zu leis­ten sind, kann es sich um

  • nicht steu­er­ba­ren Schadensersatz,
  • zusätz­li­ches Nut­zungs­ent­gelt oder
  • Min­de­rung des Nut­zungs­ent­gelts handeln.

Ein Lea­sing­ver­trag kann auf­grund ver­trag­lich ver­ein­bar­ter Kün­di­gungs­rech­te vor­zei­tig been­det wer­den. Soweit die Lea­sing­ver­trä­ge für der­ar­ti­ge Fäl­le Zah­lun­gen als Ersatz für künf­ti­ge Lea­sing­ra­ten vor­se­hen, han­delt es sich um einen ech­ten Scha­dens­er­satz. Zah­lun­gen sind grund­sätz­lich dann nicht umsatz­steu­er­bar, wenn sie wegen Schä­den am Lea­sing­fahr­zeug als soge­nann­ter Min­der­wert­aus­gleich geleis­tet wer­den. Durch die Kün­di­gung wird die Haupt­leis­tungs­pflicht des Lea­sing­ge­bers (= Nut­zungs­über­las­sung des Fir­men­wa­gens) been­det. Die Zah­lung, die der Lea­sing­neh­mer als Aus­gleich für künf­ti­ge Lea­sing­ra­ten erbrin­gen muss, steht nicht mehr im Aus­tausch­ver­hält­nis mit einer Leis­tung des Lea­sing­ge­bers. Es liegt somit kein Leis­tungs­aus­tausch vor.

Zahlt der Lea­sing­neh­mer einen Min­der­wert­aus­gleich wegen Schä­den am Lea­sing­fahr­zeug, han­delt es sich nicht um ein Ent­gelt für die Nut­zungs­über­las­sung. Es han­delt sich somit nicht um einen Leis­tungs­aus­tausch, der der Umsatz­steu­er unter­liegt. Er muss viel­mehr auf­grund der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen für den Scha­den und sei­ne Fol­gen ein­ste­hen. Es han­delt sich um einen Betrag, den der Unter­neh­mer als ech­ten Scha­dens­er­satz zah­len muss, sodass kei­ne Umsatzsteuer/​Vorsteuer anfällt.

Lea­sing­ver­trä­ge legen häu­fig den Umfang der Nut­zung fest, z. B. jähr­li­che Nut­zung von 15.000 km. Auf die­ser Basis ermit­telt der Lea­sing­ge­ber die Höhe der Lea­sing­ra­te. Für Abwei­chun­gen von der ver­ein­bar­ten Kilo­me­ter­leis­tung sind ver­trag­lich fest­ge­leg­te Aus­gleichs­zah­lun­gen zu leis­ten. Die Ver­ein­ba­run­gen über die Ver­gü­tung für Mehr- und Min­der­ki­lo­me­ter sind also dar­auf gerich­tet, die Ansprü­che aus dem Lea­sing­ver­hält­nis an die tat­säch­li­che Nut­zung des Fahr­zeugs durch den Lea­sing­neh­mer anzu­pas­sen. Kon­se­quenz ist, dass

  • Zah­lun­gen des Lea­sing­neh­mers für Mehr­ki­lo­me­ter ein zusätz­li­ches Ent­gelt und
  • Zah­lun­gen des Lea­sing­ge­bers für Min­der­ki­lo­me­ter eine Ent­gelt­min­de­rung für die Nut­zungs­über­las­sung darstellen.

Das gilt ent­spre­chend auch für Ver­gü­tun­gen zum Aus­gleich von Rest­wert­dif­fe­ren­zen in Lea­sing­ver­trä­gen mit Rest­wert­aus­gleich. Nut­zungs­ent­schä­di­gun­gen wegen ver­spä­te­ter Rück­ga­be des Lea­sing­fahr­zeugs stel­len kei­nen Scha­dens­er­satz dar, son­dern sind Ent­gelt für die Nut­zungs­über­las­sung des Fahr­zeugs zwi­schen ver­ein­bar­ter und tat­säch­li­cher Rück­ga­be des Fahrzeugs.

Quelle:BFH | Urteil | XI R 6/11 | 19-03-2013