Von den Kos­ten für eine Haus­halts­hil­fe kön­nen 20% (maxi­mal 510 €) von der Ein­kom­men­steu­er abge­zo­gen werden.

Pra­xis-Bei­spiel:
Eine Haus­halts­hil­fe ist im gesam­ten Jahr 2025 beschäf­tigt und ver­dient monat­lich 180 €. Die Abga­ben belau­fen sich auf 26,86 € (14,92% des Verdienstes).

Gesamt­aus­ga­ben (Ver­dienst plus Abgaben):

  • monat­lich: 206,86 €
  • jähr­lich: 2.482,32 €

Steu­er­ermä­ßi­gung (20% der Gesamt­aus­ga­ben, max. 510 € pro Jahr):

  • monat­lich: 41,37 €
  • jähr­lich: 496,44 €

Net­to­aus­ga­ben (Ver­dienst plus Abga­ben abzüg­lich Steuervorteil)

  • monat­lich: 165,49 €
  • jähr­lich: 1.985,88 €

Die monat­li­chen Gesamt­aus­ga­ben von 206,86 € wer­den durch den Steu­er­vor­teil monat­lich um 41,37 € redu­ziert. Die Gesamt­aus­ga­ben in Höhe von 2.482,32 € ver­rin­gern sich durch den Steu­er­vor­teil um 496,44 €.

Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten
Im Dezem­ber wur­de das Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 ver­ab­schie­det, das auch neue Rege­lun­gen zu den Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten ent­hält. Seit Janu­ar 2025 kön­nen Eltern 80% der Kos­ten für die Kin­der­be­treu­ung (statt der bis­he­ri­gen zwei Drit­tel) steu­er­lich gel­tend machen. Der Höchst­be­trag steigt gleich­zei­tig von 4.000 auf 4.800 €. Für die Kin­der­be­treu­ung ist zwar kein Arbeits­ver­hält­nis erfor­der­lich. Es kann aller­dings auch ein Mini­job­ber zur Betreu­ung von Kin­dern ein­ge­setzt werden.

Vor­aus­set­zun­gen für den Abzug: Das betreu­te Kind ist jün­ger als 14 Jah­re oder hat eine Behin­de­rung. Die Betreu­ungs­kos­ten müs­sen per Über­wei­sung nach­weis­bar sein. Bar­zah­lun­gen sind nicht zuläs­sig. Um von den Steu­er­vor­tei­len zu pro­fi­tie­ren, muss der Mini­job bei der Mini­job-Zen­tra­le ange­mel­det wer­den. Die Anmel­dung eines Mini­jobs ist im Haus­halts­scheck-Ver­fah­ren ein­fach (direkt online, per Tele­fon, Fax oder Post) durch­führ­bar. Des Wei­te­ren ist ein Nach­weis für das Finanz­amt erfor­der­lich. Pri­vat­haus­hal­te, die bereits eine Arbeit­ge­ber-Betriebs­num­mer haben, kön­nen die Anmel­dung auch über den Mini­job-Mana­ger vornehmen.

Beschei­ni­gung für das Finanz­amt: Die Mini­job-Zen­tra­le unter­stützt Arbeit­ge­ber im Pri­vat­haus­halt mit einer Beschei­ni­gung für die Steu­er­erklä­rung. Jedes Jahr im Febru­ar erhal­ten die­se auto­ma­tisch eine Beschei­ni­gung über die im Vor­jahr gezahl­ten Abga­ben und den an die Haus­halts­hil­fe gezahl­ten Ver­dienst. Die­se Beschei­ni­gung kann als Nach­weis gegen­über dem Finanz­amt ver­wen­det wer­den. Sie enthält:

  • den Zeit­raum der Beschäftigung,
  • die Höhe des gezahl­ten Ver­diens­tes und
  • die Höhe der abge­führ­ten Abga­ben inklu­si­ve der Pau­schal­steu­er und der Bei­trä­ge zur Unfallversicherung.

Die­se Beschei­ni­gung dient als Nach­weis für das Finanz­amt und ermög­licht es, die gezahl­ten Kos­ten steu­er­lich gel­tend zu machen. Auch Beschäf­tig­te im Pri­vat­haus­halt kön­nen unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine Beschei­ni­gung für das Finanz­amt erhal­ten. Das ist immer dann der Fall, wenn beschäf­tig­te Haus­halts­hil­fen im Mini­job den vol­len Bei­trag zur Ren­ten­ver­si­che­rung zah­len. Die­se Beschei­ni­gung ent­hält dann die nach­ge­wie­se­nen Arbeit­neh­mer- und Arbeit­ge­ber­bei­trä­ge zur gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung. Die Beschei­ni­gung gilt im Rah­men der Steu­er­erklä­rung als Nach­weis für gel­tend gemach­te Vorsorgeaufwendungen.

Um die Anmel­dung vor­zu­neh­men sind fol­gen­de Anga­ben erforderlich:

  • die eige­nen per­sön­li­chen Daten (Name, Adres­se, E-Mail, Telefon)
  • Betriebs­num­mer und Steu­er­num­mer des eige­nen Haus­hal­tes (wer noch kei­ne Betriebs­num­mer hat, für den legt die Mini­job Zen­tra­le die­se auto­ma­tisch an)
  • per­sön­li­che Anga­ben der Haus­halts­hil­fe (Name, Adres­se, Kon­takt und Geburtsdaten)
  • Ren­ten­ver­si­che­rungs­num­mer der Haushaltshilfe
  • Anga­ben zur Beschäf­ti­gung und Arbeitsentgelt
  • Kon­to­da­ten für das SEPA-Basislastschriftmandat
Quelle:Sonstige | Ver­öf­fent­li­chung | News­let­ter der Mini­job Zen­tra­le | 22-02-2025