Die Aus­ga­be von Restau­rant­schecks, die bis zum Ablauf des Kalen­der­jah­res gül­tig sind und bei einer Viel­zahl von Annah­me­stel­len ein­ge­löst wer­den kön­nen, ist mit dem amt­li­chen Sach­be­zugs­wert anzu­set­zen, wel­cher beim Arbeit­neh­mer zu lohn­steu­er­pflich­ti­gem Arbeits­lohn führt. Hier ist grund­sätz­lich auch die Mög­lich­keit der pau­scha­len Lohn­be­steue­rung gegeben.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Unter­neh­mer stellt sei­nen 10 Arbeit­neh­mern monat­lich je 15 Restau­rant­schecks zu je 6,50 € zur Ver­fü­gung. Die bis zum Jah­res­en­de gül­ti­gen Schecks konn­ten bei einer Viel­zahl von Annah­me­stel­len (Restau­rants, Super­märk­te) für Mahl­zei­ten oder für bestimm­te Lebens­mit­te (zum direk­ten Ver­brauch) ein­ge­löst wer­den. Im Janu­ar teil­te der Unter­neh­mer Restau­rant­schecks im Gesamt­wert von 975 € aus.
Unter Berück­sich­ti­gung des Sach­be­zugs­werts 2024 in Höhe von 4,13 € für ein Mit­tag­essen über­steigt der Wert des Restau­rant­schecks die­sen um 2,37 €. Da der über­stei­gen­de Wert aber nicht mehr als 3,10 € beträgt, ist statt des Ver­rech­nungs­werts des Gut­scheins (6,50 €) der Sach­be­zugs­wert (4,13 €) anzu­set­zen. Es ergibt sich daher fol­gen­der Sach­be­zugs­wert: 15 Arbeits­ta­ge × 4,13 € Sach­be­zugs­wert × 10 Arbeit­neh­mer = 619,50 €. Im Sach­be­zugs­wert ist Umsatz­steu­er (19%) in Höhe von 98,91 € enthalten.

Die Restau­rant­schecks sind als Sach­be­zug zu erfas­sen, soweit alle Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Dabei ist der Restau­rant­scheck nicht mit sei­nem Ver­rech­nungs­wert, son­dern mit dem maß­ge­ben­den Sach­be­zugs­wert zu bewer­ten. Die­se Bewer­tungs­re­geln gel­ten auch dann, wenn zwi­schen dem Arbeit­ge­ber und der Annah­me­stel­le kei­ne unmit­tel­ba­ren ver­trag­li­chen Bezie­hun­gen bestehen, weil z. B. ein Unter­neh­men ein­ge­schal­tet ist, das die Essens­mar­ken ausgibt.

Vor­aus­set­zun­gen: Ein bei einem Drit­ten ein­zu­lö­sen­der Waren­gut­schein ist nur dann als Sach­be­zug zu behan­deln, wenn

  • tat­säch­lich eine Mahl­zeit abge­ge­ben wird. Von einer Mahl­zeit ist nur dann aus­zu­ge­hen, wenn es sich um Waren zum unmit­tel­ba­ren Ver­zehr han­delt und zum Ver­brauch in der Essens­pau­se bestimm­te sind,
  • pro Tag nur ein Restau­rant­scheck in Zah­lung genom­men wird,
  • der Ver­rech­nungs­wert des Restau­rant­schecks den amt­li­chen Sach­be­zugs­wert einer Mit­tags­mahl­zeit um nicht mehr als 3,10 € über­steigt und
  • der Restau­rant­scheck nicht an Arbeit­neh­mer aus­ge­ge­ben wird, die eine Aus­wärts­tä­tig­keit ausüben.

Fazit: Auf Vor­rat erwor­be­ne Lebens­mit­tel kön­nen kei­ne Mahl­zeit sein.

Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, Abwe­sen­heits­ta­ge der Arbeit­neh­mer (Aus­wärts­tä­tig­kei­ten, Urlaub oder Erkran­kung) fest­zu­hal­ten. Er darf für die­se Tage kei­ne Restau­rant­schecks aus­ge­ben und muss bereits aus­ge­ge­be­ne Restau­rant­schecks zurückzufordern.

Tipp: Die Abwe­sen­heits­ta­ge brau­chen nicht ermit­telt zu wer­den, wenn die betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer im Kalen­der­jahr an nicht mehr als 3 Arbeits­ta­gen je Kalen­der­mo­nat im Durch­schnitt eine Aus­wärts­tä­tig­keit aus­üben und nicht mehr als 15 Restau­rant­schecks je Kalen­der­mo­nat an die­se Arbeit­neh­mer aus­ge­ge­ben werden.

Wenn die Zuzah­lun­gen von amt­li­chen Sach­be­zugs­wer­ten abwei­chen: Es erfolgt eine Ver­steue­rung in Höhe der Dif­fe­renz zwi­schen der Zuzah­lung und dem Sach­be­zugs­wert, wenn die Zuzah­lun­gen des Arbeit­neh­mers den amt­li­chen Sach­be­zugs­wert unter­schrei­ten. Über­schrei­ten die Zuzah­lun­gen den amt­li­chen Sach­be­zugs­wert hin­ge­gen, ist der Wert des Restau­rant­schecks zu versteuern.

Quelle:Lohnsteuer-Richtlinie | Gesetz­li­che Rege­lung | R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 | 14-11-2024