Übt der Unter­neh­mer sei­ne Tätig­keit im häus­li­chen Arbeits­zim­mer aus oder hat er meh­re­re Betriebs­stät­ten bzw. meh­re­re Büros, stellt sich immer die Fra­ge, bei wel­chen Fahr­ten es sich um aus­wär­ti­ge Tätig­kei­ten oder um Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Betriebs­stät­te han­delt, bei denen nur die Ent­fer­nungs­paus­scha­le ange­setzt wer­den darf. Die Rege­lun­gen für Arbeit­neh­mer gel­ten laut BMF sinn­ge­mäß auch für Unternehmer.

Pra­xis-Bei­spiel:
Bei zwei Betriebs­stät­ten gibt es nur eine ers­te Betriebs­stät­te. Ein Unter­neh­mer, der in Bonn eine Betriebs­stät­te hat (Ent­fer­nung 22 km) unter­hält außer­dem noch im 14 km ent­fern­ten Bad Godes­berg eine wei­te­re Betriebs­stät­te. Er fährt mit sei­nem Fir­men­wa­gen (Brut­to­lis­ten­preis 50.000 €) an 3 Tagen in der Woche zur 22km ent­fern­ten Betriebs­stät­te in Bonn. An zwei Tagen in der Woche fährt er zur 14 km ent­fern­ten Betriebs­stät­te in Bad Godes­berg.
Fazit: Die Filia­le in Bad Godes­berg ist die ers­te Betriebs­stät­te, weil sie näher zur Woh­nung liegt. Die Filia­le in Bonn ist kei­ne ers­te Betriebs­stät­te, sodass es sich bei den Fahr­ten dort­hin um eine aus­wär­ti­ge Tätig­keit handelt.

Berech­nung ab 2026 für die Fahr­ten zur 14 km ent­fernt lie­gen­den ers­ten Betriebsstätte: 

Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Betrieb: 50.000 € × 0,03% × 14 km × 12 Monate =

2.520,00 €

abzüg­lich Ent­fer­nungs­pau­scha­le von 14 km × 0,38 € × 96 Tage 

–  510,72 €

= nicht abzieh­ba­re Betriebsausgaben

2.009,28 €

Die Ent­fer­nungs­pau­scha­le wird nur für die Fahr­ten zur ers­ten Betriebs­stät­te ange­setzt. Das bedeu­tet, dass die Fahr­ten nach Bonn als aus­wär­ti­ge Tätig­kei­ten ein­zu­stu­fen sind, sodass die Kos­ten für die­se Fahr­ten unein­ge­schränkt abzieh­bar sind. Sind alle Fahrt­kos­ten, wie Abschrei­bung, Ben­zin, Repa­ra­tu­ren, Ver­si­che­run­gen usw. bereits in der Buch­füh­rung erfasst, kann der pau­schal ermit­tel­te Teil der nicht abzieh­ba­ren Kos­ten wie folgt gebucht wer­den: 
„Unent­gelt­li­che Wert­an­ga­ben 2.009,28 € an 
  Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Betriebs­stät­te und Fami­li­en­heim­fahr­ten (Haben) 2.009,28 €“.

Der Unter­neh­mer darf, anstel­le der Ent­fer­nungs­pau­scha­le, nicht die tat­säch­li­chen Kfz-Kos­ten oder die Rei­se­kos­ten­pau­scha­le von 0,30 € je gefah­re­nem Km ansetzen.

Die Ent­fer­nungs­pau­scha­le lag bis zum 31.12.2025 bei: 0,30 € für Ent­fer­nun­gen bis zu 20 km und 0,38 € ab dem 21. Entfernungskilometer.

Seit dem 1.1.2026 gilt ab dem 1. Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter die ein­heit­li­che Ent­fer­nungs­pau­scha­le von 0,38 € (das gilt auch für Fami­li­en­heim­fahr­ten im Rah­men der dop­pel­ten Haushaltsführung).

Anwen­dung der pau­scha­len 0,03% Rege­lung: Wer­den die Pri­vat­fahr­ten mit dem Fir­men-Pkw pau­schal mit­hil­fe der 1%-Regelung ermit­telt, müs­sen die nicht abzieh­ba­ren Kos­ten, die auf Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Betriebs­stät­te ent­fal­len, eben­falls pau­schal ermit­telt wer­den. Der Betrag wird pau­schal mit 0,03% des inlän­di­schen Brut­to­lis­ten­prei­ses je Kalen­der­mo­nat berech­net. Anders als bei Arbeit­neh­mern lässt der BFH die pau­scha­le Ermitt­lung mit 0,002% vom Brut­to­lis­ten­preis des Fahr­zeugs je Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter für jede Fahrt zur ers­ten Betriebs­stät­te (maxi­mal ein­mal pro Tag) nicht zu.

Über­lässt der Arbeit­ge­ber sei­nem Arbeit­neh­mer einen Fir­men­wa­gen, ver­steu­ert er den geld­wer­ten Vor­teil für Pri­vat­fahr­ten regel­mä­ßig nach der 1%-Methode. Als Aus­gleich für die nicht abzieh­ba­ren Kos­ten bei Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te erfasst er bei sei­nem Arbeit­neh­mer als Arbeits­lohn entweder

  • pau­schal 0,03% vom Brut­to­lis­ten­preis des Fahr­zeugs je Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter pro Monat (die 0,03%-Reglung geht von 15 Fahr­ten pro Monat aus) oder
  • pau­schal 0,002% vom Brut­to­lis­ten­preis des Fahr­zeugs je Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter für jede Fahrt zum Betrieb (maxi­mal ein­mal pro Tag).
Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 4 Abs. 4 Nr. 6 | 12-02-2026