Ver­kauft der Besit­zer ein Ver­mie­tungs­ob­jekt und ver­pflich­tet er sich im Kauf­ver­trag zur Reno­vie­rung und Über­nah­me von Miet­zah­lun­gen, lie­gen inso­weit kei­ne Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung vor. 

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Steu­er­pflich­ti­gen erziel­ten Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung meh­re­rer Grund­stü­cke. Ein Ver­mie­tungs­ob­jekt hat­ten die Steu­er­pflich­ti­gen im Jahr 2020 ver­kauft. Im nota­ri­el­len Kauf­ver­trag wur­de ver­ein­bart, dass die Ver­käu­fer ab Über­ga­be­tag an den Käu­fer Mie­te bis zum Ein­zug eines Nach­mie­ters zu zah­len hat. Sie ver­pflich­te­ten sich außer­dem dazu, die Woh­nung zu ent­rüm­peln und zu reno­vie­ren. Das Finanz­amt erkann­te weder die­se Kos­ten noch die Miet­zah­lun­gen als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung an.

Das Finanz­ge­richt hat­te in die­sem Ver­fah­ren über die Aus­set­zung der Voll­zie­hung zu ent­schei­den. Es lehn­te die Aus­set­zung der Voll­zie­hung ab, weil die Auf­wen­dun­gen aus der kauf­ver­trag­li­chen Ver­pflich­tung nicht dazu gedient haben, Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung zu erzie­len. Viel­mehr wur­de das Kos­ten- und Miet­aus­fall­ri­si­ko bis zur Neu­ver­mie­tung voll­stän­dig auf die Ver­äu­ße­rer übertragen.

Es han­delt sich fak­tisch um eine Kauf­preis­min­de­rung, so dass im Ergeb­nis eine Redu­zie­rung des Kauf­prei­ses vor­lag. Es ist offen­sicht­lich, dass der Ver­kauf ohne die Über­nah­me die­ser Ver­pflich­tun­gen durch die Steu­er­pflich­ti­gen nicht oder jeden­falls nicht zu dem ver­ein­bar­ten Kauf­preis zustan­de gekom­men wäre. Obgleich Reno­vie­rungs­be­darf und Leer­stand zunächst von einem frü­he­ren Mie­ter ver­ur­sacht wur­de, über­wiegt der Zusam­men­hang der Auf­wen­dun­gen mit dem Ver­äu­ße­rungs­vor­gang.
Ein Zusam­men­hang mit den frü­he­ren Ver­mie­tungs­ein­künf­ten liegt nicht vor, sodass ein nach­träg­li­cher Wer­bungs­kos­ten­ab­zug aus­ge­schlos­sen ist.

Ver­äu­ße­rung steht im Vor­der­grund: Der erfor­der­li­che Zusam­men­hang mit Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung ist nicht gege­ben, soweit die Auf­wen­dun­gen allein oder ganz über­wie­gend durch die Ver­äu­ße­rung eines Miet­ob­jekts ver­an­lasst sind. Wer­den im Rah­men einer Grund­stücks­ver­äu­ße­rung vom Ver­käu­fer über­nom­me­ne Repa­ra­tu­ren durch­ge­führt, wird der Zusam­men­hang der Repa­ra­tur­auf­wen­dun­gen mit den frü­he­ren Ver­mie­tungs­ein­künf­ten durch die Ver­knüp­fung mit der Grund­stücks­ver­äu­ße­rung über­la­gert.

Kein Wer­bungs­kos­ten­ab­zug bei nicht steu­er­ba­rer Ver­äu­ße­rung: Die Mit­ver­an­las­sung der Auf­wen­dun­gen durch die bis­he­ri­ge Ver­mie­tungs­tä­tig­keit, die dar­in besteht, dass das Miet­ob­jekt wäh­rend der Nut­zung durch den Ver­äu­ße­rer repa­ra­tur­be­dürf­tig gewor­den ist, reicht im Fal­le einer nicht steu­er­ba­ren Ver­äu­ße­rung nicht aus, um den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung nach § 21 EStG zu rechtfertigen.

Soll­te es sich jedoch um ein steu­er­pflich­ti­ges Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG han­deln, kön­nen Wer­bungs­kos­ten anfallen.

Quelle:Finanzgerichte | Beschluss | FG Bre­men, 1 V 51/25 | 26-10-2025