Vor­aus­set­zung für den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hen­de ist, dass der Steu­er­pflich­ti­ge tat­säch­lich "allein­ste­hend" ist. Dies setzt vor­aus, dass kei­ne Haus­halts­ge­mein­schaft mit einer ande­ren voll­jäh­ri­gen Per­son besteht.

Pra­xis-Bei­spiel:
Das Finanz­ge­richt Mün­chen hat­te über eine Haus­halts­ge­mein­schaft von getrennt­le­ben­den Eltern zu ent­schei­den. Um es den Kin­dern so ange­nehm wie mög­lich zu machen, betreu­en die­se ihre Kin­der im soge­nann­ten "Nest­mo­dell". Die Situa­ti­on sah wie folgt aus: Die Klä­ge­rin leb­te seit dem Jahr 2022 von ihrem Ehe­mann getrennt. Aus der Ehe gin­gen drei gemein­sa­me Kin­der her­vor. Das Kin­der­geld erhielt die Klä­ge­rin. Nach der Tren­nung ent­schie­den sich die Eltern für das soge­nann­te Nest­mo­dell, bei dem die Kin­der wei­ter­hin in der bis­he­ri­gen Fami­li­en­woh­nung ver­blie­ben. Die Eltern wech­sel­ten sich wöchent­lich mit der Betreu­ung ab und hiel­ten sich jeweils in ihren eige­nen Zweit­woh­nun­gen auf. Die Fami­li­en­woh­nung blieb jedoch gemein­sa­mer Lebens­mit­tel­punkt der Kin­der. Sowohl die Klä­ge­rin als auch ihr ehe­ma­li­ger Ehe­mann waren dort wei­ter­hin mit Haupt­wohn­sitz gemel­det. Bei­de waren Ver­trags­part­ner des Miet­ver­trags und betei­lig­ten sich an den Kos­ten der Woh­nung sowie an wei­te­ren Auf­wen­dun­gen für die Kin­der. Zu ent­schei­den war, ob es sich um eine Haus­halts­ge­mein­schaft im steu­er­li­chen Sin­ne han­delt, wenn die Eltern wei­ter­hin eine gemein­sa­me Fami­li­en­woh­nung für die Kin­der unter­hal­ten und sich an deren Kos­ten sowie der Betreu­ung beteiligen.

Die Klä­ge­rin war der Auf­fas­sung, dass die Vor­aus­set­zun­gen des § 24b EStG erfüllt sei­en. Sie argu­men­tier­te, dass beim Nest­mo­dell kei­ne Haus­halts­ge­mein­schaft mit ihrem ehe­ma­li­gen Ehe­mann bestehe. Bei­de Eltern wür­den die Fami­li­en­woh­nung aus­schließ­lich abwech­selnd nut­zen und jeweils eige­ne Haus­hal­te führen.

Allein­ste­hen­de Steu­er­pflich­ti­ge kön­nen einen Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hen­de bean­spru­chen, wenn zu ihrem Haus­halt min­des­tens ein Kind gehört, für das ein Kin­der­frei­be­trag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kin­der­geld gewährt wird. Eine Haus­halts­ge­mein­schaft ist für den Ent­las­tungs­be­trag schäd­lich. Eine Haus­halts­ge­mein­schaft wird ver­mu­tet, wenn eine ande­re voll­jäh­ri­ge Per­son mit Haupt- oder Neben­wohn­sitz in der Woh­nung des Steu­er­pflich­ti­gen gemel­det ist. Die Ver­mu­tung kann grund­sätz­lich wider­legt wer­den. Der Ent­las­tungs­be­trag ver­folgt den Zweck, typi­sche Mehr­be­las­tun­gen aus­zu­glei­chen, die ent­ste­hen, wenn ein Eltern­teil einen Haus­halt mit Kin­dern ohne Unter­stüt­zung einer wei­te­ren erwach­se­nen Per­son führt.

Eine Haus­halts­ge­mein­schaft set­ze vor­aus, dass meh­re­re Per­so­nen gleich­zei­tig in einer Woh­nung leb­ten und gemein­sam wirt­schaf­te­ten. Die Klä­ge­rin mach­te gel­tend, dass dies nicht der Fall sei. Eine ande­re Aus­le­gung wür­de dazu füh­ren, dass Eltern im Nest­mo­dell grund­sätz­lich vom Ent­las­tungs­be­trag aus­ge­schlos­sen wären, obwohl sie wegen zusätz­li­cher Wohn­kos­ten sogar stär­ker belas­tet sei­en. Sie ver­wies zudem dar­auf, dass das Nest­mo­dell dem Kin­des­wohl die­ne und steu­er­lich nicht schlech­ter behan­delt wer­den dür­fe als ande­re Betreu­ungs­mo­del­le (wie das Wech­sel­mo­dell). Ein Aus­schluss vom Ent­las­tungs­be­trag ver­sto­ße des­halb gegen Art. 3 GG und wider­spre­che dem Zweck der Vor­schrift, ech­te Allein­er­zie­hen­de finan­zi­ell zu unterstützen.

Nach Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts lagen die Vor­aus­set­zun­gen für den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hen­de nicht vor. Die Klä­ge­rin habe mit ihrem ehe­ma­li­gen Ehe­mann wei­ter­hin eine Haus­halts­ge­mein­schaft gebil­det. Ent­schei­dend sei nicht, dass die Eltern nach der Tren­nung jeweils eige­ne Zweit­woh­nun­gen nutz­ten. Maß­geb­lich sei viel­mehr, dass die Fami­li­en­woh­nung wei­ter­hin gemein­sam als Haus­halt für die Kin­der geführt wur­de. Die Eltern hät­ten die Woh­nung gemein­sam finan­ziert und die Betreu­ung sowie wei­te­re Auf­ga­ben im Zusam­men­hang mit dem Haus­halt der Kin­der geteilt. Dadurch bestan­den nach Ansicht des Gerichts wei­ter­hin Syn­er­gie­ef­fek­te einer gemein­sa­men Haushaltsführung.

Auch ein Ver­stoß gegen den Gleich­heits­grund­satz lie­ge nicht vor. Das Gericht sah kei­ne Ver­gleich­bar­keit zwi­schen dem Nest­mo­dell und dem Wech­sel­mo­dell. Wäh­rend beim Wech­sel­mo­dell jeder Eltern­teil einen eige­nen Haus­halt füh­re, wer­de beim Nest­mo­dell wei­ter­hin ein gemein­sa­mer Haus­halt für die Kin­der auf­recht­erhal­ten. Fazit: Das Finanz­ge­richt hat die Revi­si­on zuge­las­sen, da bis­lang kei­ne höchst­rich­ter­li­che Recht­spre­chung zur Anwen­dung des Nest­mo­dells besteht. Betrof­fe­ne Eltern kön­nen Ein­spruch gegen ableh­nen­de Ent­schei­dun­gen ein­le­gen und unter Hin­weis auf das beim BFH anhän­gi­ge Ver­fah­ren (Az. III R 14/25) eine Aus­set­zung des Ver­fah­rens beantragen.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Mün­chen, 8 K 1717/24 | 13-03-2025