Das Finanz­ge­richt hat ent­schie­den, dass monat­li­chen Ein­zah­lun­gen des Arbeit­ge­bers auf ein soge-nann­tes „Prä­mi­en­kon­to“ nicht als steu­er­freie "Sach­be­zü­ge" aner­kannt wer­den können. 

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Arbeit­ge­ber zahl­te für sei­ne Arbeit­neh­mer monat­lich einen Betrag auf ein Prä­mi­en­kon­to ein, dass es den Arbeit­neh­mern ermög­lich­te, soge­nann­te "Ziel­gut­schei­ne" zu erwer­ben. Das Finanz­amt stuf­te, die­se finan­zi­el­len Zuwen­dun­gen als steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn ein. Die Ver­wen­dung des monat­lich einem Prä­mi­en­kon­to gut­ge­schrie­be­nen Gut­ha­bens war dar­auf beschränkt, dass damit nur bei aus­ge-such­ten Han­dels­part­nern ein soge­nann­ter Ziel­gut­schein erwor­ben wer­den konn­te, der sodann zum Bezug von Sach­leis­tun­gen von dem Han­dels­part­ner berechtigte.

Das Finanz­ge­richt beton­te, dass das Gut­ha­ben auf dem Prä­mi­en­kon­to als geld­wer­ter zu beur­tei­len ist, auch wenn die Ver­wen­dung des Gut­ha­bens auf bestimm­te Han­dels­part­ner beschränkt war, um Gut­schei­ne zu erhal­ten. Die­se Beschrän­kung ändert nichts an der Natur der Leis­tung. Es ist und bleibt eine finan­zi­el­le Zah­lung. Das gilt ins­be­son­de­re des­halb, weil die Arbeit­neh­mer das Gut­ha­ben anspa­ren und fle­xi­bel ver­wen­den konn­ten. Dar­über hin­aus ent­stand der tat­säch­li­che Anspruch auf das Gut­ha­ben bereits bei der Ein­zah­lung und nicht erst bei der Aus­wahl eines bestimm­ten Gut-scheins.

Das Finanz­ge­richt stell­te zudem klar, dass die gesetz­li­che Aus­nah­me (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG), die sich auf Gut­schei­ne bezieht, die aus­schließ­lich für den Erwerb von Waren oder Dienst­leis­tun­gen bei Drit­ten die­nen, hier nicht anwend­bar ist. Grund dafür ist, dass das Prä­mi­en­kon­to im Wesent­li­chen als Gut­schein fun­giert, um ande­re Gut­schei­ne zu kau­fen, Das ent­spricht nicht den Anfor­de­run­gen für einen steu­er­frei­en "Sach­be­zug". Fazit: Der Arbeit­ge­ber hät­te die Ein­zah­lun­gen auf das Prä­mi­en­kon­to als steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn behan­deln müs­sen, sodass die Nach­for­de­rung des Finanz­am­tes recht­mä­ßig ist.

Hin­weis: Das Finanz­ge­richt hat die Revi­si­on zuge­las­sen, weil die Rechts­a­che nach sei­ner Auf­fas-sung grund­sätz­li­che Bedeu­tung hat.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Sach­sen, 8 K 484/24 | 10-12-2025