Es gibt weder für eine Ein­zel­pra­xis noch für eine ärzt­li­che Gemein­schafts­pra­xis eine vor­ge­ge­be­ne fes­te Anzahl ange­stell­ter Ärz­te, bei deren Über­schrei­tung auto­ma­tisch eine Umqua­li­fi­zie­rung zum Gewer­be­be­trieb erfolgt.

Pra­xis-Bei­spiel:
Das Finanz­amt stuf­te eine GbR, die in den Jah­ren 2015-2020 eine Zahn­arzt­pra­xis betrieb, auf­grund der Anzahl der fest ange­stell­ten Ärz­te als Gewer­be­be­trieb ein. Neben den Gesell­schaf­ter-Zahn­ärz­ten waren in den Streit­jah­ren 5 bis 6 Zahn­ärz­te ange­stellt, die in jeweils unter­schied­li­chem Umfang tätig waren, sowie 3-4 ange­stell­te Vor­be­rei­tungs­as­sis­tenz­zahn­ärz­te. Von Janu­ar 2015 bis Juni 2016 war eine Kie­fer­or­tho­pä­din als freie Mit­ar­bei­te­rin beschäf­tigt. Ab Juli 2016 wur­de eine Fach­zahn­ärz­tin für Kie­fer­or­tho­pä­die in Teil­zeit ein­ge­stellt. Das Finanz­amt ging von einer gewerb­li­chen Tätig­keit aus, da die Anzahl der ange­stell­ten Zahn­ärz­te sowie der Vor­be­rei­tungs­as­sis­ten­ten, die Anstel­lung einer hin­sicht­lich ihres Fach­wis­sens den Gesell­schaf­tern über­le­ge­nen Fach­zahn­ärz­tin für Kie­fer­or­tho­pä­die und eine feh­len­de Mit­wir­kung der Gesell­schaf­ter bei den Rou­ti­ne­be­hand­lun­gen eine frei­be­ruf­li­che Tätig­keit aus­schlie­ße. Es bestün­den kei­ne belast­ba­ren Anhalts­punk­te dafür, dass die Gesell­schaf­ter wie behaup­tet an jedem Pati­en­ten im gebo­te­nen Maß mit­ge­wirkt hät­ten. Denn eine pati­en­ten­be­zo­ge­ne Mit­ar­beit müs­se bei allen Pati­en­ten statt­fin­den, sei es durch eige­ne Behand­lung oder in "Rou­ti­ne­fäl­len" durch die Durch­füh­rung von Vor­un­ter­su­chun­gen. Im vor­lie­gen­den Fall sei das gera­de in den "Rou­ti­ne­fäl­len" nicht geschehen.

Das Finanz­ge­richt gab der Kla­ge statt und ent­schied, dass die GbR trotz der Anzahl der beschäf­tig­ten Ärz­te frei­be­ruf­li­che und kei­ne gewerb­li­chen Ein­künf­te erzielt hat­te. Nach § 18 EStG ist ein Ange­hö­ri­ger eines frei­en Berufs auch dann noch frei­be­ruf­lich tätig, wenn er sich der Mit­hil­fe fach­lich vor­ge­bil­de­ter Arbeits­kräf­te bedient, die die Arbeit des Berufs­trä­gers jeden­falls in Teil­be­rei­chen erset­zen und nicht nur von unter­ge­ord­ne­ter Bedeu­tung sind. Fach­lich vor­ge­bil­de­tes Per­so­nal sind die im Betrieb des Frei­be­ruf­lers beschäf­tig­ten Per­so­nen, aber auch Sub­un­ter­neh­mer oder freie Mit­ar­bei­ter. Bedient sich der Ange­hö­ri­ge eines frei­en Berufs einer ent­spre­chen­den Mit­hil­fe, muss er auf­grund eige­ner Fach­kennt­nis­se lei­tend und eigen­ver­ant­wort­lich tätig wer­den. Für einen Arzt bzw. Zahn­arzt bedeu­tet dies, dass er eine höchst­per­sön­li­che, indi­vi­du­el­le Arbeits­leis­tung am Pati­en­ten schul­det und des­halb einen wesent­li­chen Teil der ärzt­li­chen Leis­tun­gen selbst erbrin­gen muss.

Aus­rei­chend ist, dass er auf­grund sei­ner Fach­kennt­nis­se durch regel­mä­ßi­ge und ein­ge­hen­de Kon­trol­le maß­geb­lich auf die Tätig­keit des ange­stell­ten Fach­per­so­nals – pati­en­ten­be­zo­gen – Ein­fluss nimmt, sodass die Leis­tung den "Stem­pel der Per­sön­lich­keit" des Steu­er­pflich­ti­gen trägt. Dem Erfor­der­nis der lei­ten­den und eigen­ver­ant­wort­li­chen Tätig­keit ent­spricht eine Berufs­aus­übung, wenn sie über die Fest­le­gung der Grund­zü­ge der Orga­ni­sa­ti­on und der dienst­li­chen Auf­sicht hin­aus durch Pla­nung, Über­wa­chung und Kom­pe­tenz zur Ent­schei­dung in Zwei­fels­fäl­len gekenn­zeich­net ist und die Teil­nah­me des Berufs­trä­gers an der prak­ti­schen Arbeit in aus­rei­chen­dem Maße gewährleistet.

Fazit: 

  • Allein die Anzahl der ange­stell­ten Ärz­te führt nicht zur Gewerb­lich­keit. Denn es gibt weder für eine Ein­zel­pra­xis noch für eine ärzt­li­che Gemein­schafts­pra­xis eine vor­ge­ge­be­ne fes­te Anzahl ange­stell­ter Ärz­te, bei deren Über­schrei­tung auto­ma­tisch eine Umqua­li­fi­zie­rung zum Gewer­be­be­trieb erfolgt. Auch die Zahl der in der Pra­xis täti­gen Vor­be­rei­tungs­as­sis­ten­ten führt nicht zu einer Umqua­li­fi­zie­rung der Einkünfte.
  • Es steht einer lei­ten­den und eigen­ver­ant­wort­li­chen Tätig­keit nicht ent­ge­gen, dass die Gesell­schaf­ter Rou­ti­ne­be­hand­lun­gen sowie stan­dar­di­sier­te Behand­lungs­schrit­te im Rah­men einer Gesamt­be­hand­lung ange­stell­ten Zahn­ärz­ten über­las­sen haben. Die Ein­bin­dung der Gesell­schaf­ter in die Behand­lung kom­ple­xer Fäl­le erfolg­te dadurch, dass sie die Behand­lung ganz oder in Tei­len selbst aus­ge­führt haben oder zumin­dest bei der Fest­le­gung des Behand­lungs­kon­zepts betei­ligt waren.

Auch bei grö­ße­ren Arzt­pra­xen kommt es ent­schei­dend dar­auf an, dass der Frei­be­ruf­ler auf­grund sei­ner Fach­kennt­nis­se maß­geb­lich auf die Tätig­keit des ange­stell­ten Fach­per­so­nals pati­en­ten­be­zo­ge­nen Ein­fluss nimmt, sodass die erbrach­te Leis­tung des Fach­per­so­nals auch wei­ter­hin den "Stem­pel der Per­sön­lich­keit" des Steu­er­pflich­ti­gen trägt.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Sach­sen, 4 K 766/22 | 11-06-2026