Beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens wer­den in der Regel gleich­mä­ßig ver­teilt über die betriebs­ge­wöhn­li­che Nut­zung abge­schrie­ben (= linea­re Abschrei­bung). Die degres­si­ve Abschrei­bung für beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens, die auf­grund der Coro­na­kri­se wie­der ein­ge­führt wur­de, soll nun­mehr erneut und modi­fi­ziert ver­län­gert wer­den. Dadurch ergibt sich die Situa­ti­on, dass die degres­si­ve Abschrei­bung (= degres­si­ve Buch­wert­ab­schrei­bung) für beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens,

  • die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 ange­schafft oder her­ge­stellt wer­den, in Höhe des 2,5-fachen der linea­ren Abschrei­bung bis maxi­mal 25% und
  • die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 ange­schafft oder her­ge­stellt wer­den, in Höhe des 2,0-fachen der linea­ren Abschrei­bung bis maxi­mal 20% und
  • die ab dem 1.1.2025 bis zum 31.12.2029 ange­schafft oder her­ge­stellt wer­den, in Höhe des 2,5-fachen der linea­ren Abschrei­bung bis maxi­mal 25% (Ent­wurf des Ste­FeG) abge­schrie­ben wer­den dürfen.

Ab 2025 wird im Jahr der Anschaf­fung oder Her­stel­lung die Abschrei­bung wie­der mit dem 2,5-fachen (maxi­mal 25%) der Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten berech­net und anschlie­ßend vom jewei­li­gen Buch­wert. Das bedeu­tet, dass die­se Abschrei­bung am Anfang deut­lich höher aus­fällt als die linea­re Abschreibung.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Unter­neh­mer wird im Janu­ar 2025 einen Kopie­rer für net­to 4.900 € anschaf­fen, den er nach der amt­li­chen Abschrei­bungs­ta­bel­le über 7 Jah­re abschrei­ben muss. Die Abschrei­bung beträgt 
line­ar: 4.900 € : 7 Jah­re = 700 € pro Jahr
degres­siv: 700 € x 2,5 = 1.750 €, maxi­mal 25% von 4.900 € = 1.225 €. 

Anschaf­fungs­kos­ten 2025 4.900,00 €
Abschrei­bung maxi­mal 25% von 4.900 € = 1.225,00 €
Buch­wert am 31.12.2025 3.675,00 €
Abschrei­bung 2026: 3.675 € x 25% = 918,75 €
Buch­wert am 31.12.2026 2.756,25 €
Abschrei­bung 2027 689,06 €
Buch­wert 31.12.2027 2.067,19 € usw.

Für Wirt­schafts­gü­ter, die ein Unter­neh­mer in den vor­ge­nann­ten Zei­ten anschafft oder her­stellt, hat er die Wahl­zwi­schen linea­rer oder degres­si­ver Abschrei­bung. Hat er sich für

  • die linea­re Abschrei­bung ent­schie­den, ist ein nach­träg­li­cher Wech­sel zur degres­si­ven Abschrei­bung nicht zulässig,
  • die degres­si­ve Abschrei­bung ent­schie­den, kann er jeder­zeit zur linea­ren Abschrei­bung wech­seln. Um das Wirt­schafts­gut voll­stän­dig abschrei­ben zu kön­nen, muss er sogar (spä­tes­tens im letz­ten Jahr der Nut­zungs­dau­er) zur linea­ren Abschrei­bung wechseln.

Hin­weis: Bei Wirt­schafts­gü­tern, bei denen der Unter­neh­mer die degres­si­ve Abschrei­bung wählt, ist es sinn­voll in dem Jahr zur linea­ren Abschrei­bung zu wech­seln, in dem die linea­re Abschrei­bung vor­teil­haf­ter ist. Die linea­re Abschrei­bung ist zu ermit­teln, indem der jewei­li­ge Buch­wert durch die ver­blei­ben­de Rest­lauf­zeit (Rest­nut­zungs­dau­er) geteilt wird.

Quelle:EStG | Gesetz­vor­ha­ben | § 7 Abs. 2 EStG i.d.F. des Ent­wurfs des Steuer­fort­ent­wick­lungs­ge­set­zes – Ste­FeG | 01-08-2024