Betei­li­gungs­pro­gramm für Mit­ar­bei­ter: Kei­ne Steu­er­be­frei­ung gemäß § 3 Nr. 39 EStG, wenn ein­zel­ne Arbeit­neh­mer­grup­pen von der Teil­nah­me an einem aus­ge­schlos­sen werden.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ge­rin unter­hielt für ihre Beschäf­tig­ten ein kon­zern­wei­tes Akti­en­pro­gramm, bei dem Teil­neh­mer einen Teil ihres Gehalts in Vor­zugs­ak­ti­en inves­tie­ren konn­ten und hier­auf einen Bonus in Form wei­te­rer Akti­en erhiel­ten, die nach drei­jäh­ri­ger Sperr­frist unver­fall­bar wur­den. Vom Teil­neh­mer­kreis aus­ge­schlos­sen waren Beschäf­tig­te mit einem ruhen­den Arbeits­ver­hält­nis (z. B. Eltern­zeit), gering­fü­gig Beschäf­tig­te sowie Aus­zu­bil­den­de. Die Klä­ge­rin behan­del­te die dar­aus resul­tie­ren­den geld­wer­ten Vor­tei­le als steu­er­frei. Das Finanz­amt ver­sag­te die Steu­er­be­frei­ung und erließ einen Nach­for­de­rungs­be­scheid, da das Pro­gramm nicht allen anspruchs­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mern offen gestan­den habe.

Der Aus­schluss von Mit­ar­bei­tern mit einem ruhen­dem Arbeits­ver­hält­nis ist unschäd­lich, da die­se man­gels Gehalts­be­zugs nicht in einem "gegen­wär­ti­gen Dienst­ver­hält­nis" ste­hen. Schäd­lich ist jedoch der Aus­schluss von gering­fü­gig Beschäf­tig­ten und Aus­zu­bil­den­den, da die Betei­li­gung allen beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mern offen­ste­hen muss. Nach dem Wort­laut des § 3 Nr. 39 EStG ist eine Betei­li­gung aller Arbeit­neh­mer vor­ge­se­hen, um eine Dis­kri­mi­nie­rung ein­zel­ner Beschäf­tig­ten­grup­pen zu verhindern.

Ver­wal­tungs­auf­wand ist kein Recht­fer­ti­gungs­grund: Die von der Klä­ge­rin ange­führ­ten admi­nis­tra­ti­ven Zusatz­kos­ten und prak­ti­schen Hin­der­nis­se ließ das Finanz­ge­richt nicht gel­ten. Ein Ver­stoß gegen den Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­grund­satz liegt nicht vor, da bei einer Begüns­ti­gung (wie § 3 Nr. 39 EStG) – anders als bei belas­ten­den Vor­schrif­ten – kein Raum für eine Baga­tell­gren­ze besteht.

Die Klä­ge­rin hat­te ange­regt, den nicht aus­ge­schlos­se­nen Arbeit­neh­mern die Steu­er­frei­heit im Bil­lig­keits­we­ge zu erhal­ten. Das Finanz­ge­richt hat dar­auf ver­wie­sen, dass über eine sol­che abwei­chen­de Steu­er­fest­set­zung aus Bil­lig­keits­grün­den gemäß § 163 AO nur in einem eigen­stän­di­gen Ver­wal­tungs­ver­fah­ren ent­schie­den wer­den könne.

Hin­weis: Das Finanz­ge­richt hat die Revi­si­on zugelassen.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Düs­sel­dorf, 8 K 12/22 H(L) | 22-07-2026