Der Gesetz­ent­wurf sieht vor, dass ab dem 1.1.2027 für jedes Kind vom 6. bis zum 18. Lebens­jahr, das eine Bil­dungs­ein­rich­tung in Deutsch­land besucht, pro Monat 10 € in ein indi­vi­du­el­les, kapi­tal­ge­deck­tes und pri­vat­wirt­schaft­lich orga­ni­sier­tes Alters­vor­sor­ge­de­pot ein­ge­zahlt wer­den soll. Ziel die­ses Vor­ha­bens ist es, durch einen frü­hen Start der pri­va­ten kapi­tal­ge­deck­ten Alters­vor­sor­ge die Teil­nah­me am Kapi­tal­markt bereits früh im Leben zu ver­an­kern. Eben­falls sol­len lang­fris­ti­ge Erfah­run­gen mit Kapi­tal­markt­an­la­gen und deren Ren­di­te­chan­cen für brei­te Bevöl­ke­rungs­schich­ten ermög­licht wer­den sowie die Kapi­tal­markt­fi­nan­zie­rung in Deutsch­land lang­fris­tig gestärkt wer­den. Zudem soll­te ein naht­lo­ser Über­gang in die steu­er­lich geför­der­te pri­va­te Alters­vor­sor­ge ermög­licht werden.

Die wich­tigs­ten Rege­lungs­in­hal­te des Früh­start­ren­ten­ge­set­zes sehen wie folgt aus:

  • Für jedes Kind vom voll­ende­ten 6. bis zum voll­ende­ten 18. Lebens­jahr mit einem ers­ten Wohn­sitz im Inland wer­den aus dem Bun­des­haus­halt 10 € pro Monat in einen indi­vi­du­el­len, kapi­tal­ge­deck­ten Stan­dard­de­pot-Ver­trag ein­ge­zahlt, der für das anspruchs­be­rech­tig­te Kind bei einem pri­va­ten Anbie­ter eröff­net wor­den ist. Die Früh­start­ren­te star­tet zum 1.1.2027 mit den Geburts­jahr­gän­gen 2020 und 2021. Für den Geburts­jahr­gang 2020 wird die Früh­start­ren­te für das Jahr 2026 rück­wir­kend gewährt. (Für älte­re Kin­der ist im Gesetz­ent­wurf aktu­ell kei­ne staat­li­che För­de­rung vorgesehen.)
  • Zudem kön­nen Zuzah­lun­gen in den indi­vi­du­el­len Ver­trag geleis­tet wer­den, die in der Höhe auf 6.840 € in jedem Jahr begrenzt sind.
  • Die Aus­wahl der Pro­duk­te für die Früh­start­ren­ten­för­de­rung wird für indi­vi­du­el­le Ver­trä­ge auf den Stan­dard­de­pot-Ver­trag "Alters­vor­sor­ge" (Stan­dard­pro­dukt) beschränkt. Alle Anbie­ter von Alters­vor­sor­ge­ver­trä­gen müs­sen die­ses Stan­dard­pro­dukt anbie­ten und für die­se Ver­trä­ge gilt zusätz­lich in der Anspar­pha­se eine Begren­zung der Effek­tiv­kos­ten in Höhe von 1%.
  • Die Erträ­ge sind bis zum Beginn der Aus­zah­lungs­pha­se steu­er­frei. Die spä­te­ren Leis­tun­gen wer­den nach­ge­la­gert besteu­ert.
  • Das Stan­dard­pro­dukt kann im Rah­men der steu­er­lich geför­der­ten Alters­vor­sor­ge bis zum Ren­ten­al­ter wei­ter bes­part wer­den. Nach Voll­jäh­rig­keit kann das Start­ka­pi­tal aber auch auf einen ande­ren Alters­vor­sor­ge­ver­trag über­tra­gen wer­den. So wird ein naht­lo­ser Anschluss an die steu­er­lich geför­der­te pri­va­te Alters­vor­sor­ge ermöglicht.
  • Eine Aus­zah­lung ist grund­sätz­lich nicht vor Voll­endung des 65. Lebens­jah­res möglich.
  • Für die­je­ni­gen Kin­der eines Jahr­gangs, deren Eltern kei­nen indi­vi­du­el­len Ver­trag abschlie­ßen, erfolgt eine kol­lek­ti­ve Anla­ge der Mit­tel am Kapi­tal­markt, die durch die Deut­sche Bun­des­bank ver­wal­tet wird. Dies bedingt die Errich­tung eines Son­der­ver­mö­gens.
  • Die kol­lek­ti­ve Kapi­tal­an­la­ge star­tet zeit­ver­setzt im Fol­ge­jahr der Voll­endung des 7. Lebens­jah­res eines anspruchs­be­rech­tig­ten Geburts­jahr­gangs, um Eltern aus­rei­chend Zeit ein­zu­räu­men, einen indi­vi­du­el­len Ver­trag für ihr Kind abzuschließen.
  • Die kol­lek­ti­ve Anla­ge erfolgt glo­bal diver­si­fi­ziert, vor allem in Akti­en bezie­hungs­wei­se Aktienfonds.
  • Das Abru­fen der Mit­tel aus der kol­lek­ti­ven Anla­ge für einen indi­vi­du­el­len Alters­vor­sor­ge­ver­trag ist bis zur Voll­endung des 35. Lebens­jah­res möglich.
  • Zum Zweck der finan­zi­el­len Bil­dung sind von den Anbie­tern indi­vi­du­el­ler Ver­trä­ge Infor­ma­tio­nen zur Früh­start­ren­te, zur Wert­ent­wick­lung und zu den Kos­ten in einer auf die Ziel­grup­pe zuge­schnit­te­nen Form bereitzustellen.
  • Eine öffent­li­che Bericht­erstat­tung zur kol­lek­ti­ven Anla­ge ist eben­falls vorgesehen.

Fazit: Vom Staat begüns­tigt sol­len Kin­der und Jugend­li­che im Alter von 6 bis 18 Jah­ren wer­den. Für die­se sol­len 10 € pro Monat (= 120 € pro Jahr) in einen indi­vi­du­el­len, kapi­tal­ge­deck­ten Stan­dard­de­pot-Ver­trag-Alters­vor­sor­ge ein­ge­zahlt wer­den, wenn der Ver­trag auf den Namen des Kin­des lau­tet und der Ver­trag bei einem ent­spre­chen­den Anbie­ter abge­schlos­sen wird. Zu beach­ten ist, dass Zuzah­lun­gen z. B. durch Eltern oder ande­re Ver­wand­te nur bis 6.840 € mög­lich sein sol­len. Die Beträ­ge kön­nen nicht auf ein schon bestehen­des, im Namen des Kin­des eröff­ne­tes Depot ein­ge­zahlt werden.

Wich­tig! Damit ein anspruchs­be­rech­tig­tes Kind die Früh­start­ren­te erhält, muss ein auf den Namen des Kin­des lau­ten­der indi­vi­du­el­ler, kapi­tal­ge­deck­ter und pri­vat­wirt­schaft­lich orga­ni­sier­ter Stan­dard­de­pot-Ver­trag „Alters­vor­sor­ge“ bei einem Anbie­ter eröff­net wer­den, der zer­ti­fi­ziert ist. Nach Abschluss eines ent­spre­chen­den Ver­trags wird die För­de­rung auto­ma­tisch über den Anbie­ter des Stan­dard­de­pot-Ver­trags beantragt.

Quelle:Sonstige | Gesetz­vor­ha­ben | Regie­rungs­ent­wurf | 11-08-2026