Der Bun­des­fi­nanz­hof hat zu einer pra­xis­re­le­van­ten Fra­ge des inter­na­tio­na­len Steu­er­rechts ent­schie­den. Der in § 20 Abs. 2 des Außen­steu­er­ge­set­zes (AStG) gere­gel­te Wech­sel in der Metho­de zur Ver­mei­dung der Dop­pel­be­steue­rung von bestimm­ten Aus­lands­ge­win­nen erfor­dert, dass der Steu­er­in­län­der die Aus­lands­ge­sell­schaft beherrscht, die die Gewin­ne erzielt.

Pra­xis-Bei­spiel:
Geklagt hat­te eine deut­sche Kapi­tal­ge­sell­schaft, die zu 30% und damit nicht mehr­heit­lich an einer in den USA ansäs­si­gen Per­so­nen­ge­sell­schaft betei­ligt war. Die­se Gesell­schaft erziel­te Gewin­ne aus der inter­na­tio­na­len Ver­ga­be von Lizen­zen. Die Gewin­ne wur­den der Klä­ge­rin im Umfang ihrer Gesell­schafts­be­tei­li­gung zuge­rech­net. In den USA zahl­te sie hier­auf nur gerin­ge Steu­ern. Das in den Streit­jah­ren 2007 bis 2009 gel­ten­de Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men zwi­schen den USA und Deutsch­land sah vor, dass Gewin­ne aus aus­län­di­schen Betriebs­stät­ten in Deutsch­land von der Steu­er frei­zu­stel­len waren. Das Finanz­amt nahm die gerin­ge steu­er­li­che Belas­tung in den USA aber zum Anlass, die Aus­lands­ge­win­ne den­noch der deut­schen Kör­per­schaft­steu­er zu unter­wer­fen und eine dop­pel­te steu­er­li­che Belas­tung durch Anrech­nung der gezahl­ten US-Steu­er zu ver­mei­den. Zu die­sem Wech­sel ("Switch-over") von der Frei­stel­lungs­me­tho­de zur Anrech­nungs­me­tho­de sah sich das Finanz­amt durch die Rege­lung in § 20 Abs. 2 AStG berech­tigt. Das Finanz­ge­richt hielt dies für recht­lich falsch.

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) schloss sich der Sicht­wei­se des Finanz­ge­richts an und wies die Revi­si­on des Finanz­amts zurück. § 20 Abs. 2 AStG dient der Miss­brauchs­ver­hin­de­rung. Inlän­di­sche Steu­er­pflich­ti­ge sol­len die Rege­lun­gen zur Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung für bestimm­te aus­län­di­sche Ein­künf­te (§§ 7 ff. AStG) nicht dadurch umge­hen, dass sie anstel­le einer von ihnen beherrsch­ten Kapi­tal­ge­sell­schaft eine Betriebs­stät­te im nied­rig besteu­ern­den Aus­land zwi­schen­schal­ten. Auch die Betei­li­gung an einer aus­län­di­schen Per­so­nen­ge­sell­schaft gilt als Betriebs­stät­te. Wegen der inso­weit bezweck­ten Gleich­stel­lung von Betriebs­stät­ten (Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten) und Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten hielt es der BFH für erfor­der­lich, dass die inlän­di­sche Gesell­schaft – anders als die Klä­ge­rin – die aus­län­di­sche Per­so­nen­ge­sell­schaft recht­lich oder tat­säch­lich beherrscht. Andern­falls wür­den selbst Kleinst­be­tei­li­gun­gen zur Anwen­dung des § 20 Abs. 2 AStG füh­ren, obwohl dies im wirt­schaft­lich ver­gleich­ba­ren Fall einer zwi­schen­ge­schal­te­ten aus­län­di­schen Kapi­tal­ge­sell­schaft aus­ge­schlos­sen wäre.

Fazit: Ein natio­na­ler "Switch-over" zur Steu­er­an­rech­nungs­me­tho­de setzt die Beherr­schung der Aus­lands­ge­sell­schaft voraus.

Quelle:BFH | Urteil | IX R 32/23 | 07-04-2025