Der Gewinn aus dem Ver­kauf einer Immo­bi­lie ist steu­er­pflich­tig, wenn er inner­halb von 10 Jah­ren nach dem Erwerb erfolgt. Bei selbst­ge­nutz­tem Wohn­ei­gen­tum ist der Ver­äu­ße­rungs­ge­winn aller­dings steu­er­frei, wenn die Immobilie

  • im Zeit­raum zwi­schen Anschaf­fung oder Fer­tig­stel­lung und Ver­äu­ße­rung aus­schließ­lich zu eige­nen Wohn­zwe­cken oder
  • im Jahr der Ver­äu­ße­rung und in den bei­den vor­an­ge­gan­ge­nen Jah­ren zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutzt wur­de (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). 

Der BFH hat mehr­fach ent­schie­den, dass die Über­las­sung einer Woh­nung an die Eltern nicht als Nut­zung zu eige­nen Wohn­zwe­cken des Gebäu­de­ei­gen­tü­mers (Steu­er­pflich­ti­gen) anzu­se­hen ist. Das bedeu­tet, dass die Über­las­sung einer Woh­nung oder eines Hau­ses an die Eltern nicht als Nut­zung für eige­ne Wohn­zwe­cke ange­se­hen wer­den kann, sodass der Gewinn aus dem Ver­kauf einer Immo­bi­lie steu­er­pflich­tig ist, wenn er inner­halb von 10 Jah­ren nach dem Erwerb erfolgt.

Quelle:BFH | Beschluss | IX B 71/25 | 22-10-2025