Gewährt der Unter­neh­mer sei­nem Arbeit­neh­mer ein zins­lo­ses oder zins­ver­bil­lig­tes Dar­le­hen, dann ist die­ser Vor­teil lohn­steu­er­frei, wenn das Dar­le­hen im jewei­li­gen Lohn­zah­lungs­zeit­raum (Monat) nicht mehr als 2.600 € beträgt. Über­steigt das Arbeit­ge­ber­dar­le­hen den Betrag von 2.600 €, wen­det der Unter­neh­mer sei­nem Arbeit­neh­mer einen Zins­vor­teil zu, wenn der ver­ein­bar­te Zins­satz nied­ri­ger ist als der markt­üb­li­che Zins­satz. Sobald das Dar­le­hen durch Til­gun­gen unter den Betrag von 2.600 € sinkt, han­delt es sich wie­der­um um Zins­er­spar­nis­se, die lohn­steu­er­frei sind.

Als markt­üb­li­cher Zins­satz kön­nen die bei Ver­trags­ab­schluss von der Deut­schen Bun­des­bank zuletzt ver­öf­fent­lich­ten Effek­tiv­zins­sät­ze her­an­ge­zo­gen wer­den. Die­se Zins­sät­ze sind auf der Web­sei­te der Deut­schen Bun­des­bank („geld­wer­ter Vor­teil für Arbeit­ge­ber­dar­le­hen“) zu fin­den. Bei dem hier­nach ermit­tel­ten Effek­tiv­zins­satz kann ein Abschlag von 4% vor­ge­nom­men wer­den. Liegt der tat­säch­lich ver­ein­bar­te Zins­satz unter die­sem Maß­stabs­zins­satz, liegt ein Zins­vor­teil vor, der als geld­wer­ter Vor­teil zu ver­steu­ern ist.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Arbeit­neh­mer erhält ein Arbeit­ge­ber­dar­le­hen in Höhe von 16.000 € zu einem Effek­tiv­zins­satz von 2% jähr­lich (Lauf­zeit 5 Jah­re mit monat­li­cher Til­gung und monat­li­cher Fäl­lig­keit der Zin­sen). Der bei Ver­trags­ab­schluss von der Deut­schen Bun­des­bank für Kon­su­men­ten­kre­di­te mit anfäng­li­cher Zins­bin­dung von über 1 Jahr bis 5 Jah­re ver­öf­fent­lich­te Effek­tiv­zins­satz beträgt 4,92 %.

Nach Abzug eines Abschlags von 4% ergibt sich ein Maß­stabs­zins­satz von 4,72 %. Die Zins­ver­bil­li­gung beträgt somit (4,72 % – 2 % =) 2,72 %. Danach ergibt sich im Monat ein geld­wer­ter Vor­teil von 36,27 € (2,72 % von 16.000 € x 1/12). Die­ser Vor­teil ist – da die 50 €-Frei­gren­ze nicht über­schrit­ten wird – lohn­steu­er­frei. Der geld­wer­te Vor­teil ist jeweils bei Til­gung des Arbeit­ge­ber­dar­le­hens für die Rest­schuld neu zu ermitteln.

Sicher­hei­ten
Höhe­re Dar­lehns­be­trä­ge wer­den in der Regel nur gewährt, wenn ent­spre­chen­de Sicher­hei­ten für den Aus­fall des Dar­le­hens gestellt wer­den kön­nen. Im Fal­le eines typi­schen Bau­dar­le­hens ist die Sicher­heit die Grund­schuld­be­stel­lung der Bank als Gläu­bi­ger. Die Finanz­ver­wal­tung geht bei einer feh­len­den Sicher­hei­ten­stel­lung von einem geld­wer­ten Vor­teil aus, wenn der Zins­satz eines ver­gleich­ba­ren Dar­le­hens eine Sicher­hei­ten­be­stel­lung vor­aus­setzt. Durch die feh­len­de Sicher­hei­ten­be­stel­lung ent­fal­len bei einem Bau­dar­le­hen zum Bei­spiel Gebüh­ren für das Grund­buch­amt (Ein­tra­gung der Grund­schuld für die Bank) oder Auf­wen­dun­gen für den Notar. Die­se nor­ma­ler­wei­se anfal­len­den Gebüh­ren und Auf­wen­dun­gen sind in die Bewer­tung des geld­wer­ten Vor­teils einzubeziehen.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV C 5 – S 2334/07/0009 | 18-05-2015