Die Ener­gie­preis­pau­scha­le, die im Jahr 2022 an Arbeit­neh­mer aus­ge­zahl­te wur­de, gehört nach § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG zu den steu­er­ba­ren Ein­künf­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit. Die­se Rege­lung ist nicht verfassungswidrig.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger erhielt im Jahr 2022 von sei­nem Arbeit­ge­ber die Ener­gie­preis­pau­scha­le in Höhe von 300 €. Das Finanz­amt erfass­te die­se im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für 2022 als steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn. Der Klä­ger mach­te zunächst im Ein­spruch- und Kla­ge­ver­fah­ren gel­tend, dass die Ener­gie­preis­pau­scha­le kei­ne steu­er­ba­re Ein­nah­me sei. Es han­de­le sich um eine Sub­ven­ti­on des Staa­tes, die in kei­nem Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang zu sei­nem Arbeits­ver­hält­nis ste­he. Sein Arbeit­ge­ber sei ledig­lich als Erfül­lungs­ge­hil­fe für die Aus­zah­lung der Sub­ven­ti­on tätig geworden.

Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat die Kla­ge abge­wie­sen, weil der Gesetz­ge­ber die Ener­gie­preis­pau­scha­le in § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG aus­drück­lich den Ein­künf­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit zuge­ord­net hat. Somit kommt es nicht dar­auf an, ob tat­säch­lich ein Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang mit der eige­nen Arbeits­leis­tung besteht. Das Finanz­ge­richt Müns­ter hält § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG auch für ver­fas­sungs­ge­mäß, weil für die dort gere­gel­te Besteue­rung der Ener­gie­preis­pau­scha­le der Bun­des­ge­setz­ge­ber (Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG) zustän­dig gewe­sen sei, da ihm die Ein­kom­men­steu­er (teil­wei­se) zuflie­ße. Aus der Ver­fas­sung erge­be sich auch nicht, dass der Staat nur das „Markt­ein­kom­men“ besteu­ern dürfe.

Das Finanz­ge­richt hat die Revi­si­on zum BFH zuge­las­sen. Das Ver­fah­ren wur­de sowohl von Steu­er­pflich­ti­gen als auch von der Finanz­ver­wal­tung als Mus­ter­ver­fah­ren ange­se­hen. Bun­des­weit sind zu der Besteue­rung der Ener­gie­preis­pau­scha­le noch tau­sen­de Ein­spruchs­ver­fah­ren in den Finanz­äm­tern anhän­gig. Ob die Revi­si­on vom Klä­ger ein­ge­legt wur­de, ist der­zeit noch nicht bekannt.

Hin­weis: Es ist also zunächst sinn­voll, Ein­spruch ein­zu­le­gen und ein Aus­set­zen des Ein­spruchs­ver­fah­rens zu beantragen.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Müns­ter, 14 K 1425/23E | 16-04-2024