Nach dem Bun­des­ur­laubs­ge­setz haben Arbeit­neh­mer Anspruch auf bezahl­ten Erho­lungs­ur­laub. Das gilt auch für Mini­job­ber und zwar unab­hän­gig davon, ob die Beschäf­ti­gung im gewerb­li­chen Bereich oder in einem Pri­vat­haus­halt aus­ge­übt wird. Der gesetz­li­che Min­dest­ur­laub beträgt 24 Werk­ta­ge im Jahr. Dabei geht das Gesetz von einer 6-Tage-Woche aus. Werk­ta­ge sind alle Kalen­der­ta­ge, die kei­ne Sonn­ta­ge oder gesetz­li­chen Fei­er­ta­ge sind.

Berech­nung des Urlaubs­an­spruchs im Mini­job: Für die Berech­nung des Urlaubs­an­spruchs ist ent­schei­dend, an wie vie­len Tagen die Beschäf­ti­gung in der Woche aus­ge­übt wird. Wie vie­le Stun­den ein Mini­job­ber an einem Arbeits­tag arbei­tet, ist uner­heb­lich. Arbei­ten Mini­job­ber an weni­ger als sechs Tagen pro Woche, wird der Urlaubs­an­spruch wie folgt berech­net: Indi­vi­du­el­le Arbeits­ta­ge pro Woche x 24 : 6 = Urlaubs­ta­ge pro Jahr. Abhän­gig von den wöchent­li­chen Arbeits­ta­gen ergibt sich fol­gen­der Urlaubsanspruch:
Arbeits­ta­ge pro Woche        1        Urlaubs­an­spruch im Jahr 4
Arbeits­ta­ge pro Woche        2        Urlaubs­an­spruch im Jahr 8
Arbeits­ta­ge pro Woche        3        Urlaubs­an­spruch im Jahr 12
Arbeits­ta­ge pro Woche        4        Urlaubs­an­spruch im Jahr 16
Arbeits­ta­ge pro Woche        5        Urlaubs­an­spruch im Jahr 20
Arbeits­ta­ge pro Woche        6        Urlaubs­an­spruch im Jahr 24

Urlaubs­ta­ge sind bezahl­te freie Tage. Sie müs­sen weder vor- noch nach­ge­ar­bei­tet werden.

Mini­job­ber arbei­ten nicht in jeder Woche gleich­viel. Zum Bei­spiel kann im Arbeits­ver­trag ver­ein­bart sein, dass in einer Woche an zwei Tagen und in der nächs­ten Woche an drei Tagen gear­bei­tet wird. Bei unre­gel­mä­ßi­ger Arbeit wird der Urlaubs­an­spruch nicht nach den Arbeits­ta­gen pro Woche berech­net. Ent­schei­dend ist dann, an wie vie­len Tagen im Kalen­der­jahr Mini­job­ber arbei­ten. Dabei wird auch berück­sich­tigt, an wie vie­len Tagen ande­re Arbeit­neh­mer beim sel­ben Arbeit­ge­ber arbei­ten. Gilt im Unter­neh­men eine Fünf-Tage-Woche, wer­den 260 Arbeits­ta­ge im Jahr zugrun­de gelegt. Bei einer Sechs-Tage-Woche sind es 312 Arbeits­ta­ge im Jahr.

Der gesetz­li­che Min­dest­ur­laub wird dann mit die­ser For­mel berech­net: Gesetz­li­che Urlaubs­ta­ge pro Jahr x indi­vi­du­el­le Arbeits­ta­ge pro Jahr: 260 oder 312
Ergibt sich bei der Berech­nung ein Bruch­teil von min­des­tens einem hal­ben Urlaubs­tag, wird auf einen vol­len Urlaubs­tag aufgerundet.

Pra­xis-Bei­spiel:
Eine Mini­job­be­rin arbei­tet an 90 Tagen im Jahr in einem Mini­job. Ande­re Beschäf­tig­te arbei­ten bei ihrem Arbeit­ge­ber an fünf Tagen pro Woche. Der gesetz­li­che Min­dest­ur­laub beträgt bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Urlaubs­ta­ge im Jahr.
Berech­nung: 20 Urlaubs­ta­ge x 90 Arbeits­ta­ge : 260 = 6,92 Urlaubstage
Ergeb­nis: Der Bruch­teil beträgt mehr als einen hal­ben Urlaubs­tag. Des­halb wird auf­ge­run­det. Der Mini­job­ber hat Anspruch auf 7 bezahl­te Urlaubs­ta­ge im Jahr.

Hin­weis zur Nacht­ar­beit: Bei Nacht­ar­beit gel­ten für den Urlaub die­sel­ben Grund­sät­ze wie bei der Arbeit am Tag. Reicht ein Arbeits­ein­satz in den nächs­ten Kalen­der­tag hin­ein, zählt die­ser Ein­satz als ein Arbeits­tag. Beginnt ein Ein­satz zum Bei­spiel am Mon­tag­abend und endet am Diens­tag­mor­gen, zählt dafür ein Urlaubs­tag. Der gesetz­li­che Min­dest­ur­laub ist die Unter­gren­ze. Ein höhe­rer Urlaubs­an­spruch kann sich zum Bei­spiel aus einem Arbeits­ver­trag oder Tarif­ver­trag erge­ben. Haben Voll­zeit­be­schäf­tig­te bei dem­sel­ben Arbeit­ge­ber Anspruch auf mehr Urlaub, gilt das auch für Mini­job­ber. Der höhe­re Urlaubs­an­spruch wird dann auf die indi­vi­du­el­len Arbeits­ta­ge im Mini­job umge­rech­net. Die For­mel lau­tet: Anzahl der Arbeits­ta­ge pro Woche x tarif­li­che Urlaubs­ta­ge pro Jahr : tarif­li­che Arbeits­ta­ge pro Woche

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Mini­job­ber arbei­tet an drei Tagen pro Woche. Voll­zeit­be­schäf­tig­te beim sel­ben Arbeit­ge­ber arbei­ten an fünf Tagen pro Woche und haben Anspruch auf 30 Urlaubs­ta­ge im Jahr. Die Arbeits­zeit und der Urlaub sind im Arbeits­ver­trag oder Tarif­ver­trag geregelt.
Berech­nung: 3 Arbeits­ta­ge pro Woche x 30 tarif­li­che Urlaubs­ta­ge pro Jahr : 5 tarif­li­che Arbeits­ta­ge pro Woche = 18 Urlaubstage
Ergeb­nis: Der Mini­job­ber hat Anspruch auf 18 bezahl­te Urlaubs­ta­ge im Jahr.

Quelle:Sonstige | Ver­öf­fent­li­chung | www​.mini​job​zen​tra​le​.de | 16-07-2026