Der Kauf von Elek­tro­au­tos wur­de in der Ver­gan­gen­heit mehr­fach geför­dert, abge­schafft bezie­hungs­wei­se dras­tisch geän­dert. Der groß­zü­gi­ge Umwelt­bo­nus wur­de gestri­chen. Auch für Plug-in-Hybrid­fahr­zeu­ge wur­den die staat­li­chen Anrei­ze zeit­wei­se gestri­chen. Unter­neh­men pro­fi­tie­ren wei­ter­hin aus­schließ­lich von steu­er­li­chen Effek­ten. Seit 2026 gibt es für Pri­vat­haus­hal­te ein neu­es För­der­pro­gramm, wobei der Anspruch auf die Zuschüs­se aller­dings von der Höhe des Ein­kom­mens abhängt.

För­der­mög­lich­kei­ten für Unter­neh­men: Unter­neh­men, die ein E-Auto als Fir­men­wa­gen anschaf­fen, kön­nen eine erhöh­te Abschrei­bung von 75% im Jahr des Kaufs in Anspruch neh­men und in den Fol­ge­jah­ren 10%, zwei­mal 5%, 3% und 2% (soge­nann­ter Inves­ti­ti­ons­boos­ter). Der Abschrei­bungs­zeit­raum beträgt ins­ge­samt 6 Jah­re. Davon kön­nen alle Unter­neh­men pro­fi­tie­ren, die sich in der Zeit vom 30.6.2025 bis zum 1.1.2028 ein rei­nes Elek­tro­au­to oder ein Brenn­stoff­zel­len­fahr­zeug zuge­legt haben bzw. zulegen. 

Außer­dem wird der geld­wer­te Vor­teil für die pri­va­te Nut­zung monat­lich nicht mit 1%, son­dern nur mit 0,25% des Brut­to­lis­ten­prei­ses ermit­telt. Steu­er­vor­tei­le bie­tet auch ein Plug-in-Hybrid, weil für die Pri­vat­nut­zung monat­lich nur 0,5% vom Brut­to­lis­ten­prei­ses als Bemes­sungs­grund­la­ge anzu­set­zen sind. Die­se vor­ste­hen­den Ver­güns­ti­gun­gen gel­ten aller­dings nur für elek­tri­sche Fir­men­wa­gen, die nach dem 30.6.2025 ange­schafft wur­den und den Brut­to­lis­ten­preis von 100.000 € nicht übersteigen.

För­der­mög­lich­kei­ten für Pri­vat­per­so­nen: Pri­va­te Käu­fer kön­nen seit Mai 2026 eine neue staat­li­che E-Auto-Prä­mie bean­tra­gen. Dies gilt für Neu­zu­las­sun­gen rück­wir­kend ab dem 1.1.2026. Damit för­dert der Gesetz­ge­ber die Anschaf­fung von rei­nen Bat­te­rie-E-Autos, von Plug-in-Hybri­den sowie von Fahr­zeu­gen mit Ran­ge Exten­der. Die För­de­rung kön­nen nur Haus­hal­te mit einem zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men von maxi­mal 80.000 € erhal­ten. Die­se Ein­kom­mens­gren­ze erhöht sich für Fami­li­en mit bis zu zwei Kin­dern unter 18 Jah­ren um 5.000 € und beläuft sich dann somit auf höchs­tens 90.000 €. Die För­de­rung wird nur ein­mal pro Per­son gewährt, wobei maxi­mal zwei Anträ­ge aus einem Haus­halt stam­men dürfen.

Die Basis­för­de­rung für rei­ne Elek­tro­au­tos beträgt 3.000 €. Plug-in-Hybri­de und Fahr­zeu­ge mit Ran­ge Exten­der wer­den mit 1.500 € geför­dert. Hin­zu kom­men für bis zu zwei Kin­der 500 € Kin­der­zu­schlag. Haus­hal­te mit einem Ein­kom­men von unter 60.000 € erhal­ten einen wei­te­ren Zuschlag von 1.000 €. Wer über weni­ger als 45.000 € zu ver­steu­ern­des Haus­halts­jah­res­ein­kom­men ver­fügt, bekommt noch­mals 1.000 € dazu. Damit ist eine För­de­rung von bis zu 6.000 € für rei­ne E-Autos und 4.500 € für Plug-in-Hybri­de mög­lich. Wich­tig! Die Zuschüs­se wer­den nur bei der Anschaf­fung eines Neu­wa­gens gezahlt. Dies gilt sowohl für den Kauf als auch für ein mög­li­ches Lea­sing. Gebraucht­fahr­zeu­ge sind nicht förderfähig. 

Bean­tra­gung der Förderung
Zu bean­tra­gen ist die För­de­rung für das E-Auto über die För­der­zen­tra­le Deutsch­land beim Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trol­le (BAFA). Dafür ist die bereits erfolg­te Zulas­sung auf den Antrag­stel­ler maß­geb­lich. Ab die­sem Ter­min bleibt ein Jahr Zeit, den Antrag über das elek­tro­ni­sche Antrag­for­mu­lar zu stel­len. Dabei müs­sen die erfor­der­li­chen Doku­men­te unbe­dingt voll­stän­dig über­mit­telt wer­den. Ande­ren­falls bear­bei­tet die Behör­de den Antrag nicht.

Neben der Fahr­zeug­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer brau­chen Antrag­stel­ler die letz­ten bei­den Steu­er­be­schei­de. Die­se dür­fen höchs­tens drei Jah­re alt sein. Wer nicht zur Abga­be einer Steu­er­erklä­rung ver­pflich­tet war, kann die­se frei­wil­lig nach­träg­lich ein­rei­chen, um dadurch an die nöti­gen Steu­er­be­schei­de zu kom­men. Fami­li­en, die den Kin­der­zu­schlag in Anspruch neh­men wol­len, müs­sen außer­dem einen Kin­der­geld-Nach­weis der Fami­li­en­kas­se bei­fü­gen. Käu­fer von Plug-in-Hybri­den benö­ti­gen zusätz­lich eine EU-Kon­for­mi­täts­be­schei­ni­gung für den Nach­weis einer elek­tri­schen Reich­wei­te von min­des­tens 80 Kilometern.
Wer den För­der­an­trag stellt, muss sich mit der Bund­ID authen­ti­fi­zie­ren. Daher sind der Per­so­nal­aus­weis mit Online-Funk­ti­on, die zuge­hö­ri­ge PIN und die Aus­weis-App erfor­der­lich. Als Alter­na­ti­ve kön­nen Antrag­stel­ler jedoch ihr ELS­TER-Zer­ti­fi­kat nutzen.

Befrei­ung von der Kfz-Steu­er: Neu zuge­las­se­ne Elek­tro­au­tos sind zudem für maxi­mal zehn Jah­re von der Kfz-Steu­er befreit.

Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | §7 Abs. 2a | 23-07-2026