Unter­neh­mer, die Waren über eine Online-Han­dels­platt­form ver­äu­ßern, soll­ten sich unbe­dingt die all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der jewei­li­gen Han­dels­platt­form anse­hen, weil es bei der Abwick­lung von Ver­käu­fen unter­schied­li­che Vari­an­ten gibt.

Die Online-Han­dels­platt­for­men

  • berech­nen ent­we­der Gebüh­ren oder
  • ver­ein­ba­ren eine Rab­att­re­ge­lung, wonach der Unter­neh­mer sei­ne Waren mit einem Rabatt der Han­dels­platt­form in Rech­nung stellt, sobald der Ver­kauf über die Online-Platt­form erfolgt ist.

Zahlt der Unter­neh­mer monat­li­che oder ver­kaufs­ab­hän­gi­ge Gebüh­ren, han­delt es sich um eine Ver­kaufs­pro­vi­si­on, die mit dem Ver­kaufs­er­lös der Waren ver­rech­net wird, wenn die Abrech­nung über die Online-Han­dels­platt­form erfolgt. D.h., der Unter­neh­mer muss den unge­min­der­ten Betrag als Brut­to­er­lös erfas­sen. Die Gebüh­ren sind als Betriebs­aus­ga­ben (Ver­mitt­lungs­pro­vi­si­on) zu erfas­sen. Fazit: Erfasst der Unter­neh­mer nur den Betrag, der nach der Ver­rech­nung über­wie­sen wird, weist er den Erlös zu nied­rig aus.

Ach­tung: Ist das Unter­neh­men in einem ande­ren EU-Land ansäs­sig, schul­det der deut­sche Unter­neh­mer ggf. die Umsatz­steu­er gem. § 13b UStG, die auf die Ver­mitt­lungs­pro­vi­si­on ent­fällt. Die Steu­er­schuld­ner­schaft muss dann vom Geschäfts­part­ner über­nom­men werden.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Unter­neh­mer ver­kauft Waren über eine Han­dels­platt­form (z. B. über eBay) für ins­ge­samt 119.000 €. Nach Abzug der Gebüh­ren von 10.000 € erhält er einen Betrag von 109.000 €. Wenn er die Umsät­ze mit (109.000 € × 100/119 =) 91.596 € erfasst und die Umsatz­steu­er mit 17.403 € (91.596 € × 19%), dann ist dies unzu­tref­fend. Rich­tig ist, dass die Bemes­sungs­grund­la­ge 100.000 € beträgt (= Betrag vor der Ver­rech­nung), weil die Ver­rech­nung mit den Gebüh­ren den Erlös nicht min­dert. Der Unter­neh­mer schul­det eine Umsatz­steu­er in Höhe von (100.000 € × 19% =) 19.000 €.

Hin­weis: Erfolgt die Zah­lungs­ab­wick­lung z. B. über Pay­Pal, sind die­se Gebüh­ren als „Neben­kos­ten des Geld­ver­kehrs“ zu erfas­sen. D.h., die­se Gebüh­ren min­dern nicht den Betrag, der als Erlös zu erfas­sen ist. Ist eine Rab­att­re­ge­lung ver­ein­bart (wie z. B. bei den Arti­keln, die unmit­tel­bar von Ama­zon ver­trie­ben wer­den), stellt der Unter­neh­mer sei­ne Waren abzüg­lich eines von vorn­her­ein ver­ein­bar­ten Rabatts in Rech­nung, sobald der Ver­kauf sei­ner Waren über die Online-Platt­form erfolgt ist. Bemes­sungs­grund­la­ge ist dann der um den Rabatt gemin­der­te Betrag abzüg­lich Umsatzsteuer.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Ver­lag über­lässt Ama­zon Bücher, die im Han­del (also auch bei Ama­zon) in Sum­me mit 1.000 € ver­kauft wer­den. Nach den Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen Ver­lag und Ama­zon ist ein Rabatt von 50% ver­ein­bart wor­den. Sind alle Bücher ver­kauft, sieht die Abrech­nung wie folgt aus:

Brut­to­preis der Bücher (inklu­si­ve 7% Umsatzsteuer)  1.000,00 €
abzüg­lich Rabatt (50%)   500,00 €
Erlös brut­to    500,00 €
abzüg­lich Umsatz­steu­er (500 : 107 × 7 =)  – 32,71 €
Net­to­er­lös 467,29 €

Soweit Skon­to­be­trä­ge ein­be­hal­ten wer­den, min­dern die­se eben­falls den Umsatz, so dass der Ver­kaufs­preis abzüg­lich Rabatt und abzüg­lich Skon­to als Erlös zu erfas­sen ist.

Die Son­der­re­ge­lung One-Stop-Shop rich­tet sich an Unter­neh­mer, die im Inland ansäs­sig sind und gegen Entgelt

  • Dienst­leis­tun­gen an Pri­vat­per­so­nen in Mit­glied­staa­ten der EU erbrin­gen, in denen sie nicht ansäs­sig sind oder
  • inner­ge­mein­schaft­li­che Fern­ver­käu­fe von Gegen­stän­den täti­gen oder
  • eine elek­tro­ni­sche Schnitt­stel­le zur Ver­fü­gung stel­len, durch deren Nut­zung sie die Lie­fe­rung von Gegen­stän­den inner­halb eines Mit­glied­staats durch einen nicht in der Gemein­schaft ansäs­si­gen Steu­er­pflich­ti­gen unter­stüt­zen und des­halb behan­delt wer­den, als ob sie die Gegen­stän­de selbst gelie­fert hätten.

Dar­über hin­aus rich­tet sich das Ver­fah­ren an Unter­neh­mer, die nicht in der Euro­päi­schen Uni­on ansäs­sig sind und im Inland über eine Ein­rich­tung (zum Bei­spiel ein Waren­la­ger) ver­fü­gen, von der aus Waren an Pri­vat­per­so­nen in ande­re EU-Mit­glied­staa­ten gelie­fert werden.

Quelle:Sonstige | Sons­ti­ge | Pra­xis­fall | 05-02-2026