Den 2.000 €-Frei­be­trag gibt es bekannt­lich nur für Rent­ner, die einer Tätig­keit als Arbeit­neh­mer nach­ge­hen. Der Bund der Steu­er­zah­ler (BdSt) hat jetzt in sei­ner Mit­glie­der­zeit­schrift „Der Steu­er­zah­ler“ über einen Fall berich­tet, in dem ein selb­stän­di­ger Rent­ner die Benach­tei­li­gung von Frei­be­ruf­lern vor Gericht über­prü­fen las­sen woll­te. Aber: Bevor es dazu kam, änder­te das Finanz­amt sei­ne Entscheidung.

Inhalt der steu­er­recht­li­chen Rege­lung: Mit der Ein­füh­rung der soge­nann­ten Aktiv­ren­te will die Bun­des­re­gie­rung einen Anreiz schaf­fen, dass Per­so­nen auch nach Errei­chen der Regel­al­ters­gren­ze wei­ter beruf­lich tätig blei­ben. Wer im Ruhe­stand wei­ter­ar­bei­tet, erhält bis zu 24.000 € der zusätz­li­chen Ein­künf­te steu­er­frei. Das Gesetz hat für vie­le Steu­er­zah­ler einen Haken: Selb­stän­di­ge Rent­ner sind von der Rege­lung ausgeschlossen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Steu­er­be­ra­ter aus Nord­rhein-West­fa­len, der im Ren­ten­al­ter wei­ter­hin frei­be­ruf­lich tätig ist, woll­te die neue Rege­lung gericht­lich über­prü­fen las­sen. Er bean­trag­te die Her­ab­set­zung sei­ner Ein­kom­men­steu­er-Vor­aus­zah­lun­gen unter Berück­sich­ti­gung des Frei­be­trags. Das Finanz­amt lehn­te dies zunächst ab. Nach Aus­sa­ge des BdSt ver­folg­te der Betrof­fe­ne das Ziel, die grund­sätz­li­che Fra­ge klä­ren zu las­sen, ob die Ungleich­be­hand­lung von Arbeit­neh­mern und Selb­stän­di­gen mit dem Gleich­heits­satz des Grund­ge­set­zes ver­ein­bar ist.

Noch bevor das Finanz­ge­richt über die Ange­le­gen­heit ent­schei­den konn­te, änder­te das Finanz­amt sei­nen Vor­aus­zah­lungs­be­scheid und setz­te die Vor­aus­zah­lun­gen wie bean­tragt her­ab. Damit war der kon­kre­te Streit erle­digt und eine gericht­li­che Ent­schei­dung zur eigent­li­chen Grund­satz­fra­ge kam nicht zustan­de. Es ist aller­dings davon aus­zu­ge­hen, dass über die Streit­fra­ge im Ver­an­la­gungs­ver­fah­ren erneut zu ent­schei­den ist. Erst dann wird ein Steu­er­be­scheid vor­lie­gen, der gericht­lich über­prüft wer­den kann.

Hin­weis: Neben dem BdSt haben auch ande­re Orga­ni­sa­tio­nen im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Aktiv­ren­te neue Abgren­zungs­pro­ble­me schafft. Wenn der Staat die Wei­ter­ar­beit im Alter för­dern möch­te, müs­se er alle Erwerbs­tä­ti­gen gleich­be­han­deln – unab­hän­gig davon, ob sie ange­stellt oder selb­stän­dig tätig sind. Der BdSt hat in sei­nem Bei­trag ange­kün­digt, dass er – unab­hän­gig von dem geschil­der­ten Fall – ein ent­spre­chen­des Mus­ter­ver­fah­ren vor­be­rei­tet, um die Fra­ge ver­fas­sungs­ge­richt­lich klä­ren zu lassen.

Fazit: Es soll­te in ver­gleich­ba­ren Fäl­len ver­mie­den wer­den, dass Steu­er­be­schei­de bestands­kräf­tig werden.

Quelle:Sonstige | Ver­öf­fent­li­chung | „Der Steu­er­zah­ler“, Aus­ga­be 7-8/2026, Sei­te 5 | 23-07-2026