Ein Anspruch auf Kin­der­geld für ein voll­jäh­ri­ges Kind, das sich nicht in Aus­bil­dung befin­det, besteht nur dann, wenn das Kind sich nach­weis­lich und ernst­haft bemüht, einen Aus­bil­dungs­platz zu fin­den. Die blo­ße Behaup­tung, das Kind sei bereit, eine Aus­bil­dung auf­zu­neh­men, reicht nicht aus. Es sind viel­mehr objek­ti­ve Nach­wei­se erfor­der­lich, wie z. B. Bewer­bun­gen bei Aus­bil­dungs­be­trie­ben oder die Mel­dung als aus­bil­dungs­su­chend bei der Agen­tur für Arbeit. Schwie­rig­kei­ten, die durch die Coro­na-Pan­de­mie ent­stan­den sind, ent­bin­den Kin­der nicht von der Pflicht, sol­che Nach­wei­se zu erbringen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Sohn des Klä­gers hat­te sei­ne vor­he­ri­ge Aus­bil­dung been­det und sich als arbeits­su­chend gemel­det, aller­dings ohne sich gezielt um einen neu­en Aus­bil­dungs­platz zu bemü­hen. Es lagen kei­ne Nach­wei­se (wie z. B. doku­men­tier­te Bewer­bungs­schrei­ben) vor, die bele­gen konn­ten, dass er ernst­haft dar­an gear­bei­tet hat, eine Aus­bil­dung wie­der auf­zu­neh­men. Die Kin­der­geld­kas­se lehn­te die Gewäh­rung von Kin­der­geld ab, weil sie die ver­schie­de­nen Tätig­kei­ten, die der Sohn im Hotel- und Gas­tro­no­mie­be­reich aus­üb­te, als rein arbeits­ori­en­tiert und nicht als Teil einer Berufs­aus­bil­dung ein­ge­stuft hat.

Der BFH hat ent­schie­den, dass die Fami­li­en­kas­se zu Recht den Kin­der­geld­an­spruch auf­ge­ho­ben und die bereits gezahl­ten Beträ­ge zurück­ge­for­dert hat. Die objek­ti­ven Vor­aus­set­zun­gen für den Anspruch auf Kin­der­geld, wie er im Gesetz fest­ge­legt ist, waren nicht erfüllt. Der Ver­weis auf die Aus­wir­kun­gen der Coro­na-Pan­de­mie wur­de vom BFH zurück­ge­wie­sen, da die Pan­de­mie kei­ne Aus­nah­me von der Nach­weis­pflicht recht­fer­tigt. Des Wei­te­ren wur­den kei­ne recht­lich rele­van­ten Ver­säum­nis­se oder Feh­ler in der Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts festgestellt.

Quelle:BFH | Urteil | III R 20/24 | 17-03-2026