Hat ein Unter­neh­mer den Vor­steu­er­ab­zug gel­tend gemacht und stellt sich spä­ter her­aus, dass die Rech­nung nicht alle gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Anga­ben ent­hält, kann die Rech­nung kor­ri­giert wer­den. Eine Kor­rek­tur mit Wir­kung für die Ver­gan­gen­heit ist jedoch nur dann mög­lich, wenn die Rech­nung berich­ti­gungs­fä­hig ist. Eine Rech­nung ist berich­ti­gungs­fä­hig, wenn sie alle Kern­be­stand­tei­le enthält. 

Eine Rech­nung ist also rück­wir­kend berich­ti­gungs­fä­hig, wenn sie die fol­gen­den Kern­be­stand­tei­le enthält:

  • Bezeich­nung des Rechnungsausstellers,
  • Bezeich­nung des Rechnungsempfängers,
  • eine aus­rei­chen­de Leistungsbeschreibung,
  • das Ent­gelt für die aus­ge­führ­te Leis­tung und
  • die Umsatz­steu­er, die geson­dert aus­ge­wie­sen sein muss.

Das bedeu­tet, dass Rech­nungs­num­mer, Rech­nungs­da­tum, Leis­tungs­da­tum, Steu­er­num­mer oder Umsatz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer mit Wir­kung für die Ver­gan­gen­heit nach­träg­lich ergänzt bzw. berich­tigt wer­den kön­nen. Eine Rech­nung, die alle Kern­be­stand­tei­le ent­hält, kann auch dann mit Wir­kung für die Ver­gan­gen­heit berich­tigt wer­den, wenn ande­re erfor­der­li­che Bestand­tei­le nicht voll­stän­dig bzw. ord­nungs­ge­mäß in der Rech­nung aus­ge­wie­sen sind. Anga­ben zum Leis­tungs­emp­fän­ger kön­nen mit Wir­kung für die Ver­gan­gen­heit kor­ri­giert wer­den, wenn die bis­he­ri­gen Anga­ben in der Rech­nung eine ein­deu­ti­ge Iden­ti­fi­zie­rung ermög­li­chen und eine Ver­wechs­lungs­ge­fahr mit ande­ren Unter­neh­mern aus­ge­schlos­sen ist.

Kon­se­quenz: Wird der Vor­steu­er­ab­zug wegen feh­len­der oder unzu­tref­fen­der Kern­be­stand­tei­le einer Rech­nung ver­sagt, kann die Abzugs­be­rech­ti­gung durch eine Rech­nungs­kor­rek­tur im Zeit­punkt der Berich­ti­gung her­ge­stellt wer­den. Die Berich­ti­gung aller ande­ren Anga­ben wir­ken auf den Zeit­punkt zurück, in dem die Rech­nung erst­mals aus­ge­stellt wurde. 

Pra­xis-Tipp:
Bereits im Zeit­punkt des Rech­nungs­ein­gangs emp­fiehlt es sich, die not­wen­di­gen Vor­aus­set­zun­gen in einer Rech­nung zu über­prü­fen, um die Ver­sa­gung der Vor­steu­er im Rah­men von spä­ter durch­ge­führ­ten Betriebs­prü­fun­gen zu vermeiden.

Quelle:UStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | 03-04-2025