Ein Rei­ter­ver­ein, der eine Reit­leh­re­rin beschäf­tigt, ist ver­pflich­tet, Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge zu zah­len, wenn es sich um ein abhän­gi­ges Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis han­delt. Das gilt auch dann, wenn eine selb­stän­di­ge Tätig­keit ver­ein­bart wur­de, es sich aber tat­säch­lich um eine Schein­selb­stän­dig­keit han­delt, Indi­zi­en für eine Schein­selb­stän­dig­keit sind z. B.

  • die unent­gelt­li­che Nut­zung der Ver­eins­pfer­de und der Reit­hal­le sowie
  • das Feh­len eines unter­neh­me­ri­schen Risikos.

Pra­xis-Bei­spiel:
Eine Reit­leh­re­rin unter­rich­te­te Mit­glie­der eines gemein­nüt­zi­gen Rei­ter­ver­eins mit ver­eins­ei­ge­nen Schul­pfer­den auf dem Ver­eins­ge­län­de (pro Woche zwi­schen 12 und 20 Stun­den). Der Ver­ein zahl­te pro Stun­de 18 €. Die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung prüf­te den Betrieb des Rei­ter­ver­eins und kam zu dem Ergeb­nis, dass die Reit­leh­re­rin abhän­gig beschäf­tigt ist. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Rei­ter­ver­eins liegt kei­ne selb­stän­di­ge Tätig­keit, son­dern ein Arbeits­ver­hält­nis vor.

Das Lan­des­so­zi­al­ge­richt bestä­tig­te die Auf­fas­sung der Ren­ten­ver­si­che­rung. Ein neben­be­ruf­li­cher Übungs­lei­ter oder Trai­ner kön­ne auch selb­stän­dig sein, wie das Ver­trags­mus­ter „Frei­er-Mit­ar­bei­ter-Ver­trag- Übungs­lei­ter Sport“ der Ren­ten­ver­si­che­rung doku­men­tiert. Ein ent­spre­chen­der Ver­trag ist im vor­lie­gen­den Fall jedoch nicht abge­schlos­sen worden. 

Im kon­kre­ten Fall spra­chen die o.g. Indi­zi­en viel­mehr für eine Schein­selb­stän­dig­keit. Außer­dem wur­den die Hal­len­zei­ten mit dem Ver­ein abge­stimmt und das Ent­gelt für die Reit­schü­ler vom Ver­ein fest­ge­legt. Die Ver­gü­tung für die Reit­leh­re­rin lag im Durch­schnitt über 6.500 € im Jahr und damit deut­lich über der steu­er­frei­en Übungs­lei­ter­pau­scha­le. Da die Ren­ten­ver­si­che­rung zur Berech­nung des sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Ent­gelts die Übungs­lei­ter­pau­scha­le abge­zo­gen hat, ist das Ergeb­nis nicht zu beanstanden.

Quelle:Sonstige | Urteil | Hes­si­sches Lan­des­so­zi­al­ge­richt, L1 BA 22/23 | 01-05-2024