Bei­trä­ge von Eltern an den För­der­ver­ein einer Pri­vat­schu­le ihrer Kin­der kön­nen unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen als Schul­geld im Rah­men der Son­der­aus­ga­ben steu­er­lich berück­sich­tigt werden.

Hin­ter­grund: Schul­geld als Sonderausgaben
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG kön­nen – unter wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen – 30% des Schul­gelds, höchs­tens 5.000 € je Kind, als Son­der­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den. Nicht begüns­tigt sind Ent­gel­te für Beher­ber­gung, Betreu­ung und Verpflegung.

  • Die Klä­ger zahl­ten im Streit­jahr 2019 ins­ge­samt 1.000 € an den För­der­ver­ein einer staat­lich aner­kann­ten Ersatzschule.
  • Der För­der­ver­ein lei­te­te die von den Eltern erho­be­nen Bei­trä­ge zweck­ge­bun­den an die Schul­trä­ge­rin wei­ter. Letz­te­re ver­wen­de­te die Mit­tel zur Finan­zie­rung des Schulbetriebs.
  • Die Klä­ger mach­ten 30% ihrer Bei­trä­ge als Son­der­aus­ga­ben geltend.

Das Finanz­amt lehn­te den Abzug ab. Es ver­wies ins­be­son­de­re dar­auf, dass die Sat­zung des För­der­ver­eins auch eine Ver­wen­dung der Mit­tel für Zwe­cke ermög­li­che, die über die Finan­zie­rung des nor­ma­len Schul­be­triebs hin­aus­gin­gen. Das Finanz­ge­richt gab der Kla­ge statt.

Ent­schei­dung: Bei­trä­ge der Eltern als Schul­geld abziehbar
Das Finanz­ge­richt hat die Revi­si­on des Finanz­amts als unbe­grün­det zurück­ge­wie­sen. Das Finanz­ge­richt hat zu Recht ent­schie­den, dass die von den Klä­gern im Streit­jahr an den För­der­ver­ein geleis­te­ten Bei­trä­ge Ent­gelt für den Schul­be­such ihrer Kin­der im Sin­ne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG darstellen.

Finan­zie­rung des nor­ma­len Schul­be­triebs entscheidend
Für die steu­er­li­che Beur­tei­lung kommt es nach Auf­fas­sung des BFH auf eine wirt­schaft­li­che Betrach­tungs­wei­se an. Es mache für die Eltern wirt­schaft­lich kei­nen Unter­schied, ob die Schu­le selbst Schul­geld erhe­be oder ob die Finan­zie­rung des Schul­be­triebs über einen För­der­ver­ein erfol­ge, an den die Eltern ent­spre­chen­de Bei­trä­ge zahl­ten. Ent­schei­dend sei viel­mehr, dass die Bei­trä­ge tat­säch­lich zur Finan­zie­rung des nor­ma­len Schul­be­triebs ver­wen­det würden.

Nach­weis der Mittelverwendung
Die zweck­ent­spre­chen­de Mit­tel­ver­wen­dung müs­se aller­dings nach­ge­wie­sen wer­den. Sei sie bereits durch ent­spre­chen­de Rege­lun­gen in der Sat­zung des För­der­ver­eins sicher­ge­stellt, rei­che dies regel­mä­ßig aus. Andern­falls müs­se der Steu­er­pflich­ti­ge – wie hier – im Ein­zel­fall nach­wei­sen, dass die Bei­trä­ge an den Schul­trä­ger wei­ter­ge­lei­tet und von die­sem aus­schließ­lich für den nor­ma­len Schul­be­trieb ver­wen­det wor­den seien.

Im Streit­fall hat­ten die Klä­ger den erfor­der­li­chen Nach­weis nach den bin­den­den Fest­stel­lun­gen des Finanz­ge­richts erbracht. Die Zah­lun­gen der Klä­ger waren daher als Schul­geld im Sin­ne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG anzusehen.

Quelle:BFH | Urteil | X R 27/23 | 02-06-2026