Bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten gibt es Fall­ge­stal­tun­gen mit unter­schied­li­chen Aus­wir­kun­gen auf die Ein­kom­men- und Umsatzsteuer.

  • Der Gesell­schaf­ter erwirbt das Fahr­zeug, das er sowohl für betrieb­li­che als auch für pri­va­te Zwe­cke nutzt. Zwi­schen Per­so­nen­ge­sell­schaft und Gesell­schaf­ter ist kei­ne Ent­gelt­ver­ein­ba­rung getrof­fen wor­den, sodass die Über­las­sung durch den Gesell­schaf­ter unent­gelt­lich erfolgt.
  • Der Gesell­schaf­ter erwirbt das Fahr­zeug, das er an die Per­so­nen­ge­sell­schaft gegen Ent­gelt ver­mie­tet. Die Per­so­nen­ge­sell­schaft über­lässt das Fahr­zeug dem Gesell­schaf­ter, der es sowohl für betrieb­li­che als auch für pri­va­te Zwe­cke nutzt.
  • Der Gesell­schaf­ter darf den Fir­men­wa­gen für sei­ne Pri­vat­fahr­ten und für sei­ne Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Betrieb nut­zen, sodass Umsatz­steu­er anfällt.

Die pri­va­te Nut­zung des Fir­men­wa­gens unter­liegt der Umsatz­steu­er. Das gilt auch bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, wenn der Gesell­schaf­ter das Fahr­zeug sowohl für betrieb­li­che als auch für pri­va­te Fahr­ten nutzt. Die pri­va­te Nut­zung des Pkw ist mit dem Teil­wert zu erfas­sen, wenn der Pkw nicht über­wie­gend betrieb­lich genutzt wird. Nutzt eine OHG bzw. der Gesell­schaf­ter der OHG einen Pkw zu mehr als 50% betrieb­lich, ist die pri­va­te Nut­zung des Fir­men­wa­gens pau­schal mit der 1%-Methode zu ermit­teln, wenn kein ord­nungs­ge­mä­ßes Fahr­ten­buch geführt wird. An der Zuord­nung eines Pkw zum Betriebs­ver­mö­gen ändert sich nichts.

Wenn die betrieb­li­che Nut­zung des Fir­men­wa­gens nicht mehr als 50% beträgt, dann gilt die all­ge­mei­ne Rege­lung, wonach Ent­nah­men aus dem Betriebs­ver­mö­gen mit dem Teil­wert anzu­set­zen sind.

Erwirbt der Gesell­schaf­ter einer Per­so­nen­ge­sell­schaft einen Pkw, den er über­wie­gend für betrieb­li­che Zwe­cke nutzt, gehört der Pkw zum Son­der­be­triebs­ver­mö­gen. Umsatz­steu­er­lich kön­nen Per­so­nen­ge­sell­schaft und Gesell­schaf­ter zwei ver­schie­de­ne Unter­neh­mer sein. Somit hat der Gesell­schaf­ter die Mög­lich­keit, einen Pkw mit Vor­steu­er­ab­zug anzu­schaf­fen, um ihn umsatz­steu­er­pflich­tig an die Per­so­nen­ge­sell­schaft zu ver­mie­ten. Nutzt der Gesell­schaf­ter die­sen Fir­men­wa­gen, den er an die Per­so­nen­ge­sell­schaft ver­mie­tet hat, auch für pri­va­te Fahr­ten, ist unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen die 1%-Methode anzu­wen­den. Außer­dem unter­liegt die pri­va­te Nut­zung der Umsatzsteuer.

Die Kos­ten, die auf die pri­va­te Nut­zung ent­fal­len, dür­fen den Gewinn nicht min­dern und sind des­halb gewin­n­er­hö­hend auf das Kon­to "Ver­wen­dung von Gegen­stän­den für Zwe­cke außer­halb des Unter­neh­mens 19% USt (Kfz-Nut­zung)" zu buchen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Gesell­schaf­ter einer OHG hat im Janu­ar einen neu­en Pkw erwor­ben. Der Erwerb erfolg­te durch den Gesell­schaf­ter selbst. Der Kauf­preis hat 30.000 € zuzüg­lich 5.700 € Umsatz­steu­er betra­gen (= Brut­to­lis­ten­preis von 35.700 €). Der Gesell­schaf­ter ver­mie­tet die­ses Fahr­zeug für ins­ge­samt 500 € zuzüg­lich 95 € Umsatz­steu­er pro Monat an die OHG. Die­ses Fahr­zeug wird aus­schließ­lich vom Gesell­schaf­ter genutzt. Er nutzt das Fahr­zeug sowohl für betrieb­li­che als auch für pri­va­te Fahrten. 

Der Gesell­schaf­ter führt kein Fahr­ten­buch, sodass nicht fest­stell­bar ist, wie groß der Umfang der Pri­vat­fahr­ten tat­säch­lich ist. Die pri­va­te Nut­zung ist nach der 1%-Methode zu ermit­teln. Das gilt auch dann, wenn die Per­so­nen­ge­sell­schaft ein gemie­te­tes Fahr­zeug (Lea­sing­fahr­zeug) an sei­nen Gesell­schaf­ter zur pri­va­ten Nut­zung über­lässt. Die OHG muss des­halb die pri­va­te Nut­zung mit 1% vom (auf 100 € abge­run­de­ten) Brut­to­lis­ten­preis von 35.700 € ermit­teln. Die­ser Betrag ist der Umsatz­steu­er zu unter­wer­fen. Ein Abzug von 20% zum Aus­gleich für die Kos­ten ohne Vor­steu­er­ab­zug ist nicht mög­lich, weil zwi­schen OHG und Gesell­schaf­ter ein Leis­tungs­aus­tausch stattfindet. 

Behand­lung beim Gesell­schaf­ter: Der Gesell­schaf­ter ist unab­hän­gig von der Gesell­schaft Unter­neh­mer im Sin­ne des Umsatz­steu­er­ge­set­zes. Er muss für sich eine eige­ne Gewinn­ermitt­lung erstel­len, in der er die steu­er­li­che Behand­lung des Pkw abwi­ckelt. Der Gesell­schaf­ter muss hier die Anschaf­fung, die lau­fen­den Kos­ten und auch die Miet­ein­nah­men erfassen.

Quelle:Umsatzsteuer-Anwendungserlasse | Ver­öf­fent­li­chung | Abschnitt 1.8 Abs. 8 | 23-07-2026