Die finan­zi­el­le Betei­li­gung an den Kos­ten der Lebens­füh­rung darf nicht erkenn­bar unzu­rei­chend sein. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Prü­fung des Ein­zel­falls. Eine bestimm­te betrag­li­che Gren­ze sieht das Gesetz nicht vor, eben­so wenig ist eine lau­fen­de Betei­li­gung erforderlich.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger erziel­te Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit. Er unter­hielt eine ange­mie­te­te Woh­nung, von der er täg­lich zu sei­ner Arbeits­stel­le fuhr. Die­se Woh­nung wur­de vom Klä­ger allein bewohnt und bestand aus zwei Zim­mern sowie Küche und Bad. Zudem bewohnt der Klä­ger gemein­sam mit sei­nem Bru­der eine Woh­nung im Ober­ge­schoss sei­nes Eltern­hau­ses. Die­se Woh­nung besteht aus zwei Schlaf­zim­mern, einem Wohn­zim­mer, einem Büro, einem klei­nen Zim­mer mit Sport­ge­rä­ten sowie Küche und Bad. In die­ser Woh­nung ver­bringt der Klä­ger sei­ne Wochen­en­den sowie in der Regel sei­nen Jah­res­ur­laub. Er ist Mit­glied der frei­wil­li­gen Feu­er­wehr und seit dem 1.2.2007 Mit­glied im offi­zi­el­len Fan­club X. Im Streit­jahr erwarb der Klä­ger für sich und sei­nen Bru­der Lebens­mit­tel und Geträn­ke für 1.240,97 €. Im Dezem­ber 2015 über­wies er zudem 1.200 € mit dem Ver­wen­dungs­zweck "Nebenkosten/​Telekommunikation" sowie 550 € mit dem Ver­wen­dungs­zweck "Anteil neue Fens­ter in 2015" auf ein Kon­to sei­nes Vaters. Mit Beginn des Jah­res 2016 rich­te­te die Fami­lie ein "Haus­halts­kon­to" ein, auf das der Klä­ger und sein Bru­der monat­lich 100 € bzw. 150 € über­wei­sen. Die Eltern zah­len monat­lich 200 bis 250 € ein.

Mit der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung bean­trag­te der Klä­ger die Berück­sich­ti­gung von Auf­wen­dun­gen für eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung von 6.746 € sowie Kos­ten für 47 Fami­li­en­heim­fahr­ten in Höhe von 1.199 € als Wer­bungs­kos­ten. Das Finanz­amt berück­sich­tig­te die gel­tend gemach­ten Beträ­ge auch im Ein­spruchs­ver­fah­ren nicht als Wer­bungs­kos­ten, da eine aus­rei­chen­de finan­zi­el­le Betei­li­gung am gemein­sa­men Haus­halt (Eltern und Brü­der) nicht nach­ge­wie­sen wor­den sei.

Steu­er­lich liegt eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung nur vor, wenn eine Betei­li­gung am Haus­halt vor­liegt. Es ist daher nach wie vor ent­schei­dend, dass sich der Steu­er­pflich­ti­ge in dem betref­fen­den Haus­halt, im Wesent­li­chen nur unter­bro­chen durch die arbeits- und urlaubs­be­ding­te Abwe­sen­heit, auf­hält. Allein das Vor­hal­ten einer Woh­nung für gele­gent­li­che Besu­che oder für Feri­en­auf­ent­hal­te ist inso­weit nicht aus­rei­chend. Der Steu­er­pflich­ti­ge muss des Wei­te­ren als die Haus­halts­füh­rung wesent­lich bestim­men­der bzw. mit­be­stim­men­der Teil anzu­se­hen sein. Er darf nicht ledig­lich in einen ande­ren Haus­stand ein­ge­glie­dert sein, wie es regel­mä­ßig bei jun­gen Arbeit­neh­mern der Fall ist, die nach Been­di­gung der Aus­bil­dung wei­ter­hin im elter­li­chen Haus­halt ihr Zim­mer bewoh­nen. Die elter­li­che Woh­nung kann in einem die­ser häu­fi­gen Fäl­le zwar, auch wenn das Kind am Beschäf­ti­gungs­ort eine Unter­kunft bezo­gen hat, wie bis­her der Mit­tel­punkt der Lebens­in­ter­es­sen sein, sie ist aber nicht ein von dem Kind unter­hal­te­ner eige­ner Hausstand.

Der Steu­er­pflich­ti­ge kann einen eige­nen Haus­stand auch dann unter­hal­ten, wenn der Erst- oder Haupt­h­aus­stand gemein­sam mit den Eltern oder einem Eltern­teil geführt wird. Bei älte­ren, wirt­schaft­lich selb­stän­di­gen, berufs­tä­ti­gen Kin­dern, die mit ihren Eltern oder einem Eltern­teil in einem gemein­sa­men Haus­halt leben, ist regel­mä­ßig davon aus­zu­ge­hen, dass sie die Füh­rung des Haus­halts maß­geb­lich mit­be­stim­men, so dass ihnen die­ser Haus­stand als "eige­ner" zuge­rech­net wer­den kann. Die­se Regel­ver­mu­tung gilt ins­be­son­de­re, wenn die Woh­nung am Beschäf­ti­gungs­ort dem Arbeit­neh­mer im Wesent­li­chen nur als Schlaf­stät­te dient. Denn dort ist regel­mä­ßig weder der Haupt­h­aus­stand noch der Mit­tel­punkt der Lebens­in­ter­es­sen des Steu­er­pflich­ti­gen zu verorten.

Das Vor­lie­gen eines eige­nen Haus­stands erfor­dert des Wei­te­ren eine finan­zi­el­le Betei­li­gung an den Kos­ten der Lebens­füh­rung. Bei der Kos­ten­be­tei­li­gung sieht das Gesetz kei­ne bestimm­te betrags­mä­ßi­ge Gren­ze vor. Es muss sich – ent­ge­gen der Mei­nung des Finanz­amts – auch nicht um eine lau­fen­de Betei­li­gung im Sin­ne einer miet­glei­chen Zah­lung han­deln. Auch aus der Geset­zes­be­grün­dung ergibt sich ein der­ar­ti­ges Erfor­der­nis nicht. Des­halb kann sich der Steu­er­pflich­ti­ge dem Grun­de nach auch durch Ein­mal­zah­lun­gen an den Kos­ten der Haus­halts­füh­rung finan­zi­ell betei­li­gen, sodass im vor­lie­gen­den Fall eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung steu­er­lich anzu­er­ken­nen ist.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 39/19 | 11-01-2023