Ein Tätig­wer­den in einem weit­räu­mi­gen Tätig­keits­ge­biet liegt nur vor, wenn der Arbeit­neh­mer die ver­trag­lich ver­ein­bar­te Arbeits­leis­tung auf einer fest­ge­leg­ten Flä­che und nicht inner­halb einer orts­fes­ten betrieb­li­chen Ein­rich­tung des Arbeit­ge­bers aus­zu­üben hat.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Hafen­ar­bei­ter ist im Rah­men der Arbeit­neh­mer­über­las­sung bei ver­schie­de­nen Hafen­ein­zel­be­trie­ben im Ham­bur­ger Hafen tätig. Der Klä­ger erklär­te im Rah­men der Arbeit­neh­mer­über­las­sung tätig zu wer­den. Danach ver­pflich­te­te er sich "nach Bedarf gege­be­nen­falls zu ent­spre­chen­den Arbei­ten in einer ande­ren Abtei­lung, Betriebs­stät­te oder in einem Betei­li­gungs­un­ter­neh­men des Arbeit­ge­bers ein­set­zen zu las­sen". Außer­dem gab der Klä­ger "sein unwi­der­ruf­li­ches Ein­ver­ständ­nis sich auf Wei­sung des Arbeit­ge­bers in ande­ren Hafen­ein­zel­be­trie­ben ein­set­zen zu las­sen". In sei­ner Steu­er­erklä­rung gab der Klä­ger Fahr­ten von sei­ner Woh­nung zu dem Hafen­zu­gang als Weg zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te an und begehr­te den Ansatz der Ent­fer­nungs­pau­scha­le von 2.509,20 €. Für die Fahr­ten inner­halb des Hafen­ge­län­des mach­te er die tat­säch­li­chen Fahrt­kos­ten in Höhe von (6.708 km x 0,30 €/​km =) 2.013 € gel­tend. Das Finanz­amt ver­an­lag­te den Klä­ger erklä­rungs­ge­mäß. Er leg­te Ein­spruch ein und bean­trag­te, dass für die Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Hafen­zu­fahrt anstel­le der (ursprüng­lich bean­trag­ten) Ent­fer­nungs­pau­scha­le die tat­säch­li­chen Kos­ten in Höhe von 5.018,40 € anzu­set­zen sei­en, weil er im Hafen­ge­biet kei­ne ers­te Tätig­keits­stät­te gehabt habe.

Für die Wege des Arbeit­neh­mers zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te ist grund­sätz­lich eine Ent­fer­nungs­pau­scha­le für jeden vol­len Kilo­me­ter der Ent­fer­nung zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te anzu­set­zen. Hat ein Arbeit­neh­mer kei­ne ers­te Tätig­keits­stät­te und hat er nach den dienst- oder arbeits­recht­li­chen Fest­le­gun­gen sowie den die­se aus­fül­len­den Abspra­chen und Wei­sun­gen zur Auf­nah­me sei­ner beruf­li­chen Tätig­keit dau­er­haft den­sel­ben Ort oder das­sel­be weit­räu­mi­ge Tätig­keits­ge­biet typi­scher­wei­se arbeits­täg­lich auf­zu­su­chen, gilt eben­falls die Ent­fer­nungs­pau­scha­le für die Fahr­ten von der Woh­nung zu die­sem Ort oder dem zur Woh­nung nächst­ge­le­ge­nen Zugang zum Tätig­keits­ge­biet ent­spre­chend. Für die Fahr­ten inner­halb des weit­räu­mi­gen Tätig­keits­ge­biets sind die tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen für die Fahr­ten oder die pau­scha­len Kilo­me­ter­sät­ze anzu­set­zen, die für das jeweils benutz­te Beför­de­rungs­mit­tel (Fahr­zeug) als höchs­te Weg­stre­cken­ent­schä­di­gung nach dem Bun­des­rei­se­kos­ten­ge­setz fest­ge­setzt sind.

Ein Tätig­wer­den in einem weit­räu­mi­gen Tätig­keits­ge­biet liegt nur vor, wenn der Arbeit­neh­mer die ver­trag­lich ver­ein­bar­te Arbeits­leis­tung auf einer fest­ge­leg­ten Flä­che und nicht inner­halb einer orts­fes­ten betrieb­li­chen Ein­rich­tung des Arbeit­ge­bers aus­zu­üben hat. Arbeit­neh­mer, die ihrer eigent­li­chen Tätig­keit in einer orts­fes­ten betrieb­li­chen Ein­rich­tung nach­ge­hen, wer­den von der Vor­schrift folg­lich nicht erfasst, auch wenn ihnen ein bestimm­tes Tätig­keits­ge­biet zuge­wie­sen ist und sie dort in ver­schie­de­nen orts­fes­ten betrieb­li­chen Ein­rich­tun­gen tätig werden.

Fazit: Der Klä­ger wur­de nicht auf einer fest­ge­leg­ten Flä­che, son­dern auf­grund (tages­ak­tu­el­ler) Wei­sun­gen in orts­fes­ten betrieb­li­chen Ein­rich­tun­gen von (vier) Kun­den sei­nes Arbeit­ge­bers tätig. Somit liegt kein weit­räu­mi­ges Tätig­keits­ge­biet vor. Dar­auf, dass sich alle Ein­satz­or­te des Klä­gers auf dem Gebiet des Ham­bur­ger Hafens befin­den, kommt es inso­weit nicht an.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 4/21 | 14-02-2023