Grund­sätz­lich gilt, dass Rent­ner, die eine Voll­ren­te bezie­hen, unbe­grenzt hin­zu­ver­die­nen können.

Aber! Die Beschäf­ti­gung von Rent­nern ist sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig, wobei es in den unter­schied­li­chen Zwei­gen der Sozi­al­ver­si­che­rung von­ein­an­der abwei­chen­de Rege­lun­gen gibt.

Ren­ten­ver­si­che­rung: Arbeit­neh­mer sind ab dem Errei­chen der Regel­al­ters­gren­ze ver­si­che­rungs­frei in der Ren­ten­ver­si­che­rung. Die­se Ver­si­che­rungs­frei­heit gilt jedoch nicht für den Arbeit­ge­ber. Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, sei­nen Anteil zu Ren­ten­ver­si­che­rung zu zah­len. Im Rah­men der Rege­lun­gen zur Fle­xi­ren­te hat der Arbeit­neh­mer aller­dings die Mög­lich­keit auf sei­ne Ren­ten­ver­si­che­rungs­frei­heit zu ver­zich­ten. Die­sen Ver­zicht muss er gegen­über dem Arbeit­ge­ber schrift­lich erklä­ren. Der Ver­zicht kann sinn­voll sein, weil sich dann der Arbeit­ge­ber­an­teil, der ansons­ten ohne Aus­wir­kung blei­ben wür­de, zusam­men mit dem eige­nen Anteil ren­ten­er­hö­hend auswirkt.

Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung: Der Rent­ner ist bei­trags­frei. Der Arbeit­ge­ber ist wei­ter­hin ver­pflich­tet, die Bei­trä­ge zur Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung zu zahlen.

Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung: Bei einer Beschäf­ti­gung, die über eine gering­fü­gi­ge Beschäf­ti­gung (einen Mini­job) hin­aus­geht, sind sowohl der Arbeit­ge­ber als auch der Arbeit­neh­mer kran­ken- und pfle­ge­ver­si­che­rungs­pflich­tig. Der Hin­zu­ver­dienst führt dazu, dass sich die Bei­trags­sät­ze ent­spre­chend erhö­hen. Der Arbeit­ge­ber­an­teil wird jedoch nur vom Hin­zu­ver­dienst berech­net. Da Rent­ner, die eine Voll­ren­te bezie­hen, kei­nen Anspruch auf Kran­ken­geld haben, ist nur der ermä­ßig­te Bei­trags­satz von 14% zu zahlen.

Unfall­ver­si­che­rung: Rent­ner, die als Arbeit­neh­mer beschäf­tigt sind bzw. wei­ter­be­schäf­tigt wer­den, sind vom Arbeit­ge­ber in der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung zu ver­si­chern. Die Ver­si­che­rungs­pflicht besteht also weiterhin. 

Hin­weis: Es gel­ten zum Teil abwei­chen­de Rege­lun­gen, wenn der Rent­ner kei­ne Voll­zeit­ren­te, son­dern z. B. eine Erwerbs­min­de­rungs­ren­te bezieht.

Quelle:Sonstige | Gesetz­li­che Rege­lung | . | 08-02-2024