Es liegt kei­ne Nut­zung zu eige­nen Wohn­zwe­cken vor, wenn die Immo­bi­lie (auch) an den geschie­de­nen Ehe­gat­ten über­las­sen wird. Eine Nut­zung zu eige­nen Zwe­cken liegt nur vor, wenn unter­halts­be­rech­tig­te Kin­der typi­scher­wei­se zur Lebens­ge­mein­schaft oder Wirt­schafts­ge­mein­schaft des Steu­er­pflich­ti­gen gehö­ren. Das ist nicht der Fall, wenn dau­ernd getrennt­le­ben­de oder geschie­de­ne Ehe­gat­ten nicht mehr Teil einer Lebens- und Wirt­schafts­ge­mein­schaft sind.

Fazit: Es liegt kei­ne Nut­zung zu eige­nen Wohn­zwe­cken vor, wenn der ver­äu­ßern­de Ehe­gat­te nach dem Schei­tern der Ehe aus der zuvor gemein­sam bewohn­ten Immo­bi­lie aus­ge­zo­gen ist und der ande­re Ehe­gat­te sowie die bei­den gemein­sa­men Kin­der dort woh­nen blei­ben. Auf die Beweg­grün­de für die Über­las­sung der Immo­bi­lie an den dau­ernd getrennt­le­ben­den oder geschie­de­nen Ehe­gat­ten kommt es in die­sem Zusam­men­hang nicht an.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger war seit 1989 ver­hei­ra­tet. Aus der Ehe ent­stam­men zwei Kin­der. Die Ehe wur­de 2014 geschie­den. Der Klä­ger und die Kin­des­mut­ter waren je zur Hälf­te Mit­ei­gen­tü­mer der Immo­bi­lie, die wäh­rend des Bestehens der Ehe als gemein­sa­mes Fami­li­en­heim dien­te. Der Klä­ger zog infol­ge der Tren­nung von der Kin­des­mut­ter aus der Immo­bi­lie aus. Zur end­gül­ti­gen Ver­mö­gens­aus­ein­an­der­set­zung über­trug die Kin­des­mut­ter im Rah­men der Ehe­schei­dung auf­grund der Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung ihren Mit­ei­gen­tums­an­teil an der Immo­bi­lie auf den Klä­ger. Nach der Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung stand der Kin­des­mut­ter jedoch das Recht zu, die Immo­bi­lie bis zum 31.12.2018 unent­gelt­lich zu nutzen.
2018 ver­kauf­te der Klä­ger die Immo­bi­lie. Das Finanz­amt berück­sich­tig­te für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2018 Ein­künf­te aus einem pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft, weil eine Steu­er­be­frei­ung man­gels Eigen­nut­zung durch den Klä­ger nicht vorliege.

Zu den sons­ti­gen Ein­künf­ten zäh­len auch Ein­künf­te aus pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten. Dazu gehö­ren Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­te bei Grund­stü­cken, bei denen der Zeit­raum zwi­schen Anschaf­fung und Ver­äu­ße­rung nicht mehr als zehn Jah­re beträgt. Aus­ge­nom­men sind Wirt­schafts­gü­ter, die im Zeit­raum zwi­schen Anschaf­fung oder Fer­tig­stel­lung und Ver­äu­ße­rung aus­schließ­lich zu eige­nen Wohn­zwe­cken oder im Jahr der Ver­äu­ße­rung und in den bei­den vor­an­ge­gan­ge­nen Jah­ren zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutzt wurden.

Eine Nut­zung zu eige­nen Wohn­zwe­cken setzt vor­aus, dass die Immo­bi­lie zum Bewoh­nen dau­er­haft geeig­net ist und vom Steu­er­pflich­ti­gen auch bewohnt wird. Der Steu­er­pflich­ti­ge muss das Gebäu­de zumin­dest auch selbst nut­zen. Unschäd­lich ist, wenn er es gemein­sam mit sei­nen Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen oder einem Drit­ten bewohnt. Das war hier nicht der Fall.

Quelle:BFH | Urteil | IX R 10/22 | 13-11-2023