Ver­ein­ba­ren die Ver­trags­part­ner bei der ent­gelt­li­chen Über­tra­gung eines pri­va­ten Ver­mö­gens­ge­gen­stands, dass der Erwer­ber den Kauf­preis in Teil­zah­lun­gen erbringt und die­se in vol­ler Höhe als Gegen­leis­tung für den Kauf­ge­gen­stand geleis­tet wer­den sol­len, ist von einer unent­gelt­li­chen Stun­dung der Kauf­preis­for­de­rung aus­zu­ge­hen, wenn die in der Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung lie­gen­de Stun­dung zins­los gewährt wird.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Ver­käu­fer hat­ten ihrer Toch­ter eine Immo­bi­lie ver­kauft und eine zins­lo­se Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung ver­ein­bart. Eltern und Toch­ter hat­ten aus­drück­lich ver­ein­bart, dass die Zah­lun­gen in vol­ler Höhe auf den Kauf­preis ange­rech­net wer­den und die Stun­dung der Zah­lungs­ver­pflich­tung als Schen­kung anzu­se­hen ist. Das Finanz­amt ermit­tel­te den­noch einen Zins­an­teil, den es als steu­er­pflich­ti­ge Kapi­tal­ein­künf­te gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Besteue­rung unterwarf.

Der BFH stellt klar, dass eine Kauf­preis­ver­ein­ba­rung mit zins­lo­sen Raten­zah­lun­gen nicht auto­ma­tisch der Schen­kungs­steu­er oder Ein­kom­men­steu­er unter­liegt. Aus­nah­me: Es liegt ein steu­er­li­cher Gestal­tungs­miss­brauch oder eine wirt­schaft­lich nicht trag­fä­hi­ge Ver­ein­ba­rung vor. Der BFH betont, dass inner­halb von Fami­li­en Rege­lun­gen gerecht­fer­tigt sein kön­nen, z. B. um die finan­zi­el­le Belas­tung eines Fami­li­en­mit­glieds zu redu­zie­ren, ohne dass dar­aus steu­er­li­che Kon­se­quen­zen abzu­lei­ten sind. Wei­ter­hin hat der BFH ent­schie­den, dass in sol­chen Fäl­len die soge­nann­te „Bar­wert­me­tho­de“ (§ 12 Abs. 3 BewG) dann nicht anwend­bar ist, um dadurch steu­er­pflich­ti­ge Zins­er­trä­ge zu generieren.

Fazit: Der BFH hat mit die­sem Urteil sei­ne frü­he­re Recht­spre­chung geän­dert. Er hat her­vor­ge­ho­ben, dass bei Ver­ein­ba­run­gen über Raten­zah­lun­gen grund­sätz­lich die aus­drück­lich getrof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen der Betei­lig­ten maß­ge­bend sind. Die­ses Urteil schafft somit mehr Rechts­si­cher­heit für fami­liä­re Ver­ein­ba­run­gen, bei denen die finan­zi­el­le Leis­tungs­fä­hig­keit und das gegen­sei­ti­ge Ver­trau­en der Par­tei­en im Vor­der­grund stehen.

Quelle:BFH | Urteil | VIII R 30/24 | 23-03-2026