Ein­nah­men aus einer erhal­te­nen Vor­aus­zah­lung, die für einen Zeit­raum der Nut­zungs­über­las­sung von mehr als fünf Jah­ren gezahlt wer­den, kön­nen über die Nut­zungs­dau­er ver­teilt besteu­ert wer­den. Die­se Rege­lung gilt nur für Ein­nah­men, die auf einer Nut­zungs­über­las-sung beru­hen, nicht aber für Ent­schä­di­gungs­leis­tun­gen, die für eine Wert­min­de­rung eines Grund­stücks gezahlt werden.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ger wer­den als Ehe­gat­ten zusam­men zur Ein­kom­men­steu­er ver­an­lagt. Die Klä­ger sind Inha­ber eines land­wirt­schaft­li­chen Betriebs, wobei die Flä­chen zum größ­ten Teil ver­pach­tet sind. Sie ermit­tel­ten ihre Ein­künf­te aus Land- und Forst­wirt­schaft durch Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung nach dem für Land- und Forst­wir­te gel­ten­de Regel­wirt­schafts­jahr (1. Juli bis zum 30. Juni des Fol­ge­jah­res). Am 29.12.2011 schlos­sen die Klä­ger eine „Gestat­tungs- und Bau­erlaub­nis­ver­ein­ba­rung“ über die „Ver­le­gung einer Erd­gas­lei­tung sowie eines Steu­er- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ka­bels zur betrieb­li­chen Nut­zung zur Über­wa­chung und Steue­rung des Gas­trans­por­tes in der Erd­gas­lei­tung“ auf (bzw. unter) den Grund­stü­cken der Kläger.
Sie erhiel­ten für die Wert­min­de­rung ihrer Grund­stü­cke und der ggf. bestehen­den Ein­schrän­kung der Ent­wick­lungs­mög­lich­kei­ten eine Aus­gleichs­zah­lung von 1.493.712,41 €. Die Klä­ger bean­trag­ten eine Ver­tei­lung der Zah­lung auf 25 Jah­re. Das Finanz­amt erfass­te den gesam­ten Betrag jedoch im Zeit­punkt des Zuflusses.

Bei der Ermitt­lung des Gewinns durch Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung sind die Ein­nah­men grund­sätz­lich im Jahr des tat­säch­li­chen Zuflus­ses zu erfas­sen. Nur Ein­nah­men, die für eine Nut­zungs­über­las­sung von mehr als fünf Jah­ren im Vor­aus geleis­tet wür­den, könn­ten auf den Zeit­raum gleich­mä­ßig ver­teilt wer­den, für den die Vor­aus­zah­lun­gen geleis­tet wur­den. Die im Streit­fall gezahl­te Ent­schä­di­gung stellt kei­ne Ein­nah­me aus einer Nut­zungs­über­las­sung dar, son­dern soll die Wert­min­de­rung des jewei­li­gen Grund­stücks bzw. das Ein­bü­ßen ggf. bestehen­der Ent­wick­lungs­mög­lich­kei­ten aus­glei­chen. Eine sol­che Ent­schä­di­gung tritt an die Stel­le eines Ver­äu­ße­rungs­er­lö­ses und ist im Zeit­punkt des Zuflus­ses zu erfas­sen. Auch bei der Ent­schä­di­gung für die Grund­stück­sin­an­spruch­nah­me und die dau­er­haf­te Belas­tung der Grund­stü­cke mit einer beschränkt per­sön­li­chen Dienst­bar­keit han­delt es nicht um ein Ent­gelt für eine Nut­zungs­über­las­sung, son­dern für eine rechts­ge­schäft­li­che Ver­wer­tung des Grund­be­sit­zes durch ding­li­che Belastung.

Wirt­schaft­lich betrach­tet wur­de die (auch im Hin­blick auf die Boden­richt­wer­te sehr hoch bemes­se­ne) Ent­schä­di­gung zur Über­zeu­gung des Senats zusätz­lich als ein Aus­gleich für die (kurz­fris­ti­ge) Been­di­gung des von der Klä­ge­rin geführ­ten Kla­ge­ver­fah­rens vor dem Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Lüne­burg gegen den Plan­fest­stel­lungs­be­schluss gezahlt. Der Senat lei­tet dies aus den ver­trag­lich fest­ge­leg­ten unter­schied­li­chen und abge­stimm­ten Fris­ten für die ein­ge­gan­ge­nen Ver­trags­pflich­ten ab. So ver­pflich­te­te sich die Klä­ge­rin, inner­halb von sie­ben Tagen nach Erhalt der von den Vor­ha­ben­trä­gern unter­zeich­ne­ten Ver­ein­ba­rung ihre Kla­ge gegen den Plan­fest­stel­lungs­be­schluss zurück­zu­neh­men. Der Zahl­be­trag von knapp 1,5 Mio. € soll­te dann drei Wochen nach Unter­zeich­nung der Ver­ein­ba­rung durch die Eigen­tü­mer und Zustel­lung an die Bevoll­mäch­tig­ten fäl­lig sein.

Eine Nut­zungs­über­las­sung liegt im Übri­gen auch dann nicht vor, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge zur Ver­mei­dung einer sonst zuläs­si­gen förm­li­chen Ent­eig­nung dar­an mit­wirkt. Dar­über hin­aus fehlt es auch im Zeit­punkt der Zah­lung an einem fest­ste­hen­den Zeit­raum „von mehr als fünf Jah­ren“. Vor­aus­set­zung für die Ver­tei­lung der Ein­nah­me ist, dass der Vor­aus­zah­lungs­zeit­raum anhand objek­ti­ver Umstän­de – und sei es auch im Wege sach­ge­rech­ter Schät­zung – fest­stell­bar (bestimm­bar) ist und einen Nut­zungs­über­las­sungs­zeit­raum von mehr als fünf Jah­ren ent­gilt. Das ist hier nicht der Fall.

Quelle:Finanzgerichte | Beschluss | FG Nie­der­sach­sen, 4 K 36/22 | 30-08-2023