Bei den Fahr­ten im Zusam­men­hang mit ande­ren Ein­kunfts­ar­ten han­delt es sich bezo­gen auf das Unter­neh­men, in des­sen Betriebs­ver­mö­gen sich der Fir­men­wa­gen befin­det, um Pri­vat­fahr­ten. Mit der 1%-Regelung sol­len jedoch nur die "rei­nen" Pri­vat­fahr­ten, nicht aber die Fahr­ten im Zusam­men­hang mit ande­ren Ein­kunfts­ar­ten abge­gol­ten sein. Der BFH geht hier­bei von einer Rege­lungs­lü­cke im Gesetz aus, sodass bei den Pri­vat­fahr­ten zu unter­schei­den ist zwischen

  • außer­be­trieb­li­chen Fahr­ten, die kei­ne Pri­vat­fahr­ten sind, weil sie mit ande­ren Ein­kunfts­ar­ten im Zusam­men­hang ste­hen, und
  • pri­va­ten Fahrten.

Nach dem BMF-Schrei­ben vom 18.11.2009 bestehen kei­ne Beden­ken, die Ent­nah­me für außer­be­trieb­li­che Fahr­ten man­gels ande­rer Anhalts­punk­te mit 0,001% des inlän­di­schen Lis­ten­prei­ses des Kfz je gefah­re­nen Kilo­me­ter anzu­set­zen. Das Ergeb­nis ist für den Unter­neh­mer ungüns­tig. Der Ansatz der Ent­fer­nungs­pau­scha­le bringt dafür auch nicht annä­hernd einen Aus­gleich. Wenn der Unter­neh­mer zusätz­lich zum 1%-Wert die Kos­ten ent­neh­men muss, die auf die Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te ent­fal­len, hat er nur Nachteile.

Pra­xis-Tipp: Muss der Unter­neh­mer neben dem Betrag nach der 1%-Methode noch einen wei­te­ren Betrag gewin­n­er­hö­hend anset­zen, erge­ben sich oft­mals sach­lich unge­recht­fer­tig­te Ergeb­nis­se. Bei Anwen­dung der 1%-Methode soll­te der Fir­men­wa­gen mög­lichst nicht für Fahr­ten im Zusam­men­hang mit Über­schuss­ein­künf­ten ver­wen­det wer­den. Dafür soll­te nach Mög­lich­keit ein pri­va­tes Fahr­zeug ver­wen­det wer­den, z. B. das Pri­vat­fahr­zeug des Ehe­gat­ten. Nutzt der Ehe­gat­te dann im Gegen­zug für sei­ne Pri­vat­fahr­ten den Fir­men­wa­gen des Unter­neh­mers, dann ist dies durch die 1%-Regelung abgegolten.

Laut BMF ist es nicht erfor­der­lich, dass der Unter­neh­mer eine zusätz­li­che Ent­nah­me ansetzt, soweit die Auf­wen­dun­gen bei der ande­ren Ein­kunfts­art kei­nen Abzugs­be­schrän­kun­gen unter­lie­gen und er sie dort nicht abzieht.

Pra­xis-Bei­spiel:
Zum Betriebs­ver­mö­gen des Unter­neh­mers gehört ein Fir­men­wa­gen, des­sen Anschaf­fungs­kos­ten 30.000 € betra­gen haben (Brut­to­lis­ten­preis von 35.700 € im Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung). Die pri­va­ten Fahr­ten ermit­telt der Unter­neh­mer nach der 1%-Methode, weil sei­ne betrieb­li­chen Fahr­ten mehr als 50% betra­gen. Die Ehe­frau ist als Arbeit­neh­me­rin beschäf­tigt und ver­wen­det den Fir­men­wa­gen für eine Dienst­rei­se. Die Ehe­frau ver­zich­tet dar­auf, Fahrt­kos­ten als Wer­bungs­kos­ten gel­tend zu machen. Kon­se­quenz ist, dass der Unter­neh­mer für die Ver­wen­dung im außer­be­trieb­li­chen Bereich kei­ne gewin­n­er­hö­hen­de Ent­nah­me erfas­sen muss.

Auf den Ansatz einer zusätz­li­chen Ent­nah­me kann der Unter­neh­mer nur dann ver­zich­ten, wenn die Auf­wen­dun­gen bei der ande­ren Ein­kunfts­art kei­nen Abzugs­be­schrän­kun­gen unter­lie­gen. Wird der Fir­men-Pkw z. B. für Fahr­ten im Rah­men eines Arbeits­ver­hält­nis­ses genutzt, muss die Ent­nah­me gewin­n­er­hö­hend erfasst wer­den. Bei Über­las­sung eines Fir­men­wa­gens an Arbeit­neh­mer gel­ten abwei­chen­de Besonderheiten.

Quelle:BFH | Urteil | X R 35/05.1 | 25-04-2006