Das Bestre­ben eines Unter­neh­mers "Steu­ern zu spa­ren" macht eine recht­li­che Gestal­tung nicht unan­ge­mes­sen, solan­ge die gewähl­te Gestal­tung zumin­dest auch von außer­steu­er­li­chen Grün­den bestimmt gewe­sen ist. Grün­den daher Ehe­gat­ten jeweils ein Unter­neh­men an der­sel­ben Anschrift, ist dar­in noch kei­ne künst­li­che Auf­spal­tung und damit kein Miss­brauch zu sehen. 

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ge­rin und ihr Ehe­mann arbei­te­ten bei­de im Rah­men eines Mini-Jobs wöchent­lich 7 Stun­den bei einer Kir­chen­ge­mein­de (Rei­ni­gungs­kraft, Fried­hofs­gärt­ne­rin, Pfle­ge der Außen­an­la­gen). Die Klä­ge­rin als auch ihr Ehe­mann mel­de­ten jeweils getrennt ein Ein­zel­un­ter­neh­men "Grab­pfle­ge und Grab­ge­stal­tung" an. Der Umsatz der bei­den Ein­zel­un­ter­neh­men lag jeweils unter 17.500 €. Die von bei­den Ehe­leu­ten bean­trag­te Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung lehn­te das Finanz­amt ab, weil kei­ne getrenn­ten Geschäfts­räu­me vor­la­gen und die Ehe­leu­te einen gemein­sa­men Kun­den­kreis hat­ten. Daher ging das Finanz­amt davon aus, dass die Anmel­dung des zwei­ten Gewer­be­be­triebs aus­schließ­lich das Ziel hat­te, die Umsatz­gren­zen für die Anwen­dung der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung nicht zu überschreiten.

Das Finanz­ge­richt hat ent­schie­den, dass die Klä­ge­rin die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung nicht miss­bräuch­lich in Anspruch genom­men hat. Ob zwei Ein­zel­un­ter­neh­men oder ein Zusam­men­schluss natür­li­cher Per­so­nen als Unter­neh­mer vor­liegt, hängt davon ab, wen die Leis­tungs­emp­fän­ger als Schuld­ner der ver­ein­bar­ten Leis­tung anhand der abge­schlos­se­nen zivil­recht­li­chen Ver­ein­ba­run­gen anse­hen. Ehe­leu­te sind jeden­falls nicht ver­pflich­tet, jeweils selb­stän­di­ge Tätig­kei­ten zu einem Unter­neh­men zu bün­deln und ein­heit­lich anzu­bie­ten. Sie dür­fen auch getrenn­te Unter­neh­men füh­ren. Die For­de­rung, wonach Ehe­leu­te Leis­tun­gen "aus einer Hand" anbie­ten müss­ten, wür­de Ehe­leu­te allein auf­grund ihrer Ehe benach­tei­li­gen. Dies wür­de gegen das Grund­ge­setz verstoßen.

Bei­de Ehe­gat­ten sind jeweils für ihre Kun­den erkenn­bar eigen­stän­dig nach außen auf­ge­tre­ten. Sie haben jeweils ein eige­nes Gewer­be ange­mel­det und unter eige­nem Namen und in eige­ner Ver­ant­wor­tung Leis­tun­gen gegen­über den Kun­den erbracht. Auch haben sie mit jeweils eige­ner Steu­er­num­mer, eige­nem Brief­kopf und mit eige­nen Rech­nungs- und Kun­den­num­mern abge­rech­net. Uner­heb­lich ist die Anga­be der­sel­ben Anschrift und Tele­fon­num­mer auf den Rech­nun­gen und die gemein­sa­me Nut­zung des Arbeits­zim­mers. Ohne Bedeu­tung ist auch, dass sich die Leis­tungs­an­ge­bo­te der Klä­ge­rin und die ihres Ehe­manns ergän­zen und teil­wei­se über­schnei­den und dass sie teil­wei­se auch iden­ti­sche Kun­den hat­ten. Denn hier­bei han­delt es sich um markt­üb­li­che Vor­gän­ge, die im täg­li­chen Wirt­schafts­le­ben stän­dig vorkommen.

Hin­weis: Eine zweck­wid­ri­ge Inan­spruch­nah­me der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung liegt nur dann vor, wenn Umsät­ze plan­mä­ßig auf­ge­spal­ten und künst­lich zwi­schen Unter­neh­men mit dem Ziel ver­la­gert wer­den, die Klein­un­ter­neh­mer­gren­ze jeweils nicht zu über­schrei­ten. Dies ist nach Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts hier nicht zu erken­nen. Viel­mehr hat die Klä­ge­rin nach­voll­zieh­bar außer­steu­er­li­che Grün­de für die gewähl­te Gestal­tung dar­ge­legt. So woll­te die Klä­ge­rin auf­grund der Behin­de­run­gen ihrer Kin­der mit fle­xi­ble­ren Arbeits­zei­ten zum Fami­li­en­ein­kom­men hin­zu­ver­die­nen. Da sie kör­per­lich Grab­stei­ne nicht bewe­gen konn­te, kon­zen­trier­te sie ihre Tätig­keit auf die Grabpflege.

Steu­er­op­ti­mie­rung ist zuläs­sig! Die von den Ehe­gat­ten gewähl­te Auf­tei­lung der ver­schie­de­nen Tätig­keits­be­rei­che ent­spricht nach Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts einer zuläs­si­gen Steu­er­op­ti­mie­rung. Ehe­leu­te sind nicht ver­pflich­tet, jeweils selb­stän­di­ge Tätig­kei­ten in einem Unter­neh­men zu bün­deln. Sie dür­fen auch getrenn­te Unter­neh­men füh­ren, die dann ggf. auf­grund der Höhe ihrer erziel­ten Umsät­ze in den Anwen­dungs­be­reich der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung fallen.

Geset­zes­än­de­run­gen: Die Umsatz­gren­ze des Vor­jah­res in § 19 Abs. 1 UStG in Höhe von 17.500 € wur­de ab 2020 auf 22.000 € und ab 2025 auf 25.000 € erhöht.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Müns­ter, 15 K 2500/22 U | 07-04-2025