Das Finanz­ge­richt Köln hat bei einem Restau­rant mit einem "all-you-can-eat"-Konzept den Umsatz um einen Sicher­heits­zu­schlag erhöht. Frag­lich ist, wel­che Schät­zungs­me­tho­de ange­wen­det wer­den kann.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ge­rin betrieb ein asia­ti­sches Restau­rant, bei dem die Spei­sen über­wie­gend in Buf­fet-Form ange­bo­ten wur­den, für das die Kun­den gestaf­fel­te Pau­schal­prei­se zahl­ten. Die Gewinn­ermitt­lung erfolg­te mit Hil­fe einer Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung. Im Rah­men eines Steu­er­straf­ver­fah­rens wur­de fest­ge­stellt, dass die Klä­ge­rin ein Kas­sen­sys­tem erwor­ben hat­te, das Kas­sen­ma­ni­pu­la­ti­on ermög­lich­te. Im Rah­men einer Außen­prü­fung wur­den wei­te­re Tat­sa­chen bekannt, die es nahe­leg­ten, dass die Klä­ge­rin Umsät­ze in erheb­li­chem Umfang nicht erfasst hat­te. Das Finanz­amt nahm Hin­zu­schät­zun­gen vor, weil die Auf­zeich­nun­gen der Klä­ge­rin nicht der Besteue­rung zugrun­de gelegt wer­den konn­ten. Nach erfolg­lo­sem Ein­spruch klag­te sie vor dem Finanzgericht.

Die Kla­ge hat­te teil­wei­se Erfolg. Die von der Klä­ge­rin vor­ge­leg­ten Besteue­rungs­grund­la­gen und Auf­zeich­nun­gen sei­en nicht zu ver­wer­ten, da sie gewich­ti­ge for­mel­le Män­gel auf­wei­sen. Die Kas­sen­auf­zeich­nun­gen waren unvoll­stän­dig. Ob die Kas­se auch mani­pu­liert wur­de, konn­te zwar nicht fest­ge­stellt wer­den, sei aber in die­sem Zusam­men­hang auch uner­heb­lich. Eine Schät­zungs­be­fug­nis ist offen­sicht­lich gege­ben. Die Schät­zung, die vom Finanz­amt durch­ge­führt wur­de, ist anwend­bar, da sie nicht will­kür­lich erfolgt ist. Die Schät­zung hat aber unter Anwen­dung der Schät­zungs­me­tho­de zu erfol­gen, die die größ­te Wahr­schein­lich­keit der Rich­tig­keit aufweist.

Die­se Vor­aus­set­zung lag nicht vor, da das Finanz­amt einen Zeit­rei­hen­ver­gleich oder eine Quar­tils­schät­zung vor­ge­nom­men habe. Nach Ansicht des Finanz­ge­richts sei hier aller­dings eine Schät­zung durch Vor­nah­me eines Sicher­heits­zu­schlags als die geeig­nets­te Schät­zungs­me­tho­de anzu­se­hen. Inso­fern hat das Finanz­ge­richt eine eige­ne Schät­zung vorgenommen.

Fazit: Das Finanz­amt muss eine Schät­zung von Besteue­rungs­grund­la­gen so durch­füh­ren, dass die­se einer gericht­li­chen Über­prü­fung stand­hält. Offen­sicht­lich war, dass die Auf­zeich­nun­gen der Klä­ge­rin so feh­ler­haft waren, dass eine Schät­zung erfol­gen durf­te. Aller­dings muss die Finanz­ver­wal­tung die Schät­zung unter Ver­wen­dung der Schät­zungs­me­tho­de vor­neh­men, die dem rich­ti­gen Ergeb­nis am wahr­schein­lichs­ten nahe­kommt. Wel­che Metho­de dies ist, kann aber im Ein­zel­fall durch­aus strit­tig sein. In jedem Fall kommt die Finanz­ver­wal­tung nicht dar­um her­um, ver­schie­de­ne Wege der Schät­zung mit­ein­an­der zu ver­glei­chen und die Ent­schei­dung dann aus­führ­lich zu begrün­den

Hin­weis: Die Anwen­dung der amt­li­chen Richt­satz­samm­lung, die von der Finanz­ver­wal­tung in der Ver­gan­gen­heit ger­ne als Schät­zungs­grund­la­ge genutzt wur­de, ist nach den letz­ten Ent­schei­dun­gen des BFH sehr frag­lich gewor­den (vgl. BFH-Urteil vom 18.6.2025, X R 19/21). Betrof­fe­ne, bei denen eine Schät­zung unter Anwen­dung der amt­li­chen Richt­satz­samm­lun­gen erfolgt ist, soll­ten die Ent­schei­dung des Finanz­amts beson­ders genau prü­fen und gege­be­nen­falls ein Ruhen des Ver­fah­rens beantragen.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Köln, 14 K 979/21 | 03-09-2025