Übt ein Unter­neh­mer sei­ne Tätig­keit im Arbeits­zim­mer aus oder hat er meh­re­re Betriebs­stät­ten bzw. meh­re­re Büros, stellt sich immer die Fra­ge, bei wel­chen Fahr­ten es sich um aus­wär­ti­ge Tätig­kei­ten oder um Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Betriebs­stät­te han­delt, bei denen nur die Ent­fer­nungs­paus­scha­le ange­setzt wer­den kann. Die Rege­lun­gen, die für Arbeit­neh­mer gel­ten, sind sinn­ge­mäß auf Unter­neh­mer anzu­wen­den. Ist die Ent­fer­nungs­pau­scha­le anzu­set­zen, bucht der Unter­neh­mer die nicht abzieh­ba­ren Kos­ten auf das Kon­to "Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Betriebs­stät­te und Fami­li­en­heim­fahr­ten (nicht abzieh­ba­rer Anteil)".

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Unter­neh­mer aus Mecken­heim hat in Bonn eine Betriebs­stät­te (Ent­fer­nung 22 km). Außer­dem unter­hält er noch im 14 km ent­fern­ten Bad Godes­berg eine wei­te­re Betriebs­stät­te. Er fährt mit sei­nem Fir­men­wa­gen (Brut­to­lis­ten­preis 50.000 €) an 3 Tagen in der Woche zur 22 km ent­fern­ten Betriebs­stät­te in Bonn. An zwei Tagen in der Woche fährt er zur 14 km ent­fern­ten Betriebs­stät­te in Bad Godes­berg. Die Filia­le in Bad Godes­berg ist die ers­te Betriebs­stät­te, weil sie näher zur Woh­nung liegt. Die Filia­le in Bonn ist kei­ne ers­te Betriebs­stät­te, sodass es sich bei den Fahr­ten dort­hin um eine aus­wär­ti­ge Tätig­keit handelt.

Fahr­ten zur 14km ent­fernt lie­gen­den ers­ten Betriebsstätte

50.000 € × 0,03% × 14 km × 12 Monate = 2.520,00 €
(Kos­ten der Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Betrieb)  
abzüg­lich Ent­fer­nungs­pau­scha­le von 14 km × 0,30 € – 403,20 €
× 96 Tage = nicht abzieh­ba­re Betriebsausgaben 2.116,80 €

Die Anwen­dung der 0,002%-Regelung anstel­le der 0,03%-Regelung ist nicht zulässig.

Ergeb­nis: Die Ent­fer­nungs­pau­scha­le wird nur für die Fahr­ten zur ers­ten Betriebs­stät­te ange­setzt. Das bedeu­tet, dass die Fahr­ten von Mecken­heim nach Bonn als aus­wär­ti­ge Tätig­kei­ten ein­zu­stu­fen sind, sodass die Kos­ten für die­se Fahr­ten unein­ge­schränkt abzieh­bar sind.

Quelle:Sonstige | Sons­ti­ge | EStH (Amt­li­ches Ein­kom­men­steu­er-Hand­buch 2024), Anganh 16 XVII | 14-08-2025