Bei Unfall­ver­si­che­run­gen ist zwi­schen „gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­run­gen“ und „pri­va­ten Unfall­ver­si­che­run­gen“ zu unter­schei­den. Bei den pri­va­ten Unfall­ver­si­che­run­gen kann das betrieb­li­che oder das pri­va­te Risi­ko getrennt abdeckt wer­den; es kön­nen aber auch betrieb­li­che und pri­va­te Risi­ken glei­cher­ma­ßen mit einem Ver­trag abge­deckt werden.

Gesetz­li­che Unfallversicherung
Nach § 3 Nr. 1 EStG sind Leis­tun­gen aus der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung steu­er­frei. Bei­trä­ge zur gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung (Berufs­ge­nos­sen­schaft) gehö­ren nicht zum steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn. Das gilt sowohl für Pflicht­bei­trä­ge als auch für frei­wil­lig geleis­te­te Bei­trä­ge. Der indi­vi­du­el­le Bei­trag wird nach der fol­gen­den For­mel berech­net (Lohn­sum­me x Gefah­ren­klas­se x Bei­trags­fuß) : 1.000. Die Bei­trä­ge vari­ie­ren je nach Gefah­ren­grup­pe (Risi­ko), Alter und Leis­tungs­um­fang. Laut Stif­tung Waren­test lag sie in der Ver­gan­gen­heit zwi­schen 4,50 € und 69,67 € pro Monat

Pra­xis-Bei­spiel: 
Eine Ein­mann-GmbH beschäf­tigt neben dem Gesell­schaf­ter einen wei­te­ren Arbeit­neh­mer, für den er jähr­lich einen Bei­trag von 420 € an die Berufs­ge­nos­sen­schaft zahlt. Der GmbH-Gesell­schaf­ter ist frei­wil­lig in der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung ver­si­chert und zahlt dafür einen Betrag von 470 €. Die Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten sind Trä­ger der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung und damit Teil der Sozi­al­ver­si­che­rung. Die Zah­lun­gen für Arbeit­neh­mer sind daher als Lohn­kos­ten ein­zu­stu­fen. Die Bei­trä­ge, die ein pflicht­ver­si­cher­ter oder ein nach § 6 SGB VII frei­wil­lig ver­si­cher­ter Unter­neh­mer (Ein­zel­un­ter­neh­mer oder Per­so­nen, die in Kapi­tal- oder rechts­fä­hi­gen Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten regel­mä­ßig wie Unter­neh­mer selb­stän­dig tätig sind), sind als Betriebs­aus­ga­ben abzugs­fä­hig. Bei den Zah­lun­gen eines Ein­zel­un­ter­neh­mers für sich selbst han­delt es sich jedoch nicht um Lohn­kos­ten. Für den Unter­neh­mer han­delt es sich um Bei­trags­zah­lun­gen für eine Ver­si­che­rung. Im Ver­si­che­rungs­fall sind die Leis­tun­gen aus der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung steu­er­frei (§ 3 Nr. 1 EStG).

Pri­va­te Unfall­ver­si­che­rung: Bei­trä­ge für eine pri­va­te Unfall­ver­si­che­rung, die sowohl das betrieb­li­che als auch das pri­va­te Risi­ko abdeckt, kön­nen im Ver­hält­nis 50:50 auf­ge­teilt wer­den. Über­nimmt der Arbeit­ge­ber die­se Bei­trä­ge, gehö­ren sie ins­ge­samt zum steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn. Der betrieb­li­che Anteil von 50% ist als steu­er­pflich­ti­ger Wer­bungs­kos­ten­er­satz anzu­se­hen. Der Arbeit­ge­ber kann aller­dings Bei­trä­ge, die das Unfall­ri­si­ko auf Geschäfts­rei­sen abde­cken, als Rei­se­ne­ben­kos­ten lohn­steu­er­frei über­neh­men. Der Anteil muss geschätzt wer­den. Laut BMF darf der Arbeit­ge­ber vom 50%igen Teil der Unfall­ver­si­che­rung, der als steu­er­pflich­ti­ger Wer­bungs­kos­ten­er­satz anzu­se­hen ist, 40% als Rei­se­ne­ben­kos­ten lohn­steu­er­frei erstat­ten (das sind 20% vom Gesamtbetrag).

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Inha­ber einer Ver­mitt­lungs­fir­ma hat für alle Außen­dienst­mit­ar­bei­ter eine Unfall­ver­si­che­rung abge­schlos­sen, die das beruf­li­che und pri­va­te Risi­ko abdeckt. Er zahlt pro Arbeit­neh­mer einen Betrag von 180 € pro Jahr. 20% = 36 € sind lohn­steu­er­frei. Den Rest­be­trag von (180 € – 36 € =) 144 € muss er als Arbeits­lohn ver­steu­ern. Der Arbeit­neh­mer kann (180 x 50 % – 36 € =) 54 € in sei­ner Steu­er­erklä­rung als Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen. Es ist sinn­voll, wenn der Arbeit­ge­ber den Betrag sei­nem Arbeit­neh­mer mitteilt.

Die steu­er­frei­en Tei­le der Unfall­ver­si­che­rung sind auch sozi­al­ver­si­che­rungs­frei. Der Rest­be­trag ist sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig. Der 50%ige Anteil einer pri­va­ten Unfall­ver­si­che­rung, der das pri­va­te Risi­ko abdeckt, kann bei den Son­der­aus­ga­ben berück­sich­tigt werden.

Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 3 Nr. 1, § 40b Abs. 3, § 8 Abs. 2 Satz 11 | 01-05-2025