Die Woh­nung des Arbeit­neh­mers ist der Aus­gangs­punkt für sei­ne Fahr­ten zur ers­ten Tätig­keits­stät­te. Woh­nung kann z. B. auch ein möblier­tes Zim­mer, ein Gar­ten­haus oder ein auf Dau­er abge­stell­ter Wohn­wa­gen sein. Hat ein Arbeit­neh­mer meh­re­re Woh­nun­gen, kann die wei­ter ent­fernt lie­gen­de Woh­nung nur dann berück­sich­tigt wer­den, wenn sich dort der Mit­tel­punkt der Lebens­in­ter­es­sen des Arbeit­neh­mers befin­det und sie nicht nur gele­gent­lich auf­ge­sucht wird. Der Mit­tel­punkt der Lebens­in­ter­es­sen befin­det sich bei einem ver­hei­ra­te­ten Arbeit­neh­mer regel­mä­ßig am tat­säch­li­chen Wohn­ort sei­ner Familie. 

Bei Fahr­ten mit einem Kfz kann die Ent­fer­nungs­pau­scha­le bei den Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen wer­den. Men­schen mit Behin­de­run­gen, deren Grad der Behin­de­rung min­des­tens 70 beträgt oder deren Grad der Behin­de­rung weni­ger als 70, aber min­des­tens 50 beträgt und die in ihrer Bewe­gungs­fä­hig­keit im Stra­ßen­ver­kehr erheb­lich beein­träch­tigt sind, kön­nen anstel­le der Ent­fer­nungs­pau­scha­len die tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen für die Wege zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te und für Fami­li­en­heim­fahr­ten anset­zen. Ohne Ein­zel­nach­weis kön­nen pau­schal 0,30 € pro gefah­re­nen Kilo­me­ter ange­setzt werden.

Hin­weis: Wird ein Arbeit­neh­mer mit Behin­de­run­gen im eige­nen oder ihm zur Nut­zung über­las­se­nen Kfz arbeits­täg­lich von einem Drit­ten, z. B. sei­nem Ehe­gat­ten, zu sei­ner ers­ten Tätig­keits­stät­te gefah­ren und wie­der abge­holt, ent­ste­hen auch Kfz-Kos­ten durch die Ab- und Anfahr­ten des Fah­rers (= Leer­fahr­ten). Die­se kön­nen eben­falls in tat­säch­li­cher Höhe als Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen wer­den. Für die Aner­ken­nung der tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen oder der Kilo­me­ter­sät­ze und für die Berück­sich­ti­gung von Leer­fahr­ten ist bei einer rück­wir­ken­den Fest­set­zung oder Ände­rung des Grads der Behin­de­rung das Gül­tig­keits­da­tum des ent­spre­chen­den Nach­wei­ses maßgebend.

Quelle:Lohnsteuer-Richtlinie | Ver­öf­fent­li­chung | R 9.10. LStR 2023 | 08-02-2024