Nicht jede mit dem Berufs­recht eines Rechts­an­walts ver­ein­bar­te Tätig­keit ist als frei­be­ruf­li­che Tätig­keit zu beur­tei­len. Für die Aus­le­gung des Begriffs der frei­be­ruf­li­chen Tätig­keit kommt es nicht allein dar­auf an, ob eine Tätig­keit nach Art und Umfang berufs­recht­lich zuläs­sig ist.

Pra­xis-Bei­spiel:
Dem Rechts­an­walt (Klä­ger) wur­de ein Mak­ler­leis­tungs­auf­trag erteilt, der mit einem Anwalts­dienst­ver­trag ver­bun­den war. Das Finanz­amt stuf­te das Hono­rar für die Mak­ler­leis­tung als gewerb­lich und nicht als frei­be­ruf­lich ein. Der Klä­ger mach­te gel­tend, dass ein ent­gelt­lich an einen Rechts­an­walt erteil­ter Mak­ler­leis­tungs­auf­trag ein­heit­lich als frei­be­ruf­li­che Tätig­keit ein­zu­stu­fen sei.

In der Recht­spre­chung des BFH ist bereits geklärt, dass zu den frei­be­ruf­li­chen Tätig­kei­ten unter ande­rem die selb­stän­di­ge Berufs­tä­tig­keit des Rechts­an­walts gehört. Vor­aus­set­zung ist jedoch, dass die tat­säch­lich aus­ge­üb­te Tätig­keit für die­sen Beruf berufs­ty­pisch ist. Das heißt, sie muss in beson­de­rer Wei­se cha­rak­te­ri­sie­rend und die­sem Kata­log­be­ruf vor­be­hal­ten sein.

Die Zuge­hö­rig­keit zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genann­ten Berufs­grup­pen ist zwar Vor­aus­set­zung für die Annah­me von frei­be­ruf­li­chen Ein­künf­ten. Das allein reicht jedoch nicht aus. Eine Tätig­keit ist nicht allein des­we­gen als frei­be­ruf­lich zu beur­tei­len, weil sie mit dem Berufs­bild eines Kata­log­be­rufs nach den berufs­recht­li­chen Vor­schrif­ten ver­ein­bar ist. Somit spielt die Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs zu der Fra­ge, wel­che Tätig­kei­ten berufs­recht­lich zuläs­sig sind, für die Aus­le­gung des Begriffs der frei­be­ruf­li­chen Tätig­keit kei­ne Rolle.

Quelle:BFH | Beschluss | VIII B 22/22 | 24-08-2023