Der Bun­des­rat hat dem „neun­ten Gesetz zur Ände­rung von Vor­schrif­ten im Steu­er­be­ra­tungs­recht“ zuge­stimmt, sodass nun unter ande­rem die fol­gen­den Ände­run­gen in Kraft tre­ten können.

Gewer­be­steu­er-Min­des­t­he­be­satz
Ab dem Erhe­bungs­zeit­raum 2027 wird in § 16 Ab. 4 Satz 2 GewStG der Gewer­be­steu­er-Min­des­t­he­be­satz von 200% auf 280% ange­ho­ben. Damit sol­len rein steu­er­mo­ti­vier­te Unter­neh­mens­ver­la­ge­run­gen und die damit ver­bun­de­nen haus­halts­schä­di­gen­den Wir­kun­gen für betrof­fe­ne Gemein­den abge­wehrt werden.

Grund­er­werb­steu­er
Das Sig­ning und Clo­sing bei der Grund­er­werb­steu­er wird neu gere­gelt, sodass eine mög­li­che zwei­fa­che Besteue­rung des­sel­ben Lebens­sach­ver­hal­tes beim Aus­ein­an­der­fal­len von Ver­pflich­tungs­ge­schäft (= Sig­ning) und Ver­fü­gungs­ge­schäft (= Clo­sing) aus­ge­schlos­sen wer­den. Zudem wer­den die Anzei­ge­fris­ten für Betei­lig­te nach § 19 GrEStG auf einen Monat verlängert.
Der Vor­rang der Besteue­rung des Sig­nings wird in einem neu­en Absatz 3b des § 1 GrEStG gere­gelt. Auf­grund des­sen sind wei­te­re Fol­ge­än­de­run­gen der Bemes­sungs­grund­la­ge, der Steu­er­schuld­ner und der Ver­fah­rens­vor­schrif­ten erfor­der­lich. In § 19 Abs. 3 GrEStG wer­den die Fris­ten der Betei­lig­ten ein­heit­lich auf einen Monat fest­ge­legt. Dies gilt erst­mals für Erwerbs­vor­gän­ge, die nach dem Tag der Ver­kün­dung ver­wirk­licht werden.

Grund­er­werb­steu­er­li­che Gesamthandsfiktion
Die grund­er­werb­steu­er­li­che Gesamt­hand­sfik­ti­on für Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten (§ 24 GrEStG) wird ent­fris­tet. Die­se Rege­lung wäre sonst zum 31.12.2026 aus­ge­lau­fen. Dadurch wird ins­be­son­de­re beim Über­gang von Grund­stü­cken von einer bzw. auf eine Gesamt­hand (§§ 5, 6 GrEStG) die bis­he­ri­ge und durch jahr­zehn­te­lan­ge Recht­spre­chung weit­ge­hend ent­schie­de­ne Rechts­la­ge bis auf Wei­te­res fortgeschrieben.

Prä­mi­en­zah­lun­gen für Plat­zie­run­gen bei Olym­pi­schen oder Para­lym­pi­schen Spielen
Mit dem Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2025 wur­de § 3 Nr. 73 EStG ein­ge­fügt, der Prä­mi­en­zah­lun­gen der Stif­tung Deut­sche Sport­hil­fe für die für Plat­zie­run­gen bei Olym­pi­schen oder Para­lym­pi­schen Spie­len gewährt wer­den, steu­er­frei gestellt hat. Durch die erneu­te Ände­rung sol­len auch Prä­mi­en­zah­lun­gen ver­gleich­ba­rer gemein­nüt­zi­ger Orga­ni­sa­tio­nen der Län­der oder Leis­tun­gen unmit­tel­bar aus Haus­halts­mit­teln der Län­der, die für Plat­zie­run­gen bei Olym­pi­schen oder Para­lym­pi­schen Spie­len gewährt wer­den, steu­er­frei gestellt wer­den. Die Ver­gleich­bar­keit der gemein­nüt­zi­gen Orga­ni­sa­tio­nen muss sich im Hin­blick auf den För­der­zweck und deren Orga­ni­sa­ti­on erge­ben. Unmit­tel­ba­rer Zweck ist, Sport­ler in Bezug auf die Vor­be­rei­tung und Erbrin­gung von sport­li­chen Spit­zen­leis­tun­gen und der natio­na­len Reprä­sen­ta­ti­on zu för­dern. Zusätz­lich hat der Finanz­aus­schuss im Gesetz­ge­bungs­ver-fah­ren noch eine wei­te­re Ände­rung vor­ge­nom­men, wonach Prä­mi­en­zah­lun­gen der Stif­tung Deut­sche Sport­hil­fe und ver­gleich­ba­rer gemein­nüt­zi­ger Orga­ni­sa­tio­nen der Län­der oder Leis­tun­gen unmit­tel­bar aus Haus­halts­mit­teln der Län­der, die für Plat­zie­run­gen bei Olym­pi­schen oder Para­lym­pi­schen Spie­len gewährt wer­den, steu­er­frei gestellt wer­den (§ 3 Nr. 73 EStG).

Quelle:Sonstige | Geset­zes­än­de­rung | 9. Gesetz zur Ände­rung von Vor­schrif­ten im Steu­er­be­ra­tungs­recht | 18-06-2026