Durch eine steu­er­li­che For­schungs­för­de­rung will die Bun­des­re­gie­rung errei­chen, dass ins­be­son­de­re die klei­nen und mit­tel­gro­ßen Unter­neh­men ver­mehrt in For­schung und Ent­wick­lungs­tä­tig­kei­ten inves­tie­ren. Erreicht wer­den soll die­ses Ziel durch eine ziel­ge­rich­te­te Aus­ge­stal­tung der För­de­rung, ohne dass die grö­ße­ren Unter­neh­men von der För­de­rung gänz­lich aus­ge­schlos­sen werden.

Grund­sätz­lich lässt sich das begüns­tig­te For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben durch fol­gen­de fünf Kri­te­ri­en bestim­men. Das For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben muss

  1. auf die Gewin­nung neu­er Erkennt­nis­se abzie­len (neu­ar­tig),
  2. auf ori­gi­nä­ren, nicht offen­sicht­li­chen Kon­zep­ten und Hypo­the­sen beru­hen (schöp­fe­risch),
  3. in Bezug auf das End­ergeb­nis unge­wiss sein (unge­wiss),
  4. einem Plan fol­gen und bud­ge­tiert sein (sys­te­ma­tisch),
  5. zu Ergeb­nis­sen füh­ren, die repro­du­ziert wer­den kön­nen (über­trag­bar und/​oder reproduzierbar). 

För­der­fä­hi­ge Auf­wen­dun­gen: Um den Arbeits­auf­wand für Antrag­stel­ler und Finanz­ver­wal­tung mög­lichst gering zu hal­ten, wird die För­de­rung auf ein­deu­tig und leicht fest­stell­ba­re wesent­li­che Auf­wen­dun­gen des Arbeit­ge­bers begrenzt. Dazu gehört der Arbeits­lohn der eige­nen Arbeit­neh­mer. Vor­aus­set­zung ist, dass der Anspruchs­be­rech­tig­te die­se Auf­wen­dun­gen tat­säch­lich gezahlt hat. Der för­der­fä­hi­ge Arbeits­lohn ist dabei in der Höhe anzu­set­zen, für die der Anspruchs­be­rech­tig­te den Lohn­steu­er­ab­zug vor­zu­neh­men hat.

För­der­fä­hi­ge Auf­wen­dun­gen sind auch Eigen­leis­tun­gen eines Ein­zel­un­ter­neh­mers in einem begüns­tig­ten For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben. Je nach­ge­wie­se­ner Arbeits­stun­de, die der Ein­zel­un­ter­neh­mer mit For­schungs- und Ent­wick­lungs­tä­tig­kei­ten beschäf­tigt ist, sind nun­mehr 100 € (vor­her 70 €) je Arbeits­stun­de bei ins­ge­samt maxi­mal 40 Arbeits­stun­den pro Woche als för­der­fä­hi­ge Auf­wen­dun­gen anzu­set­zen. Haben Gesell­schaf­ter einer anspruchs­be­rech­tig­ten Mit­un­ter­neh­mer­schaft ver­trag­lich ver­ein­bart, dass ein oder meh­re­re Gesell­schaf­ter für For­schungs- und Ent­wick­lungs­tä­tig­kei­ten in begüns­tig­ten For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben eine Tätig­keits­ver­gü­tung erhal­ten, dann ist die­se Tätig­keits­ver­gü­tung för­der­fä­hi­ger Auf­wand, soweit sie 100 € je Arbeits­stun­de bei maxi­mal 40 Arbeits­stun­den pro Woche nicht über­steigt. Vor­aus­set­zung ist, dass die Ver­ein­ba­rung zivil­recht­lich wirk­sam, ernst­haft gewollt und tat­säch­lich durch­ge­führt und so ein­deu­tig und klar abge­fasst ist, dass sie von ande­ren Tätig­keits­ver­gü­tun­gen im Diens­te der Gesell­schaft abge­grenzt wer­den kann.

Höhe der For­schungs­zu­la­ge: Die For­schungs­zu­la­ge beträgt 25% der Bemes­sungs­grund­la­ge. Bei einer maxi­mal zuläs­si­gen Bemes­sungs­grund­la­ge in Höhe von 12.000.000 € kann die fest­zu­set­zen­de For­schungs­zu­la­ge damit höchs­tens 3.000.000 € für einen Anspruchs­be­rech­tig­ten je Wirt­schafts­jahr betra­gen. Der Anspruch auf die För­de­rung ent­steht mit Ablauf des Wirt­schafts­jah­res, in dem die för­der­fä­hi­gen Auf­wen­dun­gen ent­stan­den sind bzw. der för­der­fä­hi­ge Arbeits­lohn vom Arbeit­neh­mer bezo­gen wur­de. Damit wird klar bestimmt, dass die For­schungs­zu­la­ge wirt­schafts­jahr­be­zo­gen gewährt wird. Eine Über­tra­gung vom för­der­fä­hi­gen Auf­wand auf ande­re Wirt­schafts­jah­re ist nicht möglich. 

Die Bemes­sungs­grund­la­ge beträgt höchs­tens für

  • nach dem 1. Janu­ar 2020 und vor dem 1. Juli 2020 ent­stan­de­ne för­der­fä­hi­ge Auf­wen­dun­gen 2.000.000 €,
  • nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 28. März 2024 ent­stan­de­ne för­der­fä­hi­ge Auf­wen­dun­gen 4.000.000 €,
  • nach dem 27. März 2024 und vor dem 1. Janu­ar 2026 ent­stan­de­ne för­der­fä­hi­ge Auf­wen­dun­gen 10.000.000 € und
  • nach dem 31. Dezem­ber 2025 ent­stan­de­ne för­der­fä­hi­ge Auf­wen­dun­gen 12.000.000 €.

Antrag auf For­schungs­zu­la­ge: Die For­schungs­zu­la­ge wird nur auf Antrag des Anspruchs­be­rech­tig­ten gewährt.

Quelle:Sonstige | Geset­zes­än­de­rung | For­schungs­zu­la­gen­ge­setz | 31-07-2025