Der BFH hat ent­schie­den, dass eine Strom­lie­fe­rung vom Netz­be­trei­ber an den Anla­gen­be­trei­ber nicht fin­giert wer­den kann. Aus der gesetz­li­chen Ver­gü­tungs­re­ge­lung (§ 4 Absatz 3a KWKG 2009) folgt nicht, dass der­je­ni­ge, der zahlt, Emp­fän­ger einer Leis­tung ist. Folg­lich ist die Lie­fe­rung des Anla­gen­be­trei­bers an den Netz­be­trei­ber auf die tat­säch­lich in das Netz ein­ge­speis­te Men­ge begrenzt. 

Eine fik­ti­ve Rück­lie­fe­rung der selbst ver­brauch­ten Men­ge ist damit hin­fäl­lig, weil es im Rah­men einer soge­nann­ten kauf­män­nisch-bilan­zi­el­len Ein­spei­sung nicht zu einer Lie­fe­rung kommt. Denn der Anla­gen­be­trei­ber "lie­fert" den selbst erzeug­ten Strom in sein eige­nes Strom­netz (sog. Kun­den­an­la­ge), ohne bilan­zi­ell eine Strom­ein­spei­sung in das Elek­tri­zi­täts­ver­sor­gungs­netz und eine Strom­ent­nah­me aus dem Elek­tri­zi­täts­ver­sor­gungs­netz vor­zu­neh­men. Der von einem Anla­gen­be­trei­ber erzeug­te und dezen­tral ver­brauch­te Strom wird daher weder an den Strom­netz­be­trei­ber gelie­fert noch an den Anla­gen­be­trei­ber zurückgeliefert.

Fazit: Der Direkt­ver­brauch bei zuschlags­be­rech­tig­ten KWK-Anla­gen führt im Ergeb­nis nicht zu einer Lie­fe­rung an den Betrei­ber des Strom­net­zes (Netz­be­trei­ber), weil kei­ne Lie­fe­rung erfolgt und somit kei­ne Umsatz­steu­er berech­net wer­den darf. Der Umsatz­steu­er-Anwen­dungs­er­lass wur­de daher ent­spre­chend geändert.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | III C 2 – S 7124/00010/002/109 | 30-03-2025