Klein­un­ter­neh­mer sind vom Vor­steu­er­ab­zug aus­ge­schlos­sen. Bei Klein­un­ter­neh­mern, die zur Regel­be­steue­rung wech­seln und umge­kehrt, liegt eine Ände­rung der Ver­hält­nis­se vor. Es kann daher eine Vor­steu­er­be­rich­ti­gung in Betracht kom­men, wenn die Baga­tell­gren­ze von 1.000 € über­schrit­ten wird und auch die übri­gen Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen. Bei einem Wech­sel zur Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung ändern sich die Ver­hält­nis­se zum Nach­teil des Unternehmers. 

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Unter­neh­mer, der als Klein­un­ter­neh­mer vom Vor­steu­er­ab­zug aus­ge­schlos­sen ist, erwirbt am 20.5.2026 einen Fir­men-Pkw für 20.000 € zuzüg­lich 19% = 3.800 € Umsatz­steu­er. Die Umsatz­steu­er kann er im Jahr 2026 nicht als Vor­steu­er abzie­hen. Ab dem 1.1.2027 muss der Unter­neh­mer von der Steu­er­frei­heit als Klein­un­ter­neh­mer zur Regel­be­steue­rung wech­seln, weil er im Vor­jahr 2026 den Grenz­wert von 25.000 € über­schrit­ten hat. Das bedeu­tet, dass mit die­sem Wech­sel die bis­her nicht abzieh­ba­re Vor­steu­er wie folgt zu berich­ti­gen ist:

2026 Vor­steu­er­ab­zug 0,00 €
2027 nach­träg­li­cher Vorsteuerabzug
3.800 € : 60 × 12 =
760,00 €
2028 nach­träg­li­cher Vorsteuerabzug
3.800 € : 60 × 12 =
760,00 €
2029 nach­träg­li­cher Vorsteuerabzug
3.800 € : 60 × 12 =
760,00 €
2030 nach­träg­li­cher Vorsteuerabzug
3.800 € : 60 × 12 =
760,00 €
2031 nach­träg­li­cher Vorsteuerabzug
3.800 € : 60 × 4 =
253,00 €
  nach­träg­li­cher Vor­steu­er­ab­zug insgesamt  3.293,00 €

Da die Kor­rek­tur der Vor­steu­er 6.000 € nicht über­steigt, kann der Unter­neh­mer die Vor­steu­er­be­rich­ti­gung nicht in der lau­fen­den Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dung vor­neh­men, son­dern muss viel­mehr war­ten, bis das jewei­li­ge Wirt­schafts­jahr abge­lau­fen ist, um dann die jewei­li­ge Erstat­tung der Vor­steu­er in der Umsatz­steu­er-Jah­res­er­klä­rung gel­tend machen zu kön­nen (vgl. § 44 UStDV).

Zu einer Berich­ti­gung der Vor­steu­er kann es also kom­men, wenn Klein­un­ter­neh­mer zur nor­ma­len Umsatz­be­steue­rung wech­seln oder umge­kehrt. Der Unter­neh­mer kann frei­wil­lig zur Regel­be­steue­rung wech­seln. Wenn sein Vor­jah­res­um­satz 25.000 € über­steigt, hat er kei­ne Wahl. Er muss zur Regel­be­steue­rung wechseln. 

Bei der Vor­steu­er­kor­rek­tur ist die Baga­tell­gren­ze zu beach­ten. Eine Kor­rek­tur unter­bleibt von vorn­her­ein, wenn bei einer sons­ti­gen Leis­tung bzw. beim Erwerb eines Wirt­schafts­guts die Vor­steu­er nicht mehr als 1.000 € betra­gen hat. Bei der Beur­tei­lung, ob die Gren­ze von 1.000 € über­schrit­ten ist, ist jeder Gegen­stand ein­zeln für sich zu betrachten.

Kon­se­quenz ist, dass sich ein Wech­sel zur nor­ma­len Umsatz­be­steue­rung dann lohnt, wenn der Klein­un­ter­neh­mer höhe­re Inves­ti­tio­nen getä­tigt hat. Er kann durch den Wech­sel dann zumin­dest einen Teil der Vor­steu­er zurück­ho­len. Beim Umlauf­ver­mö­gen ist grund­sätz­lich eine Kor­rek­tur mög­lich. Kauft z. B. ein Klein­un­ter­neh­mer Umlauf­ver­mö­gen ein, kann er kei­ne Vor­steu­er gel­tend machen. Nach einem Wech­sel zur regu­lä­ren Umsatz­be­steue­rung kommt es dar­auf an, ob das jewei­li­ge Wirt­schafts­gut, das noch vor­han­den ist (also noch nicht ver­kauft wor­den ist), den Grenz­wert von 1.000 € überschreitet.

Pra­xis-Bei­spiel:
Im Jahr 2024 wur­de ein Unter­neh­mer als Klein­un­ter­neh­mer ein­ge­stuft. Er erwirbt im Jahr 2025 Waren, die zur Ver­äu­ße­rung bestimmt sind (Umlauf­ver­mö­gen). Da er im Lau­fe des Jah­res 2025 den obe­ren Grenz­wert von 100.000 € über­schrit­ten hat, kann er ab dem Monat, in dem die Über­schrei­tung des Grenz­werts erfolgt, die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung nicht mehr anwen­den. Kon­se­quenz: Er kann die bis­her nicht abzieh­ba­re Vor­steu­er aus Vor­leis­tun­gen (Waren bzw. Pro­duk­te), die er für die­sen und die fol­gen­den Umsät­ze ver­wen­det, nach­träg­lich gel­tend machen.

Quelle:UStG | Geset­zes­än­de­rung | § 15a UStG, § 19 UStG-neu | 16-01-2025