Die Finanz­ver­wal­tung ist im Rah­men der Außen­prü­fung grund­sätz­lich berech­tigt, vom Steu­er­pflich­ti­gen sämt­li­che E-Mails mit steu­er­li­chem Bezug anzu­for­dern. Die Finanz­ver­wal­tung darf aller­dings kein soge­nann­tes Gesamt­jour­nal ver­lan­gen, das einer­seits noch erstellt wer­den müss­te und ande­rer­seits auch Infor­ma­tio­nen zu sol­chen E-Mails ent­hält, die kei­nen steu­er­li­chen Bezug haben. Dafür ist kei­ne Rechts­grund­la­ge vorhanden.

Pra­xis-Bei­spiel: 
Der Klä­ger war der Auf­fas­sung, dass die Auf­be­wah­rungs- und Vor­la­ge­pflicht gene­rell nicht für E-Mails gilt. Bei den per E-Mail über­sand­ten Infor­ma­tio­nen hand­le es sich nicht um Han­dels- und Geschäfts­brie­fe im Sin­ne der gesetz­li­chen Auf­be­wah­rungs­pflicht. Die Finanz­be­hör­de habe daher kein Recht, die­se im Rah­men einer Prü­fung anfor­dern. Das Finanz­ge­richt ent­schied, dass E-Mails als Han­dels- und Geschäfts­brie­fe im Sin­ne der gesetz­li­chen Auf­be­wah­rungs­pflicht zu betrach­ten sind. Die Finanz­be­hör­de ist daher berech­tigt, die­se im Rah­men einer Prü­fung anzu­for­dern, soweit sie mit Sach­ver­hal­ten in Ver­bin­dung ste­hen, die für die Besteue­rung rele­vant sind. Dies betrifft ins­be­son­de­re E-Mails, die zur Vor­be­rei­tung, Durch­füh­rung oder Abwick­lung von geschäft­li­chen Trans­ak­tio­nen genutzt wer­den. Kor­re­spon­denz, die jedoch aus­schließ­lich inter­ner, pri­va­ter oder ander­wei­tig steu­er­lich irrele­van­ter Natur ist, fällt nicht in die­se Verpflichtung.

Der BFH hat ent­schie­den, dass die Finanz­be­hör­de vom Steu­er­pflich­ti­gen ver­lan­gen kann, steu­er­lich rele­van­te E-Mails vor­zu­le­gen. Nicht zuläs­sig ist jedoch, wenn die Finanz­be­hör­de ein umfas­sen­des Ver­zeich­nis oder ein soge­nann­tes Gesamt­jour­nal anfor­dert, das auch nicht rele­van­te E-Mails umfasst. Die Anfer­ti­gung eines sol­chen Ver­zeich­nis­ses wür­de eine unver­hält­nis­mä­ßi­ge Belas­tung dar­stel­len, für die es kei­ne recht­li­che Grund­la­ge gibt. Die Ver­ant­wor­tung, steu­er­lich rele­van­te Inhal­te zu selek­tie­ren, liegt pri­mär beim Steu­er­pflich­ti­gen, der das Recht hat, nicht-rele­van­te Daten auszuschließen.

Fazit: Bei­de Par­tei­en haben eine teil­wei­se Nie­der­la­ge erlit­ten. Zwar durf­te die Finanz­be­hör­de die Vor­la­ge der E-Mails ver­lan­gen, das Ver­lan­gen nach einem voll­stän­di­gen digi­ta­len Gesamt­jour­nal wur­de jedoch abge­wie­sen. Es geht also dar­um, ein Gleich­ge­wicht zwi­schen den steu­er­li­chen Pflich­ten des Steu­er­pflich­ti­gen und einem ver­hält­nis­mä­ßi­gen Han­deln der Finanz­be­hör­den im Rah­men der gesetz­li­chen Vor­ga­ben zu wahren.

Quelle:BFH | Beschluss | XI R 15/23 | 29-04-2025