Grund­sätz­lich gilt Fol­gen­des: Das kos­ten­lo­se oder ver­bil­lig­te Auf­la­den der Bat­te­rien von Elek­tro- oder Hybrid­elek­tro­fahr­zeu­gen im Betrieb des Arbeit­ge­bers ist steu­er­frei, wenn der Arbeit­ge­ber die Leis­tung zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn gewährt (§ Nr. 46 EStG). Die­se Steu­er­be­frei­ung gilt min­des­tens bis Ende 2030. 

Steu­er­frei­er Lade­strom beim Arbeit­ge­ber: Es spielt kei­ne Rol­le, ob es sich um ein Pri­vat­fahr­zeug oder einen Fir­men­wa­gen han­delt. Das heißt, dass das Auf­la­den eines Pri­vat­fahr­zeugs steu­er­frei ist und nicht als Arbeits­lohn erfasst wird. Die pri­va­te Nut­zung eines vom Arbeit­ge­ber gestell­ten Dienst­wa­gens wird regel­mä­ßig nach der 0,5% oder 0,25% Rege­lung erfasst, sodass der Lade­strom dadurch abge­gol­ten ist. Bei Anwen­dung der Fahr­ten­buch­me­tho­de blei­ben die steu­er­frei­en Strom­kos­ten bei den Gesamt­kos­ten außer Ansatz.

Umfang der Steu­er­be­frei­ung: Die Steu­er­be­frei­ung ist nicht auf einen Höchst­be­trag und auch nicht auf eine bestimm­te Anzahl von begüns­tig­ten Kraft­fahr­zeu­gen begrenzt. Begüns­tigt ist das Auf­la­den an jeder orts­fes­ten betrieb­li­chen Ein­rich­tung des Arbeit­ge­bers oder eines mit dem Arbeit­ge­ber ver­bun­de­nen Unter­neh­mens. Soweit der Arbeit­ge­ber die Strom­kos­ten für das Auf­la­den von Fahr­zeu­gen der Beschäf­tig­ten jedoch unmit­tel­bar trägt, ist der Vor­teil aus dem unent­gelt­lich oder ver­bil­ligt bezo­ge­nen Lade­strom auch dann steu­er­frei, wenn die genutz­te Lade­vor­rich­tung an einer orts­fes­ten betrieb­li­chen Ein­rich­tung des Arbeit­ge­bers von einem Drit­ten nur für Zwe­cke des Arbeit­ge­ber­un­ter­neh­mens oder des ver­bun­de­nen Unter­neh­mens betrie­ben wird. Ach­tung: Die unent­gelt­li­che Über­las­sung von Strom an die Beschäf­tig­ten zum Auf­la­den eines pri­va­ten Elek­tro- oder Hybrid­elek­tro­fahr­zeugs wird umsatz­steu­er­lich als steu­er­pflich­ti­ge Wert­ab­ga­be beurteilt.

Über­las­sung einer Ladevorrichtung
Lohn­steu­er­frei sind auch vom Arbeit­ge­ber zusätz­lich gewähr­te Vor­tei­le für die zeit­wei­se über­las­se­ne betrieb­li­che Lade­vor­rich­tung für Elek­tro­fahr­zeu­ge oder Hybrid­elek­tro­fahr­zeu­ge zur pri­va­ten Nut­zung (§ 3 Nr. 46 EStG). Gemeint sind sog. Wall­bo­xen zum schnel­len Auf­la­den von Elek­tro­fahr­zeu­gen. Lade­vor­rich­tung ist die gesam­te Lade­infra­struk­tur ein­schließ­lich Zube­hör sowie die in die­sem Zusam­men­hang erbrach­ten Dienst­leis­tun­gen. Dazu gehö­ren zum Bei­spiel der Auf­bau, die Instal­la­ti­on und die Inbe­trieb­nah­me der Lade­vor­rich­tung, deren War­tung und Betrieb sowie not­wen­di­gen Vor­ar­bei­ten wie z.B. das Ver­le­gen eines Stark­strom­ka­bels. Die Steu­er­be­frei­ung gilt jedoch nur bei Über­las­sung einer Lade­vor­rich­tung, die im Eigen­tum des Arbeit­ge­bers bleibt. Geld­wer­te Vor­tei­le aus der Über­eig­nung einer Lade­vor­rich­tung sowie für Zuschüs­se zu den Auf­wen­dun­gen des Arbeit­neh­mers für den Erwerb und für die Nut­zung einer Lade­vor­rich­tung kann der Arbeit­ge­ber pau­schal mit 25% besteu­ern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). Vor­aus­set­zung ist auch hier, dass die Leis­tun­gen zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn erbracht wer­den. Als Bemes­sungs­grund­la­ge kön­nen die Auf­wen­dun­gen des Arbeit­ge­bers für den Erwerb der Lade­vor­rich­tung (ein­schließ­lich Umsatz­steu­er) zugrun­de gelegt werden.

Neu gere­gelt ist Fol­gen­des: Wird ein betrieb­li­ches Elek­tro  oder Hybrid­elek­tro­fahr­zeug an einer zur Woh­nung des Steu­er­pflich­ti­gen gehö­ren­den häus­li­chen Lade­vor­rich­tung auf­ge­la­den, kann der betrieb­li­che Anteil an der Gesamt­strom­men­ge aus der Nut­zung der häus­li­chen Lade­vor­rich­tung grund­sätz­lich mit Hil­fe eines geson­der­ten sta­tio­nä­ren oder mobi­len (bei­spiels­wei­se wall­box- oder fahr­zeug­inter­nen) Strom­zäh­lers nach­ge­wie­sen wer­den. Die­ser Zäh­ler muss nicht eich­rechts­kon­form sein. Zum Nach­weis des betrieb­li­chen Anteils an der Gesamt­strom­men­ge wer­den Auf­zeich­nun­gen für einen fort­lau­fen­den Zeit­raum von drei Mona­ten als aus­rei­chend ange­se­hen, soweit die­ser Anteil nicht ohne Wei­te­res aus­ge­le­sen wer­den kann (z. B. anhand einer fahr­zeug­inter­nen kon­kre­ten Erfas­sung und Zuord­nung der Strom­men­ge). Die Strom­men­ge ist mit dem indi­vi­du­el­len Strom­preis zu mul­ti­pli­zie­ren. Neben dem Ein­kaufs­preis für die ver­brauch­ten Kilo­watt­stun­den Strom ist auch ein zu zah­len­der Grund­preis antei­lig zu berück­sich­ti­gen; die Ein­spei­sung durch eine pri­va­te Pho­to­vol­ta­ik-Anla­ge ist dabei aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den nicht zu beach­ten. Bei einem Ver­trag mit dyna­mi­schem Strom­ta­rif bestehen kei­ne Beden­ken, die durch­schnitt­li­chen monat­li­chen Strom­kos­ten je kWh ein­schließ­lich antei­li­gem Grund preis zugrun­de zu legen.

Aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den kann der Ermitt­lung des betrieb­lich ver­an­lass­ten Anteils an den ansons­ten pri­va­ten Strom­kos­ten in allen Anwen­dungs­fäl­len (ein­schließ­lich der Anwen­dung bei dyna­mi­schem Strom­ta­rif und bei Nut­zung einer pri­va­ten Pho­to­vol­ta­ik-Anla­ge) der vom Sta­tis­ti­schen Bun­des­amt halb­jähr­lich ver­öf­fent­lich­te Gesamt­strom­preis für pri­va­te Haus­hal­te (Sta­tis­tik-Code 61243-0001, Durch­schnitts­prei­se ein­schließ­lich Steu­ern, Abga­ben und Umla­gen) zugrun­de gelegt wer­den. Dabei ist für das gesam­te Wirt­schafts­jahr auf den für das 1. Halb­jahr des dem Wirt­schafts­jahr vor­an­ge­gan­ge­nen Kalen­der­jah­res ver­öf­fent­lich­ten Gesamt­durch­schnitts­strom­preis ein­schließ­lich Steu­ern, Abga­ben und Umla­gen (Wert bei einem Jah­res­ver­brauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) abzu­stel­len (Strom­preis­pau­scha­le). Die­ser Gesamt­durch­schnitts­strom­preis ist auf vol­le Cent abzu­run­den und anschlie­ßend mit der nach­ge­wie­se­nen gela­de­nen Strom­men­ge zu mul­ti­pli­zie­ren. Das Wahl­recht zwi­schen dem Ansatz der tat­säch­li­chen Strom­kos­ten oder der Strom­preis­pau­scha­le muss für das Wirt­schafts­jahr ein­heit­lich aus­ge­übt wer­den (Jah­res­pau­scha­le). Durch die Strom­preis­pau­scha­le sind sämt­li­che Strom­kos­ten des Steu­er­pflich­ti­gen aus der Nut­zung einer häus­li­chen Lade­vor­rich­tung abgegolten.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV C 6 – S 2177/00016/042/056 | 20-07-2026