Aus ertrag­steu­er­li­cher Sicht tei­len Unfall­kos­ten das Schick­sal der Fahrt oder Rei­se, bei der sich der Unfall ereig­net hat. Fin­det der Unfall also auf einer pri­va­ten Fahrt statt, sind die Kos­ten, soweit sie nicht von einer Ver­si­che­rung abge­deckt wer­den, ohne Gewinn­aus­wir­kung zu erfas­sen. Bei einem Unfall auf einer betrieb­li­chen Fahrt, sind die mit dem Unfall zusam­men­hän­gen­den Kos­ten den betrieb­li­chen Kfz-Kos­ten zuzu­rech­nen. Im Gegen­satz hier­zu sind bei der Umsatz­steu­er die Unfall­kos­ten anteil­mä­ßig zu erfassen.

Da bei einem Ver­kehrs­un­fall die Unfall­kos­ten das Schick­sal der Fahrt­kos­ten tei­len, kommt es dar­auf an, die jewei­li­ge Fahrt dem betrieb­li­chen oder pri­va­ten Bereich zuzu­ord­nen. Eine betrieb­li­che Fahrt wird zu einer pri­va­ten Fahrt, wenn jemand z. B. an einem Wett­ren­nen im öffent­li­chen Stra­ßen­ver­kehr teil­nimmt oder alko­hol­be­dingt fahr­un­tüch­tig ist. Um die Kos­ten eines Ver­kehrs­un­falls zutref­fend erfas­sen zu kön­nen, ist es also erfor­der­lich, die Fahrt bzw. ein­zel­ne Tei­le einer Fahrt rich­tig zuzu­ord­nen. Fahr­ten sind und blei­ben betrieb­lich wenn eine unter­ge­ord­ne­te pri­va­te Mit­ver­an­las­sung vor­liegt. Das ist z. B. der Fall, wenn der Unter­neh­mer auf einer beruf­lich ver­an­lass­ten Fahrt einen Bekann­ten aus pri­va­ten Grün­den mit­nimmt. Wegen der unter­ge­ord­ne­ten pri­va­ten Mit­ver­an­las­sung sind alle Kos­ten als Betriebs­aus­ga­ben abzieh­bar. Ent­ste­hen jedoch aus die­ser pri­va­ten Mit­ver­an­las­sung erheb­li­che Kos­ten, kön­nen die­se nicht als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den. Das ist z. B. der Fall, wenn der Unter­neh­mer auf­grund eines Unfalls sei­nem pri­va­ten Mit­fah­rer Scha­dens­er­satz leis­ten muss. Zah­lun­gen an den geschä­dig­ten Mit­fah­rer sind kei­ne Betriebsausgaben.

Nach dem BFH-Urteil vom 18.4.2007 (XI R 60/04) gilt eine ein­heit­li­che Linie, die sowohl von den Finanz­ge­rich­ten als auch von der Finanz­ver­wal­tung ver­tre­ten wird. Es kann von Fol­gen­dem aus­ge­gan­gen werden:

  • Ein PKW, der zum Betriebs­ver­mö­gen gehört, ist und bleibt Betriebs­ver­mö­gen, auch wenn der Unter­neh­mer sei­nen Fir­men-PKW für pri­va­te Fahr­ten nutzt.
  • Bei einer pri­va­ten Fahrt dür­fen die Auf­wen­dun­gen, die über die Erstat­tung der Ver­si­che­rung hin­aus­ge­hen, nicht als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den. Bei einer betrieb­li­chen Fahrt sind die Auf­wen­dun­gen gewinn­min­dernd abziehbar.
  • Tritt bei einem Unfall auf einer betrieb­li­chen Fahrt ein Total­scha­den ein, ist der Buch­wert des PKW als Betriebs­aus­ga­be zu buchen. Zah­lun­gen für den zer­stör­ten PKW und Erstat­tun­gen von einer Ver­si­che­rung wer­den als Betriebs­ein­nah­men erfasst.
  • Tritt bei einem Unfall auf einer pri­va­ten Fahrt ein Total­scha­den ein, liegt gemäß R 4.7 Abs. 1 EStR in Höhe des Rest­buch­werts eine Nut­zungs­ent­nah­me vor. Zah­lun­gen einer Ver­si­che­rung sind als Betriebs­ein­nah­men zu erfas­sen, soweit der Betrag über den Rest­buch­wert hinausgeht.
  • Ist der Unter­neh­mer zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt, kann er die Vor­steu­er immer in vol­lem Umfang gel­tend machen, auch wenn sich der Unfall auf einer pri­va­ten Fahrt ereig­net hat.

Fazit: Unfall­kos­ten wer­den ertrag­steu­er­lich und umsatz­steu­er­lich teil­wei­se unter­schied­lich behan­delt. Die Aus­wir­kun­gen hän­gen ins­be­son­de­re davon ab, ob die eige­ne Ver­si­che­rung oder die Ver­si­che­rung des Unfall­geg­ners für den Scha­den auf­kommt. Pro­ble­ma­tisch ist es für den Unter­neh­mer, wenn die Haft­pflicht­ver­si­che­rung des Unfall­geg­ners oder die eige­ne Voll­kas­ko­ver­si­che­rung kei­nen Ersatz leistet.

Aus­wir­kun­gen bei einem Unfall mit Total­scha­den: Es wer­den kei­ne stil­len Reser­ven rea­li­siert, wenn der Fir­men-PKW eines Unter­neh­mers wäh­rend einer pri­va­ten Fahrt zer­stört wird. Das heißt, der Unfall auf einer pri­va­ten Fahrt führt nicht zu einer Gewinn­rea­li­sie­rung. Viel­mehr liegt in Höhe des Buch­werts eine Nut­zungs­ent­nah­me vor. Scha­den­er­satz­for­de­run­gen für den zer­stör­ten PKW sind gemäß R 4.7 Abs. 1 EStR als Betriebs­ein­nah­men zu erfas­sen, soweit sie über den Buch­wert hinausgehen. 

Eine Kas­ko­ver­si­che­rung, die der Unter­neh­mer abschließt, deckt sowohl die Risi­ken auf betrieb­li­chen als auch auf pri­va­ten Fahr­ten ab. Die Zah­lung einer Kas­ko­ver­si­che­rung ist in vol­lem Umfang als Betriebs­ein­nah­me zu erfas­sen, wenn der Fir­men-PKW wäh­rend einer betrieb­li­chen Nut­zung gestoh­len wur­de. Ist der Fir­men-PKW wäh­rend einer pri­va­ten Nut­zung gestoh­len wor­den, liegt in Höhe des Buch­werts eine Nut­zungs­ent­nah­me vor. Zah­lun­gen der Kas­ko­ver­si­che­rung sind als Betriebs­ein­nah­men zu erfas­sen, soweit sie über den Buch­wert hin­aus­ge­hen.

Quelle:BFH | Urteil | XI R 60/04 | 17-04-2007