Der EuGH hat ent­schie­den, dass ein Unter­neh­men, das sich ver­spä­tet für die Mehr­wert­steu­er regis­triert, den Vor­steu­er­ab­zug nicht allein des­halb ver­lie­ren darf, weil die vor der Regis­trie­rung erwor­be­nen Gegen­stän­de nicht mehr vor­han­den sind. Eine natio­na­le Rege­lung, die den Vor­steu­er­ab­zug allein aus die­sem for­ma­len Grund ver­sagt, ver­stößt gegen EU-Recht.

Pra­xis-Bei­spiel:
Eine bri­ti­sche Fir­ma hat­te Maschi­nen in Bul­ga­ri­en gekauft und die­se direkt an Kun­den in ande­ren EU-Län­dern ver­kauft, bevor sie sich in Bul­ga­ri­en für die Mehr­wert­steu­er regis­trie­ren ließ. Die Regis­trie­rung erfolg­te damit ver­spä­tet. Zum Zeit­punkt der Regis­trie­rung waren die Maschi­nen bereits wei­ter­ver­kauft und phy­sisch nicht mehr vor­han­den. Die bul­ga­ri­sche Steu­er­be­hör­de ver­wei­ger­te dar­auf­hin den Vor­steu­er­ab­zug für die zuvor gekauf­ten Maschi­nen mit Ver­weis auf natio­na­le Vor­schrif­ten, die dies bei feh­len­der phy­si­scher Anwe­sen­heit der Gegen­stän­de zum Regis­trie­rungs­zeit­punkt untersagen.

Die for­ma­le Hür­de einer natio­na­len Rege­lung, die den maß­geb­li­chen Vor­schrif­ten der MwSt­Sys­tRL (Art. 167, 168 Buchst. a, 178 und 273) ent­ge­gen­steht, ver­stößt gegen EU-Recht. Es ist euro­pa­rechts­wid­rig, den Vor­steu­er­ab­zug allein des­halb zu ver­wei­gern, weil die ein­ge­kauf­ten Waren zum Zeit­punkt der – wenn auch ver­spä­te­ten – Regis­trie­rung phy­sisch nicht mehr vor­han­den waren, sofern die betref­fen­den Umsät­ze unmit­tel­bar nach der Regis­trie­rung ord­nungs­ge­mäß ange­mel­det wur­den. Das Gericht stützt sich bei der Argu­men­ta­ti­on auf die gefes­tig­te Recht­spre­chung des EuGH.

Danach gilt:

Vor­steu­er­ab­zug ist ein Grundprinzip
Das Recht auf Vor­steu­er­ab­zug ist ein Kern­be­stand­teil des gemein­sa­men Mehr­wert­steu­er­sys­tems und darf nur in den aus­drück­lich von der MwSt­Sys­tRL vor­ge­se­he­nen Fäl­len ein­ge­schränkt wer­den. Es darf nicht sys­te­ma­tisch aus rein for­ma­len Grün­den ver­sagt werden.

Regis­trie­rungs­pflich­ten sind Form­sa­che – kei­ne mate­ri­el­le Bedingung
Zwar ver­pflich­tet Art. 213 MwSt­Sys­tRL Unter­neh­mer, die Auf­nah­me ihrer Tätig­keit anzu­zei­gen, und die Mit­glied­staa­ten dür­fen die Ein­hal­tung von Regis­trie­rungs­pflich­ten ein­for­dern. Die­se Pflich­ten berech­ti­gen aber nicht dazu, den Vor­steu­er­ab­zug allein wegen deren Ver­let­zung dau­er­haft zu ver­wei­gern, ohne die tat­säch­li­chen mate­ri­el­len Vor­aus­set­zun­gen zu prüfen.

Sank­tio­nen ja – aber verhältnismäßig
Mit­glied­staa­ten dür­fen nach Art. 273 MwSt­Sys­tRL Maß­nah­men ergrei­fen, um Steu­er­hin­ter­zie­hung zu bekämp­fen und ihre finan­zi­el­len Inter­es­sen zu schüt­zen. Die­se Maß­nah­men dür­fen aber nicht über das hin­aus­ge­hen, was dafür erfor­der­lich ist. Im vor­lie­gen­den Fall hat­te der Unter­neh­mer die Umsät­ze voll­stän­dig und zeit­nah gemel­det, Mehr­wert­steu­er auf die Wei­ter­ver­käu­fe berech­net und bereits eine Geld­stra­fe für die Ver­spä­tung erhal­ten. Eine zusätz­li­che pau­scha­le Ver­sa­gung des Vor­steu­er­ab­zugs wäre unverhältnismäßig.

Phy­si­sche Anwe­sen­heit der Waren kein taug­li­ches Kriterium
Ob Waren zum Zeit­punkt der Regis­trie­rung noch phy­sisch vor­han­den sind, ist kein sach­ge­rech­tes Kri­te­ri­um für den Vor­steu­er­ab­zug. Ent­schei­dend ist, ob die Waren für steu­er­pflich­ti­ge Umsät­ze ver­wen­det wur­den. Das war hier unstrei­tig der Fall.

Bedeu­tung der EuGH-Ent­schei­dung: Das deut­sche Umsatz­steu­er­recht kennt die ver­wor­fe­ne for­ma­le Vor­aus­set­zung nicht, sodass deut­sche Unter­neh­men im Inland nicht unmit­tel­bar betrof­fen sind. Rele­vant ist die Ent­schei­dung aber für alle deut­schen Unter­neh­men, die Umsät­ze oder Waren­ein­käu­fe in ost­eu­ro­päi­schen EU-Mit­glied­staa­ten täti­gen und dort mit stren­gen for­ma­len Anfor­de­run­gen an die Mehr­wert­steu­er­re­gis­trie­rung kon­fron­tiert wer­den. Die Kern­aus­sa­ge ist klar: Wer sich zwar ver­spä­tet, aber inner­halb ange­mes­se­ner Frist regis­triert und alle Umsät­ze ord­nungs­ge­mäß mel­det, darf den Vor­steu­er­ab­zug nicht pau­schal ver­lie­ren. Das gilt unab­hän­gig davon, ob die ein­ge­kauf­ten Waren zum Regis­trie­rungs­zeit­punkt noch vor­han­den sind.

Quelle:EuGH | Beschluss | T-84/26 (Rotex Euro­pe) | 09-07-2026