Der Bun­des­tag hat am 9.7.2026 ein Gesetz beschlos­sen, das es der Fami­li­en­kas­se ermög­licht, nach der Geburt eines Kin­des das Kin­der­geld auch ohne Antrag aus­zu­zah­len. Die­se Mög­lich­keit zur antrags­lo­sen Kin­der­geld­ge­wäh­rung soll die Fami­li­en­kas­se nut­zen, wenn 

  • alle erfor­der­li­chen Tat­sa­chen bekannt sind,
  • kei­ne Zwei­fel an der Anspruchs­be­rech­ti­gung bestehen und
  • eine Kon­to­ver­bin­dung bekannt ist.

Ziel ist es, Büro­kra­tie abzu­bau­en, ohne das zusätz­li­che Risi­ko unge­recht­fer­tig­ter Aus­zah­lun­gen ein­zu­ge­hen. Der Bun­des­rat muss dem Gesetz noch zustimmen.

Aus­zah­lung in zwei Stufen
Das Gesetz soll im Jahr 2027 in Kraft tre­ten. Die Aus­zah­lung ohne Antrag soll dann in zwei Stu­fen im Lau­fe des Jah­res 2027 ermög­licht werden:
1.    In einer ers­ten Stu­fe (vor­aus­sicht­lich ab März 2027) soll das Kin­der­geld für jedes wei­te­re Kind von Eltern, die bereits min­des­tens ein älte­res Kind haben, an die Per­son aus­ge­zahlt wer­den, die bis­her das Kin­der­geld erhält.
2.    In einer zwei­ten Stu­fe (vor­aus­sicht­lich ab Novem­ber 2027) soll auch für ers­te Kin­der das Kin­der­geld antrags­los aus­ge­zahlt wer­den. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass min­des­tens ein Eltern­teil gemein­sam mit dem Kind im Inland wohnt, von die­sem Eltern­teil eine IBAN bekannt ist und min­des­tens ein Eltern­teil im Inland arbeitet.

Das neue Ver­fah­ren im Detail: Das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) ver­gibt für jedes neu­ge­bo­re­ne Kind eine Steu­er-ID. Die Infor­ma­ti­on über die Geburt erhält das BZSt von den Stan­des­äm­tern über die Mel­de­be­hör­den. Anschlie­ßend infor­miert es die Fami­li­en­kas­se über die Geburt eines Kindes.

Für die auto­ma­ti­sche Aus­zah­lung genügt künf­tig das Vor­lie­gen einer IBAN. Wenn die Kon­to­ver­bin­dung bekannt ist, kann die Aus­zah­lung star­ten. Das Kin­der­geld wird an einen Eltern­teil aus­ge­zahlt. Bür­ger kön­nen dem BZSt schon heu­te ihre IBAN mit­tei­len – ent­we­der über das Por­tal ELS­TER oder über die App IBAN+.

Mit der Ände­rung soll das Once-Only-Prin­zip umge­setzt wer­den. Daten müs­sen gegen­über der Ver­wal­tung nur ein­mal ange­ge­ben wer­den. Das BMF rech­net damit, dass cir­ca 300.000 Erst­an­trä­ge pro Jahr künf­tig nicht mehr gestellt wer­den müssen.

Begrü­ßungs­schrei­ben für Eltern: Soweit die Vor­aus­set­zun­gen für eine antrag­lo­se Aus­zah­lung des Kin­der­gel­des nicht vor­lie­gen, erhal­ten die Eltern auch zukünf­tig ein Begrü­ßungs­schrei­ben. Wenn der Fami­li­en­kas­se ein­zel­ne Daten (z. B. zu einer inlän­di­schen Erwerbs­tä­tig­keit bei Selb­stän­di­gen) nicht bekannt sind, kön­nen die­se Anga­ben auch wei­ter­hin im vor­aus­aus­ge­füll­ten Antrag ergänzt wer­den. Die Fami­li­en­kas­se prüft, ob ein Anspruch auf Kin­der­geld besteht.

Quelle:Sonstige | Gesetz­vor­ha­ben | Gesetz zur Ein­füh­rung eines antrags­lo­sen Kin­der­gel­des -Regie­rungs­ent­wurf | 16-07-2026