Mit dem Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz sol­len die Wirt­schaft, Bür­ge­rin­nen und Bür­ger sowie die Ver­wal­tung ent­las­tet wer­den. Das Eck­punk­te­pa­pier der Bun­des­re­gie­rung sieht unter ande­rem fol­gen­de Neue­run­gen vor:

  • Infor­ma­ti­ons­pflich­ten: Die­se sol­len auf Aktua­li­tät, Har­mo­ni­sie­rungs­mög­lich­kei­ten und sons­ti­ge Ansatz­punk­te zur Ent­las­tung für den Mit­tel­stand über­prüft wer­den. Dabei wer­den die Infor­ma­ti­ons­pflich­ten im Ener­gie­recht, im Außen­wirt­schafts­recht, im Mess- und Eich­we­sen sowie im Rah­men der Wirt­schafts­sta­tis­tik, Gewer­be- und Hand­werks­ord­nung als auch in bran­chen- und berufs­spe­zi­fi­schen Ver­ord­nun­gen auf den Prüf­stand gestellt.
  • Auf­be­wah­rungs­fris­ten: Die han­dels- und steu­er­recht­li­chen Auf­be­wah­rungs­fris­ten für Buchungs­be­le­ge sol­len von zehn auf acht Jah­re ver­kürzt werden.
  • Hotel­mel­de­pflicht: Die Hotel­mel­de­pflicht für deut­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge soll abge­schafft werden.
  • Schrift­form­erfor­der­nis­se: Die Elek­tro­ni­sche Form soll im Bür­ger­li­chen Gesetz­buch (BGB) die Regel­form wer­den. Des­halb sol­len zahl­rei­che Schrift­form­erfor­der­nis­se – soweit mög­lich – auf­ge­ho­ben wer­den. Auch soll der Rechts­ver­kehr für die Wirt­schaft sowie für Bür­ge­rin­nen und Bür­ger ver­ein­facht und weit­mög­lichst digi­ta­li­siert werden.
  • Arbeits­ver­trä­ge: Im Nach­weis­ge­setz soll eine Rege­lung geschaf­fen wer­den, wonach wie bereits bis­her bei schrift­li­chen Arbeits­ver­trä­gen die Ver­pflich­tung des Arbeit­ge­bers, einen Nach­weis der wesent­li­chen Ver­trags­be­din­gun­gen zu ertei­len, ent­fällt, wenn und soweit ein Arbeits­ver­trag in einer die Schrift­form erset­zen­den gesetz­li­chen elek­tro­ni­schen Form geschlos­sen wur­de. Ent­spre­chen­des soll für in elek­tro­ni­scher Form geschlos­se­ne Ände­rungs­ver­trä­ge bei Ände­run­gen wesent­li­cher Ver­trags­be­din­gun­gen gel­ten. Aus­ge­nom­men wer­den sol­len die Wirt­schafts­be­rei­che und Wirt­schafts­zwei­ge nach § 2a Absatz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.
  • Arbeits­zeit: Für die Rege­lung zur Ertei­lung von Arbeits­zeug­nis­sen in § 630 BGB soll eben­falls die elek­tro­ni­sche Form ermög­licht wer­den. Das Arbeits­zeit­ge­setz und das Jugend­ar­beits­schutz­ge­setz soll mit dem Ziel ange­passt wer­den, dass die jewei­li­gen Aus­hang­pflich­ten durch den Arbeit­ge­ber auch erfüllt wer­den, wenn die­ser die gefor­der­ten Infor­ma­tio­nen über die im Betrieb oder in der Dienst­stel­le übli­che Infor­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­nik (etwa das Intra­net) elek­tro­nisch zur Ver­fü­gung stellt, sofern alle Beschäf­tig­ten frei­en Zugang zu den Infor­ma­tio­nen haben.
  • Lebens­mit­tel­in­for­ma­ti­ons-Durch­füh­rungs­ver­ord­nung: Für die nach § 4 Absatz 4 Lebens­mit­tel­in­for­ma­ti­ons-Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (LMIDV) vor­zu­hal­ten­den schrift­li­chen Auf­zeich­nun­gen über in loser Ware ent­hal­te­ne All­er­ge­ne soll die digi­ta­le Form ermög­licht wer­den. Dies gilt dann auch für ver­pflich­ten­de Infor­ma­tio­nen über in loser Ware ent­hal­te­ne Lebens­mit­tel­zu­satz­stof­fe und Aro­men, da für die Art und Wei­se der Kenn­zeich­nung in den ein­schlä­gi­gen Vor­ga­ben auf die Rege­lung der LMIDV ver­wie­sen wird.
  • Bun­des­el­tern­geld- und Eltern­zeit­ge­setz: Das Schrift­form­erfor­der­nis im Bun­des­el­tern­geld- und Eltern­zeit­ge­setz für Anträ­ge auf Ver­rin­ge­rung der Arbeits­zeit und ihre Ableh­nung sowie die Gel­tend­ma­chung des Anspruchs auf Eltern­zeit soll durch die Text­form ersetzt werden.
  • Küs­ten­schiff­fahrts­ver­ord­nung: Die Küs­ten­schiff­fahrts­ver­ord­nung, wonach See­schif­fe, die nicht aus der EU stam­men, eine Geneh­mi­gung für inner­deut­sche Trans­por­te in den Küs­ten­ge­wäs­sern benö­ti­gen, soll abge­schafft wer­den. Damit wird das Gewer­be und die Gene­ral­di­rek­ti­on Was­ser­stra­ßen und Schiff­fahrt von ca. 150 Ver­wal­tungs­ver­fah­ren pro Jahr ent­las­tet. Die Vor­aus­set­zun­gen für eine Ertei­lung der Geneh­mi­gung lag bis­lang in über 90% der Fäl­le vor.
  • Beschleu­ni­gung von Bau­maß­nah­men an der Schie­nen­in­fra­struk­tur: Um die arten­schutz­recht­li­che Prü­fung in Bezug auf aus­ge­wähl­te und im Schie­nen­be­reich beson­ders rele­van­te Arten fach­ge­recht zu stan­dar­di­sie­ren, wer­den Ermäch­ti­gungs­grund­la­gen für den Erlass norm­kon­kre­ti­sie­ren­der Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten geschaf­fen. Der Schutz­um­fang der betrof­fe­nen Arten wird nicht abgesenkt.

Dar­über hin­aus wird der Abbau von Büro­kra­tie mit wei­te­ren Maß­nah­men beglei­tet. Hier­zu soll zeit­nah dem Deut­schen Bun­des­tag ein Bericht der Bun­des­re­gie­rung vor­ge­legt werden.

Quelle:Sonstige | Gesetz­vor­ha­ben | Gesetz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung – BEG IV | 07-09-2023